John Barker - Außenwirtschaftsrecht

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Außenwirtschaftsrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Außenwirtschaftsrecht befindet sich durch die zunehmende Globalisierung der Märkte und Unternehmen in einem stetigen Wandel. In der Praxis ist daher nicht nur die genaue Kenntnis deutscher und europäischer, sondern auch internationaler Vorschriften unerlässlich. Das von Ernst Hocke begründete Standardwerk zum Außenwirtschaftsrecht legt den Schwerpunkt auf die Erörterung der in der Praxis auftretenden Fragen und wird dabei wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht. Der Inhalt des Heidelberger Kommentars: •anschauliche und praxisnahe Kommentierung des AWG, der AWV und der Dual-Use-Verordnung •umfassende Erläuterung des EU-Sanktionsrechts und der Embargovorschriften anhand der vorgegebenen Standardwortlaute •Experten des amerikanischen Rechts gehen ausführlich auf für EU-Unternehmen bedeutsame Fragestellungen des US-Exportkontroll- und Sanktionsrechts ein (in Englisch) •Hilfestellung bei der Implementierung Interner Compliance-Programme in Unternehmen. Regelmäßige Neuauflagen im Turnus von zwei Jahren sichern die Aktualität.

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10

Angaben sind unrichtig, wenn sie ganz oder teilweise mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, dh falsch sind. Unvollständigsind Angaben dann, wenn Umstände, zu deren Offenlegung der Antragsteller verpflichtet ist, verschwiegen werden,[12] insbesondere Angaben den Eindruck der Vollständigkeit vermitteln und dadurch stillschweigend zum Ausdruck gebracht wird, dass weitere zu offenbarende Tatsachen nicht bestehen.[13] Unvollständige Angaben sind daher ein Unterfall unrichtiger Angaben.[14] Angaben werden gemacht, wenn diese gegenüber dem BAFA so erklärt wurden, dass sie dieser schriftlich oder mündlich zugegangen sind. Ein Benutzenliegt vor, wenn von unvollständigen oder unrichtigen Angaben Gebrauch gemacht wurde, die der zuständigen Behörde bereits anderweitig bekannt geworden sind.[15] Erfasst werden auch solche Sachverhalte, in denen auf ursprünglich richtige und vollständige Angaben Bezug genommen wurde, die aber zwischenzeitlich unrichtig geworden sind.[16]

11

Erforderlich ist vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist. Fahrlässige Verstöße sind nicht bußgeldbewehrt.

12

Vollendetist das Machen oder Benutzen von Angaben dann, wenn die entsprechende Äußerung der zuständigen Behörde zugegangen ist, auch wenn sie von ihr noch keine Kenntnis genommen hat.[17] Bei Abs 2handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt. Allein die Vornahme der Tathandlung ist ausreichend. Anders als nach § 18 Abs 9muss diese weder zur Erteilung einer Genehmigung oder eines Zertifikats geführt haben noch ist ein entsprechendes Vorstellungsbild vom Erfolg der Tat erforderlich.[18]

13

Bei § 19 Abs 2 AWGhandelt es sich um ein Allgemein- und nicht um ein Sonderdelikt.[19] Täter kann daher jede an einem Genehmigungs- oder Zertifizierungsverfahren beteiligte Person sein.

III. Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach dem AWG oder der AWV ( Abs 3)

14

Abs 3enthält verschiedene vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen Pflichten, die sich aus dem AWG oder der AWV ergeben. Er fasst verschiedene Verstöße nach § 33 Abs 1, Abs 3 und Abs 5 Nr 2 AWG aF zusammen. Die Ordnungswidrigkeiten sind im Falle vorsätzlicher Verstöße gegenüber §§ 17 Abs 1–5, 18 Abs 2subsidiär. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes der Ordnungswidrigkeiten nach Abs 3 Nr 1und Abs 4, da in beiden Fällen nicht der Gesetzgeber die objektive Tathandlung der Ordnungswidrigkeit bestimmt, sondern der Verordnungsgeber.[20]

1. Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung ( Abs 3 Nr 1)

15

Abs 3 Nr 1erfasst Verstöße gegen Verpflichtungen aus einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs 1oder § 11 Abs 1–3oder Abs 4, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Vorschrift des § 19 Abs 3 Nr 1zurückverweist. Die Rückverweisungsklausel dient einerseits der besseren Konkretisierung des Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit,[21] zum anderen ist sie Ausdruck des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art 103 Abs 2 GG und erhöht die Vorhersehbarkeit der Ahndung eines entsprechenden Verstoßes.[22]

16

Ahndbar ist sowohl der Verstoß gegen eine aufgrund der §§ 4 Abs 1, 11 Abs 1–4erlassenen Rechtsverordnung als auch die Verletzung einer vollziehbaren Anordnung, die ihrerseits auf diesen Normen beruht.

a) Rechtsverordnung nach § 4 Abs 1( Abs 3 Nr 1 lit a)

17

Die Ausfüllungsvorschriften für diese Blankettnorm finden sich in § 81 Abs 1 AWVund enthalten verschiedene Verstöße gegen Ausfuhr-, Verbringungs- und Verwendungsvorschriften sowie Verbote technischer Unterstützung, namentlich die Abgabe einer Boykotterklärung (§ 81 Abs 1 Nr 1 AWV), die Ausfuhr bestimmter genehmigungsbedürftiger Waren pflanzlichen Ursprungs (§ 81 Abs 1 Nr 2 AWV), die Verbringung von in Teil I Abschn B der Ausfuhrliste genannter Waren oder nicht gelisteter Waren (§ 81 Abs 1 Nr 3) oder von Gütern, die für Nuklearanlagen in kritischen Ländern bestimmt sind (§ 81 Abs 1 Nr 4 AWV), die Verwendung von Waren entgegen bestehenden Verwendungsbeschränkungen (§ 81 Abs 1 Nr 5 AWV), Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen beim Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen (§ 81 Abs 1 Nr 6 AWV), Verstöße gegen die genehmigungsbedürftige Erbringung technischer Dienstleistungen in Zusammenhang mit bestimmter Kommunikationstechnik (§ 81 Abs 1 Nr 7–8 AWV) sowie die Bewirkung verbotener Zahlungen auf deutsche Auslandsschulden (§ 81 Abs 1 Nr 9 AWV).

b) Verstoß gegen Rechtsverordnung nach § 11( Abs 3 Nr 1 lit b)

18

Die in § 11 Abs 1–4geregelten Verordnungsermächtigungen betreffen Verfahrens-, Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften. Die korrespondierenden Ausfüllungsvorschriften finden sich in § 81 Abs 2 AWV. Sie enthalten Verstöße im Zusammenhang mit in Urkunden verkörperten Verwaltungsakten (§ 81 Abs 2 Nr 1 und 2 AWV), gegen Verfahrens- und Meldevorschriften für Ausfuhr und Wiederausfuhr (§ 81 Abs 2 Nr 3–8 AWV), gegen Verfahrens- und Meldevorschriften für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr (§ 81 Abs 2 Nr 9–13 AWV), gegen Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr (§ 81 Abs 2 Nr 15–16 AWV), betreffend Einfuhrdokumenten (§ 81 Abs 2 Nr 17 und 18 AWV) sowie gegen Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr (§ 81 Abs 2 Nr 19–20 AWV).

c) Verstoß gegen vollziehbare Anordnung

19

Ahndbar macht sich auch derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach §§ 4 Abs 1, 11 Abs 1–4ergangen ist. Weiterhin ist nach dem Wortlaut von Abs 3 Nr 1erforderlich, dass auch hinsichtlich eines derartigen Verstoßes gegen eine vollziehbare Anordnung eine Rückbeziehungsklausel vorliegt. Praktische Bedeutung kommt dieser Bestimmung derzeit jedoch nicht zu, da § 81 Abs 1 AWVkeinen Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung ahndet.

2. Verstoß gegen vollziehbare Anordnungen oder Auskunftsverlangen ( Abs 3 Nr 2)

20

§ 19 Abs 3 Nr 2entspricht § 33 Abs 2 Nr 1 und Abs 5 Nr 3 AWG aF und ahndet Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen nach § 7 Abs 1, 3oder 4oder § 23 Abs 1bzw Abs 4 S 2. § 7 Abs 1, 3oder 4erlaubt Einzeleingriffe im Seeverkehraußerhalb des deutschen Küstenmeeres. Insbesondere können Maßnahmen zur Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung der Beförderung von Gütern sowie des Umschlags oder der Entladung von Gütern angeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass im konkreten Fall eine Gefährdung der in § 4 Abs 1genannten Zwecke vorliegt, nämlich wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen bzw der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Weiter wird § 4 Abs 1durch § 5konkretisiert, so dass die Bußgeldvorschrift in der Praxis überwiegend Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs 1iVm § 5schützt.[23]

21

Darüber hinaus erfasst die Vorschrift die Sanktion von Verstößen gegen Auskunftsverlangennach § 23 Abs 1oder Abs 4. Nach § 23 Abs 1können die mit der Einhaltung des AWG bzw der AWV beauftragten Behörden, Hauptzollamt, Deutsche Bundesbank, BAFA oder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, diejenigen Auskünfte verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Gesetzes zu überwachen. Ferner können sie die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen verlangen. Alle Adressaten einer derartigen Maßnahme sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen. Wurden Daten unter Verwendung von EDV hergestellt oder verarbeitet, müssen diese nach § 23 Abs 4 auch in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Auskunftspflichtig ist nach § 23 Abs 5 jeder, der unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt. Handelt es sich dabei um Unternehmen, ist lediglich das Unternehmen selbst, nicht aber ein bestimmter Beschäftigter auskunftspflichtig. Teilnehmer im Außenwirtschaftsverkehr sind dabei auch Spediteure, Makler, Finanzierungsinstitute, Versicherungen, Lieferanten, Dienstleistungserbringer und Abnehmer von Waren und Leistungen. § 23 Abs 6 enthält Auskunftsverweigerungsrechte. Insbesondere braucht Auskunft nicht zu erteilen, wer sich selbst oder einen der in § 383 Abs 1 Nr 1-3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Umstritten ist, ob berufsmäßige Verschwiegenheitsrechte zu beachten sind.[24]

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