John Barker - Außenwirtschaftsrecht

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Das Außenwirtschaftsrecht befindet sich durch die zunehmende Globalisierung der Märkte und Unternehmen in einem stetigen Wandel. In der Praxis ist daher nicht nur die genaue Kenntnis deutscher und europäischer, sondern auch internationaler Vorschriften unerlässlich. Das von Ernst Hocke begründete Standardwerk zum Außenwirtschaftsrecht legt den Schwerpunkt auf die Erörterung der in der Praxis auftretenden Fragen und wird dabei wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht. Der Inhalt des Heidelberger Kommentars: •anschauliche und praxisnahe Kommentierung des AWG, der AWV und der Dual-Use-Verordnung •umfassende Erläuterung des EU-Sanktionsrechts und der Embargovorschriften anhand der vorgegebenen Standardwortlaute •Experten des amerikanischen Rechts gehen ausführlich auf für EU-Unternehmen bedeutsame Fragestellungen des US-Exportkontroll- und Sanktionsrechts ein (in Englisch) •Hilfestellung bei der Implementierung Interner Compliance-Programme in Unternehmen. Regelmäßige Neuauflagen im Turnus von zwei Jahren sichern die Aktualität.

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22

Ahndbar ist nur die Nichterfüllung vollziehbarer Anordnungen. Da nach § 14 Abs 2Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ist jede durch eine zuständige Behörde erlassene Anordnung vollziehbar, außer es wurde nach § 80 Abs 5 VwGO durch das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsakzessorietät ist es unerheblich, ob die Anordnung materiell rechtmäßig ist, sofern sie nicht an einem so schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet, dass sie zur Nichtigkeit führt. Die Aufhebung einer Anordnung im Widerspruchs- oder Klageverfahren lässt eine davor begangene Ordnungswidrigkeit nicht entfallen, allerdings dürfte dann regelmäßig eine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs 2 OWiG angezeigt sein.

3. Verstoß gegen Vorzeigepflichten ( Abs 3 Nr 3)

23

Nach Abs 3 Nr 3ist ahndbar, wer entgegen § 27 Abs 1 S 1Waren im Fracht-, Post– oder Reiseverkehr nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorzeigt. Vorzeigepflichtig sind Ausführer, Verbringer, Einführer oder Durchführer. Es handelt sich dabei um ein Sonderdelikt.[25]

24

Nichtvorgezeigt werden Waren dann, wenn entgegen einem Vorzeigeverlangen die Waren der zuständigen Zollstelle überhaupt nicht vorgelegt werden. Nicht vollständigwerden Waren vorgelegt, wenn lediglich ein Teil, nicht aber die gesamte Ladung vorgeführt wird. Für die Tathandlung des nicht richtigenVorzeigens dürfte es keinen Anwendungsbereich geben. Dies schon deshalb nicht, als derzeit § 27 Abs 1keine Vorgaben dafür macht, wie Waren vorzuzeigen sind und diese Tathandlungsalternative daher mangels Ausfüllungsvorschrift ins Leere geht. Gleiches dürfte für die Tathandlung des nicht rechtzeitigen Vorzeigensanzunehmen sein. Auch insoweit enthält § 27 Abs 1keine zeitlichen Vorgaben. Zwar kann die Zollverwaltung in einem Vorzeigeverlangen eine zeitliche Vorgabe machen, jedoch dürfte diese für eine bußgeldrechtliche Ahndung nicht ausreichen, da der Umfang des Tatbestandes und deren Voraussetzung durch den Gesetzgeber festzulegen sind (Art 103 Abs 2 GG) und damit die Exekutive ihrerseits nicht durch interne Maßnahmen Grund und Grenzen der bußgeldrechtlichen Ahndbarkeit bestimmen kann.

4. Verstoß gegen Erklärungspflichten ( Abs 3 Nr 4)

25

Die Vorschrift ahndet Verstöße gegen Erklärungspflichten im Fracht-, Post– oder Reiseverkehr nach § 27 Abs 3. Danach hat derjenige, der aus dem Inland ausreist oder in das Inland einreist auf Verlangen zu erklären, ob er Waren mit sich führt, deren Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Verbringung nach dem AWG oder der AWV beschränkt ist.

26

Ahndbar macht sich derjenige, der eine derartige Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Nichtabgegeben wird die Erklärung, ob derartige Waren mitgeführt werden, dann, wenn auf entsprechendes Erklärungsverlangen keine Antwort abgegeben wird. Nicht richtigist die Erklärung, wenn zwar Angaben gemacht werden, diese aber unrichtig sind und nicht mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Nicht vollständigist eine Erklärung gemacht, wenn nicht zu allen der mitgeführten Waren Angaben gemacht werden oder der Eindruck erweckt wird, die erteilten Auskünfte seien umfassend, während aufklärungspflichtige Umstände verheimlicht werden. Nicht rechtzeitigwird eine Erklärung abgegeben, wenn diese verspätet erfolgt. Ein Anwendungsbereich dürfte dieser Alternative nicht verbleiben, da im Gesetz keine zeitlichen Vorgaben vorgesehen sind, bis zu der derartige Angaben gemacht werden müssen. Ist die Ausreise oder Einreise vollzogen, ohne dass Angaben gemacht werden, liegt schon ein Fall der Nicht-Abgabe vor.

5. Verstoß gegen Gestellungspflichten ( Abs 3 Nr 5)

27

Nach § 27 Abs 4 hat derjenige, der Waren im Fracht-, Post– oder Reiseverkehr ausführen will, die Sendung den zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Einzelheiten der Gestellungspflichten werden in §§ 12 ff AWVgeregelt.

28

Nichtgestellt werden Waren dann, wenn entgegen § 12 Abs 1 AWVeine Ausfuhranmeldung überhaupt nicht gemacht wurde. Nicht richtigerfolgt die Gestellung, wenn die in der Ausfuhranmeldung gemachten Angaben falsch sind und nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (zB zur elektronischen Abgabe nach § 12 Abs 3 AWV) wird hingegen hiervon nicht erfasst, da derartige Verstöße nach der üblichen Terminologie als „nicht in der vorgeschriebenen Form“ bzw „nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise“ bezeichnet werden. Nicht vollständigerfolgt die Gestellung, wenn für eine Ausfuhrsendung nicht alle zu tätigenden Angaben gemacht, insbesondere nicht alle auszuführenden Waren angemeldet werden. Nicht rechtzeitigerfolgt die Gestellung, wenn die Ausfuhranmeldung im Fall des § 12 Abs 4 AWGso kurzfristig abgegeben wird, dass eine zollamtliche Behandlung nicht mehr möglich ist oder die in §§ 13 Abs 3, 15 Abs 1 S 3, 19 Abs 4 AWV genannten Fristen verstrichen sind. Erfolgt die Gestellung erst nach der vollendeten Ausfuhr, liegt ein Fall der Nicht-Gestellung vor.

IV. Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der EU ( Abs 4)

29

§ 19 Abs 4ersetzt § 33 Abs 4 aF ohne inhaltliche Änderung. Er behandelt Verstöße gegen unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der EU, die eine Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs enthalten und die inhaltlich einer Regelung nach Abs 3 Nr 1entsprechen. Dies betrifft Beschränkungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der auswärtigen Interessen oder aber Verfahrens-, Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten. Darüber hinaus ist erforderlich, dass eine Rechtsvorschrift auf die Bußgeldnorm verweist. Die entsprechenden Ausfüllungsvorschriften enthält § 82 AWV, der seinerseits wiederum auf bestimmte EU-Rechtsakte zurückverweist.

30

Bei den in Bezug genommen Rechtsakten der EU muss es sich um solche handeln, die zum einen unmittelbare Rechtswirkung haben (dh Verordnungen des Rates und der Kommission) und zum anderen der Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs dienen. Neben der Dual-Use-VO fallen hierunter auch viele Embargoregelungen. Zudem muss sich das Gebot oder Verbot, dessen Zuwiderhandlung geahndet werden soll, unmittelbar aus dem Rechtsakt ergeben.[26] Welche Rechtsakte dies nach § 19 Abs 4betrifft, hat der Gesetzgeber offengelassen. Diese werden in § 82 AWVim Einzelnen bezeichnet.

31

Abs 4 S 2enthält eine Verordnungsermächtigung zugunsten des BMWi, die ohne Zustimmung des Bundesrats in einer Rechtsverordnung diejenigen Tatbestände bezeichnen kann, die als Ordnungswidrigkeit nach S 1 geahndet werden können. Damit soll eine rasche Reaktion auf Änderungen von EU-Rechtsakten ermöglicht werden, ohne den parlamentarischen Gesetzgeber bemühen zu müssen. Eine Verpflichtung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die Bußgeldvorschriften enthält, gibt es nach Art 4 Abs 3 AEUV lediglich dann, wenn ohne Bußgeldandrohung eine wirksame Durchsetzung der EU-Rechtakte (sog „effet utile“) nicht gewährleistet wäre.[27] Da der parlamentarische Gesetzgeber Voraussetzungen und Grenzen der Strafbarkeit nicht festgelegt, sondern dies dem Verordnungsgeber übertragen hat, bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift.[28] Die Rechtsverordnung des BMWi muss sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des Abs 4 S 1halten und darf nicht darüber hinausgehen.[29]

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