30
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt die Erwartung einer Freiheitsstrafevon mehr als einem Jahr voraus, die auf eine einschlägige rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafe gestützt wird. Im Hinblick auf die unterschiedliche Zielrichtung und den unterschiedlichen Vollzug erfüllt eine Jugendstrafe(ebenso wenig wie Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel) diese Voraussetzung nach Ansicht von Eisenberg § 17 Rn. 36 unter Hinweis auf Nr. 1 S. 2 RiJGG zu § 17 JGGnicht. Die wohl h.M. sieht das anders; OLG Braunschweig StV 2009, 84; KK- Graf StPO, Rn. 21 m.w.N. Bei zu erwartender Jugendstrafe von mehr als einem Jahr darf eine rechtskräftig verhängte, aber nach § 31 Abs. 2 einzubeziehende Jugendstrafe nicht berücksichtigt werden ( LG Itzehoe StV 2007, 84; HK-StPO- Lemke § 112a Rn. 10).
31
Wird die Verhängung von Jugendstrafe sowohl mit schädlichen Neigungen als auch mit Schwere der Schuld begründet und erweist sich eine von beiden Annahmen im Rechtsmittelverfahrenals fehlerhaft, so ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Fehler sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der erkannten Jugendstrafe ausgewirkt hat ( BGH NStZ-RR 2007, 78; VRS 107, 39; BGH Beschl. v. 21.4.2005 – 3 StR 112/05; BGH StV 1998, 331; BGHSt 16, 262). BGH Urt. v. 14.12.1993 – 1 StR 656/93 – NStZ 1994, 529 [ Böhm ] stellt einen Ausnahmefall dar (ebenso wie BGH Urt. v. 25.11.1998 – 3 StR 456/98 – vgl. § 17 Rn. 23). Nach BGH NStZ 2010, 56, ist § 354 Abs. 1a StPO auch bei der Prüfung der Angemessenheit der Jugendstrafe anzuwenden, aber dabei ist wegen der Besonderheiten jugendstrafrechtlicher Sanktionierung „eine gewisse Zurückhaltung des Revisionsgerichts geboten“. Zulässiges Verteidigungshandeln(Leugnen, kein Bedauern gegenüber dem Opfer) darf der Schwere der Schuld nicht zu Grunde gelegt werden, BGH NStZ 2010, 88.
32
Zum Verfahren der Beseitigung des Strafmakelsnach Jugendstrafe vgl. §§ 97, 101.
§ 18 Dauer der Jugendstrafe
(1) 1Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. 3Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
I. Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung1 – 3
II. Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe4 – 8
III. Bemessung der Jugendstrafe9 – 30
1. Mittelbare Bedeutung der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts11, 12
2.Begrenzungen13 – 18
a) Jugendspezifische Strafzumessung13
b) Schuldüberschreitungsverbot14, 15
c) Strafzwecke16, 17
d) Dreieckssystem wechselseitiger Kontrolle und Begrenzung18
3.Einzelne Strafzumessungsschritte19 – 30
a) Schädliche Neigungen19 – 27
b) Schwere der Schuld28 – 30
Literatur:
Bottke Generalprävention und Jugendstrafrecht, 1984; Brunner Nichtanrechnung von U-Haft auf Jugendstrafe, NStZ 1999, 35–36; Detter Zum Strafzumessungs- und Maßregelrecht, NStZ 2007, 206–211; Dünkel Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher, 1990; ders. Keine Verschärfungen des Jugendstrafrechts, sondern konsequenter Ausbau sozialintegrativer Maßnahmen des geltenden JGG!, NK 2010, 2; Göppinger Angewandte Kriminologie, 1985; Karranedialkova-Krohn/Fegert Prognoseverfahren und Prognosepraxis im Jugendstrafverfahren, ZJJ 2007, 285–294; Kurzberg Jugendstrafe aufgrund schwerer Kriminalität, 2009; Loos Der Schuldgrundsatz als Sanktionierungslimitierung im Jugendstrafrecht, in: Wolff/Marek (Hrsg.), Erziehung und Strafe. Jugendstrafrecht in der Bundesrepublik Deutschland und Polen, 1990, S. 83–91; Miehe Die Bedeutung der Tat im Jugendstrafrecht, 1964; Mollenhauer Zur Problematik langer Freiheitsstrafen vollzogen an jungen Gefangenen, MSchrKrim 1961, 162–177; Nothacker Verhängung, Bemessung und Aussetzung zur Bewährung von Jugendstrafe (Rechtsprechungsübersicht), ZfJ 1985, 334–341; Ostendorf Das Jugendstrafrecht als Vorreiter für die Verknüpfung von Zurechnung und Prävention: für ein einheitliches Maß bei Strafen und Maßregeln, StV 2015, 766–772; Pfeiffer Unser Jugendstrafrecht – Eine Strafe für die Jugend, DVJJ-J 1991, 114–130; Schaffstein Schädliche Neigungen und Schwere der Schuld als Voraussetzungen der Jugendstrafe, in: Lüttger (Hrsg.) FS Ernst Heinitz zum 70. Geburtstag, 1972, S. 461–476; ders. Die Dauer der Freiheitsstrafe bei jungen Straffälligen, in: Herren (Hrsg.), Kultur-Kriminalität-Strafrecht – FS Thomas Würtenberger zum 70. Geburtstag, 1977, S. 449–463; Seiser Die Untergrenze der Einheitsjugendstrafe nach Einbeziehung eines früheren Urteils, NStZ 1997, 374–376; Sonnen Strafbarkeit, Verfolgbarkeit und Bestrafbarkeit im Jugendstrafrecht, in: FS Wolter, 2013, 1223-1233; Stenger in: DVJJ (Hrsg.) Jugendgerichtsverfahren und Kriminalprävention – 19. Deutscher Jugendgerichtstag in Mannheim, 1984, S. 463 ff.); Streng Die Jugendstrafe wegen „schädlicher Neigungen“ (§ 17 II 1. Alt JGG), GA 1984, 149–166; ders. Erziehungsstrafe von mehr als fünf Jahren?, StV 1998, 336–340; Walter/Wilms Künftige Voraussetzungen für die Verhängung der Jugendstrafe: Was kommt nach einem Wegfall der schädlichen Neigungen?, NStZ 2007, 1–8.
I. Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung
1
§ 18gilt bei Jugendstrafe gegenüber Jugendlichen und– wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1gegeben sind – Heranwachsenden, und zwar sowohl vor den Jugendgerichten als auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 112). Der Jugendrichter darf allerdings nach § 39 Abs. 2 nicht auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkennen. Entgegen § 18 Abs. 1beträgt bei Heranwachsenden die Höchststrafe zehn Jahre, bei Mord und Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld 15 Jahre (§ 105 Abs. 3).
2
In der Praxiswerden zu mehr als der Hälfte Jugendstrafen bis zu einem Jahr verhängt (1990 = 62,4 %, 1995 = 56,8 %, 2000 = 54,8 %, 2005 = 54 %, 2008 = 53,1 %, 2012 = 48,9 %, 2017 = 48,5 %), von denen in den meisten Fällen die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (Zahlenangaben für 2017 bei § 21 Rn. 2). Durch Anrechnung der Untersuchungshaftnach § 52aund der Möglichkeit der Aussetzung des Restes zur Bewährung gem. § 88verringert sich die tatsächliche Vollzugsdauer in den verbleibenden Fällen. Häufig liegt sie dann unter dem Mindestmaß von sechs Monaten, auch wenn die §§ 52a Abs. 1 S. 3 und 88 Abs. 2 dieses Ergebnis zu verhindern suchen. Beide Vorschriften beruhen auf Annahmen zur erzieherischen Notwendigkeit eines Mindestzeitraums, die von der kriminologischen Sanktionsforschung jedoch nicht hinreichend bestätigt werden konnten ( Dünkel 1990, S. 435 und Eisenberg § 18 Rn. 4).
3
Dauer der Jugendstrafe 2012 (insgesamt: 14 803) und 2017 (insgesamt: 9 685)
Quelle: Statistisches Bundesamt Strafverfolgung 2012, 281; 2017, 293.
|
Absolute Zahlen |
Anteil in % |
Aussetzungsquote in % |
|
2012 |
2017 |
2012 |
2017 |
2012 |
2017 |
| 6 Monate |
2 020 |
1 142 |
13,7 |
11,8 |
86,7 |
84,8 |
| 6–9 Monate |
2 307 |
1 560 |
15,6 |
16,1 |
83,5 |
81,6 |
| 9–12 Monate |
2 904 |
2 000 |
19,6 |
20,6 |
74,5 |
75,2 |
| 1–2 Jahre |
5 409 |
3 527 |
36,5 |
36,4 |
55,9 |
58,4 |
| 2–3 Jahre |
1 405 |
935 |
9,5 |
9,6 |
– |
| 3–5 Jahre |
662 |
474 |
4,5 |
4,7 |
– |
| 5–10 Jahre |
96 |
47 |
0,7 |
0,5 |
– |
II. Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe
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