[18]
Erbs/Kohlhaas/ Diemer § 33 AWG Rn 24; Rüsken/Stein/Thoms/ Prieß/Stein § 19 AWG, Rn 9; Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 19 Rn 4; aA AWR-Komm/ Morweiser § 19 Rn 25, der fordert, dass der Täter subjektiv von der Relevanz für die Genehmigungsstelle ausgeht.
[19]
Erbs/Kohlhaas/ Diemer § 33 AWG Rn 24; Rüsken/Stein/Thoms/ Prieß/Stein § 19 AWG Rn 9; Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 19 Rn 3; AWR-Komm/ Morweiser § 19 Rn 24.
[20]
Vgl § 17 Rn 2.
[21]
Rüsken/Stein/Thoms/ Prieß/Stein § 19 AWG, Rn 11.
[22]
Rüsken/Stein/Thoms/ Prieß/Stein § 19 AWG, Rn 11.
[23]
Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 19 Rn 15.
[24]
Bejahend AWR-Komm/ Riecke § 23 Rn 33; Hocke/Sachs/Pelz/ Schrey § 23 Rn 28; aA Graf/Jäger/Wittig/ Cornelius § 19 Rn 28.
[25]
Rüsken/Stein/Thoms/ Prieß/Stein § 19 AWG, Rn 32; Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 19 Rn 21; AWR-Komm/ Morweiser § 19 Rn 35.
[26]
Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 19 Rn 41.
[27]
Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 19 Rn 26.
[28]
Krenzler/Herrmann/Niestedt/ Niestedt Kap 50 Rn 100; aA Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 19 Rn 39.
[29]
Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 19 Rn 26.
[30]
BT-Drucks 17/11127, 29.
[31]
AWR-Komm/ Morweiser § 19 AWG Rn 47.
[32]
AA Rüsken/Stein/Thoms/ Prieß/Stein /§ 19 Rn 44; Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 19 Rn 41.
[33]
Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 19 Rn 44; BeckOK-OWiG/ Strasser § 19 AWG Rn 27.
[34]
Leitner/Rosenau/ Ahlbrecht § 19 Rn 44.
(1) Ist eine Straftat nach § 17oder § 18oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 19begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
1. |
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und |
2. |
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. |
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
I.Allgemeines1, 2
1. Überblick1
2. Historische Entwicklung2
II.Kommentierung3 – 16
1.Einziehung (Abs 1)3 – 9
a) Bedeutung der Vorschrift3, 4
b) Einziehungsgegenstände (Abs 1)5 – 8
c) Verfahren9
2. Erweiterte Einziehung (Abs 2)10
3. Überblick: Einziehung im Außenwirtschaftsrecht11 – 16
Literatur:
Köhler Die Reform der Strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2017, 497; Morweiser Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und ihre Auswirkungen auf das Außenwirtschaftsstrafrecht, FS Wolffgang, S 123; Preiß Sanktionierung von Unternehmen bei Verstößen von Unternehmensangehörigen gegen das Außenwirtschaftsrecht, ZfZ 2017, 257.
I. Allgemeines
1
§ 20enthält eine Regelung über die Nebenfolgen der Einziehung bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem AWG. Neben § 20sind jedoch die Vorschriften der §§ 73 ff StGB und der §§ 22 ff OWiG nach Art. 1 Abs 1 EGStGB weiterhin anwendbar. Gegenüber diesen allgemein geltenden Vorschriften enthält § 20einige Besonderheiten bei Außenwirtschaftsverstößen, um von diesen Nebenfolgen verstärkt Gebrauch zu machen.
2. Historische Entwicklung
2
Eine Regelung zur Einziehung von Gegenständen enthielt bereits die erste Fassung des AWG in § 39 aF. Mit den Änderungen der Einziehungs- und Verfallvorschriften im StGB und OWiG wurde die Vorgängervorschrift wiederholt angepasst. Die Vorschrift ist inhaltlich mit der Vorgängervorschrift des § 36 aF weitgehend identisch und lediglich redaktionell angepasst worden; eine materiell-rechtliche Änderung ist nicht erfolgt.[1] Infolge der Neuregelung der Einziehungsvorschriften durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist Abs 3 aufgehoben worden, da die erweiterte Einziehung nunmehr in § 73a StGB deliktsübergreifend geregelt ist.
II. Kommentierung
1. Einziehung ( Abs 1)
a) Bedeutung der Vorschrift
3
§ 20 Abs 1enthält eine ausdrückliche Regelung über die Einziehung von Gegenständen bei Straftaten nach §§ 17, 18oder bei Ordnungswidrigkeiten nach § 19. Die Vorschrift ergänzt daher die §§ 73 ff StGB bzw 22 ff OWiG. Im Bereich der Straftaten entspricht Abs 1weitgehend der Regelung des § 74 Abs 1, Abs 2 StGB. § 20 Abs 1stellt eine besondere Vorschrift iSv § 74 Abs 2 S 2 StGB dar, so dass es für die Einziehung auf die Unterscheidung von Tatprodukt, Tatmittel und Tatobjekt nicht mehr entscheidend ankommt.
4
Für den Bereich der Ordnungswidrigkeitenenthält § 20 Abs 1überhaupt erst die Befugnis zur Einziehung, da nach § 22 OWiG bei Ordnungswidrigkeiten die Einziehung nur dann möglich ist, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich zulässt.[2] Da § 22 OWiG die Einziehung nicht nur auf vorsätzliche Delikte beschränkt, kann diese infolge der Regelung des § 20 Abs 1auch bei fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten erfolgen.
b) Einziehungsgegenstände ( Abs 1)
5
§ 20 Abs 1enthält eine Regelung darüber, welche Gegenstände in Straf- oder Bußgeldverfahren der Einziehung unterliegen. Nach § 20 Abs 1 Nr 1können alle Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht. Dies entspricht § 74 Abs 2 StGB. Dass diese Sachen oder Rechte als Werkzeug oder sonstiges Mittel zur Verwirklichung der Tat eingesetzt wurden, ist nicht erforderlich.[3] Gegenstand der Einziehung können daher insbesondere die Güter, Sachen und Rechte sein, die Gegenstand der verbotswidrigen Ausfuhr oder Einfuhr waren,[4] aber auch das entgegen einem Verbot im Kapital- und Zahlungsverkehr transferierte Geld,[5] die entgegen einem Bereitstellungsverbot zur Verfügung gestellten Geldmittel[6] oder die offene Geldforderung aus einem verbotenen Geschäft oder Transport.[7] Hingegen unterliegen Gewinne aus einem verbotswidrigen Rechtsgeschäft nicht der Einziehung nach § 20, sondern derjenigen nach §§ 73 ff StGB.[8] Ebenso wenig können Produktionsmaschinen für die Herstellung unerlaubt ausgeführter Gegenstände nach dieser Vorschrift eingezogen werden.[9]
6
Nach § 20 Abs 1 Nr 2unterliegen der Einziehung auch Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmtgewesen sind. Diese Regelung entspricht der 2. Alt des § 74 Abs 1 StGB und bestimmt die zulässigen Grenzen der Einziehung nach § 22 Abs 1 OWiG. Hierunter fallen insbesondere Beförderungsmittel, mit denen Güter verbotswidrig transportiert wurden, aber auch Handys, Laptops und andere Geräte, die zur Begehung der Tat verwendet wurden, oder Geldbeträge, mit denen der Außenwirtschaftsverstoß finanziert werden sollte.[10] Nicht der Einziehung unterlagen aber zB die Produktionsmaschinen, mit denen ein illegal ausgeführtes Wirtschaftsgut hergestellt wurde, sofern nicht der gesamte Unternehmenszweck in illegalen Wirtschaftsgeschäften besteht.[11]
7
Weitere Voraussetzung der Einziehung ist, dass die Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören oder ihm zustehen (§ 74 Abs 3 StGB, § 22 Abs 2 Nr 1 OWiG) oder dass sie nach ihrer Art oder den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder zur Begehung weiterer Taten dienen (§ 74 Abs 2 StGB, § 22 Abs 2 Nr 2 OWiG). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Ob Einziehungsobjekte im Eigentum des Täters oder Teilnehmers stehen, ist zivilrechtlich zu bestimmen, in grenzüberschreitenden Sachverhalten unter Berücksichtigung der Vorschriften des internationalen Privatrechts. Dabei ist ggf zu berücksichtigen, dass nach deutschem Recht genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte solange schwebend unwirksam sind, bis die Genehmigung erteilt oder diese versagt wurde.[12] Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, führt dies nicht automatisch zur Nichtigkeit nach § 134 BGB;[13] nach aA ist dies nur dann der Fall, wenn alle Vertragsparteien gegen ein Verbotsgesetz verstoßen haben.[14] Die Einziehung setzt voraus, dass Täter oder Teilnehmer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben,[15] außer es liegt der Fall einer Gemeingefährlichkeit oder der Gefahr der erneuten Tatverwendung vor (§ 74 Abs 3 StGB, § 22 Abs 3 OWiG).
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