Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

Здесь есть возможность читать онлайн «Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Jugendgerichtsgesetz: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Jugendgerichtsgesetz»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
übersichtliche, verständliche, kompakte und vor allem
topaktuelle Kommentierung, die bereits den
Gesetzgebungsstand zum
1.1.2020 abbildet:sechs Änderungsgesetze vollumfänglich eingearbeitetbereits mit den
drei jüngsten Änderungsgesetzen von 2019:Gesetz zur Stärkung der Rechte von betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019acht neue Vorschriften vollständig kommentiertBesonders hervorzuheben sind:weitreichende
Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

Jugendgerichtsgesetz — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Jugendgerichtsgesetz», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

3. Schädliche Neigungen und Schwere der Schuld

22

Die Bejahung einer negativen Kriminalprognose für erhebliche Straftaten als Voraussetzung schädlicher Neigungen führt nicht zwangsläufig zur Verhängung von Jugendstrafe als der allerletzten Möglichkeit im jugendstrafrechtlichen Sanktionensystem. Entscheidend ist, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Hier ist der dogmatische Ansatzpunkt für die Diskussion ambulanter Alternativen. Diese Diskussion ist vor dem Hintergrund neuer kriminologischer Erkenntnisse und empirischer Befunde zu führen. Leitprinzip ist dabei das moderne Verfassungsverständnis. Der Grundsatz „Im Zweifel für die Freiheit“ führt zu einer Art Beweislastumkehr, die aber den § 261 StPO nicht tangiert. Nicht die neuen ambulanten Maßnahmen müssen den Beweis erbringen, dass sie erfolgreicher als stationäre Sanktionen sind, sondern umgekehrt. Auch der Gesetzgeber des 1. JGGÄndG geht davon aus, dass dieser umgekehrte Nachweis kaum einmal geführt werden kann. Erste Praxiserfahrungen zeigen, in welchem Maße zukünftig ambulante Alternativen sinnvoll „ausgereizt“ werden sollten ( Pfeiffer 1989; zur Bremer Praxis Finke NK 1991, 32). Unser Jugendstrafrechtssystem beruht nicht nur auf dem (mitunter überfrachteten, manchmal auch maßlosen oder autoritär verfremdeten) Erziehungsgedanken, sondern auf den drei „Eckpfeilern“ Erziehung, Schuld und Verhältnismäßigkeit ( Heinz in: DVJJ (Hrsg.), 1990, S. 58 f. u. Pfeiffer DVJJ-J 1991, 125). Bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit für die Verhängung von Jugendstrafe entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 30, 315 u. 392). In dem neuen, dreifach verankerten jugendstrafrechtlichen Fundament hat auch der Schuldgedanke seinen Standort. Bei den Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen Täter- und Tatorientierung. Seit BGHSt 15, 224 und 16, 261 versucht die höchstrichterliche Rechtsprechung, die unterschiedlichen Voraussetzungen durch den Vorrang des Erziehungsgedankens auch bei Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld zu harmonisieren (problematisch BGH StV 1998, 336 m. krit. Anm. Streng ; vgl. auch die Anm. von Dölling NStZ 1998, 39; allgemein zur Problematik Buckolt 2009, S. 45 ff.; Kurzberg 2009, S. 103–115). Diese Bemühungen sind in der Literatur heftig kritisiert worden (z.B. Meyer 1984, S. 452; Miehe 1964, S. 60; Schaffstein/Beulke Rn. 153 f.; Tenckhoff 1977, S. 487; MK-StGB- Radtke JGG § 17 Rn. 53ff.). Schädliche Neigungen und Schwere der Schuld sind eigenständige Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 .Insoweit ist die Kritik am BGH zwar berechtigt, obwohl sie andererseits nicht zutrifft: Das Bemühen um eine restriktive Interpretation der Schwere der Schuld kann nur nachdrücklich unterstützt werden. Zukünftig sollte von einem Dreiecksverhältnis zwischen Erziehung, Schuld und Verhältnismäßigkeit i.S. gegenseitiger Kontrolle und Begrenzungausgegangen werden.

23

Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken Rechnung getragen worden ist ( BGH StV 1982, 336; die Begründung „(...) hielt das Gericht eine Jugendstrafe von einem Jahr für tat-, schuld- und erziehungsangemessen“ reicht nicht, OLG Hamm StV 2001, 177; BGH Urteil v. 19.2.2014 – 2 StR 413/13 = BeckRS 2014, 07855). Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens ist grundsätzlich unzureichend ( BGH Urteil v. 19.2.2014 – 2 StR 413/13 = BeckRS 2014, 07855; BGH Beschl. v. 17.7.2012 – 3 StR 238/12; BGH NStZ 2010, 281). Auch muss das Urteil Ausführungen dazu enthalten, welche konkreten erzieherischen Wirkungen von der Strafe ausgehen sollen; die lediglich allgemein gehaltene floskelhafte Wendung „(...) die Verhängung der Jugendstrafe sei geboten, weil die Verhängung einer anderen Sanktion im Sinne einer Bagatellisierung der Taten als falsches Signal verstanden werden würde“ genügt nicht, KG StV 2009, 91. Wegen der unterschiedlichen Akzentsetzung darf insoweit nicht auf die Prüfung schädlicher Neigungen verzichtet werden ( BGH StV 1986, 305). Stets sind also sowohl schädliche Neigungen als auch Schwere der Schuldzu prüfen (zur erforderlichen Begründung BGH Beschl. v. 7.7.2015 – 3 StR 195/15; vgl. auch OLG Zweibrücken JR 1990, 304 m. Anm. Brunner = DVJJ-J 1990, 56 m. Anm. Sonnen ). Wird eine Jugendstrafe sowohl mit schädlichen Neigungen als auch mit Schwere der Schuld begründet und hält die Annahme der ersten Voraussetzung rechtlicher Überprüfung nicht stand, muss der Strafausspruch nicht aufgehoben werden, BGH Urt. v. 25.11.1998 – 3 StR 456/98 –; anders, wenn es sich nicht mit Sicherheit ausschließen lässt, dass die fehlerhafte Annahme schädlicher Neigungen die Strafe nachteilig beeinflusst hat, BGH StV 1998, 331. Schädliche Neigungen können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren und müssen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen ( BGH NStZ-RR 2019, 159; BGH StraFo 2016, 261; BGH Beschl. v. 13.11.2013 – 2 StR 455/13 = BeckRS 2014, 00752; BGH NStZ 2013, 287); AG Rudolstadt StV 2013, 36: Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügen fortgesetzte kleinere Ladendiebstähle nicht zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen.

4. Schwere der Schuld

24

Schwere der Schuld meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld (im Gegensatz zur Strafbegründungsschuld). Es geht um Tatschuld und nicht um Lebensführungsschuld. Schuld lässt sich definieren als persönliche Vorwerfbarkeit des verschuldeten Tatunrechts. Aus dieser Definition ergeben sich zwei Einschränkungen. Aspekte der negativen (Abschreckungs-)Generalprävention dürfen wie allgemein im Jugendstrafrecht auch hier nicht berücksichtigt werden ( BGHSt 15, 226 & 16, 263; StV 1982, 335; NStZ 1994, 124 = NK 3/94, 41; a.A. Hinz , der in ZRP 2005, 194 behauptet, dass eine abschreckende Wirkung staatlichen Strafens einwandfrei durch neuere empirische Studien belegt sei und verweist hierzu auf Curti (1999), S. 29, 39, 78, 175, Hinz verkennt aber, dass Curti seine Hypothesen zur negativen Generalprävention lediglich auf Rechenmodelle bzw. auf „empirisch zu testende Hypothesen“ ( Curti 1999, S. 78) stützt, die nur unter ceteris paribus stimmen, und zudem übersieht er, dass Curti selber die Aussagekraft seiner Befunde vorsichtig bewertet, da sie auf einer zu geringen Stichprobe beruhen (S. 175). Von einem einwandfreien empirischen Beleg der negativen Generalprävention kann also nicht gesprochen werden. Eine positiv-generalpräventive Begründung wird für zulässig gehalten von Ostendorf § 17 Rn. 5; Jäger 2003, 477 ff.; Laubenthal/Baier/Nestler Rn. 758; Maier/Bannenberg/Höffler § 11 Rn. 14, Streng Rn. 451; Tenckhoff 1977, 491; dagegen Eisenberg ZJJ 2018, 144 (Angleichung an das allgemeine Strafrecht im Kontrast zur spezialpräventiven zukunftsorientierten Leitnorm des § 2, empirisch ungeeignet). Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen, BGH NStZ-RR 1996, 120; BGH NStZ-RR 2001, 216; OLG Hamm ZJJ 2005, 448; BGH NStZ 2009, 450; nur ausnahmsweise bei Kapitaldelikten und besonders schweren Taten, BGH NStZ 2017, 648; BGH NStZ 2016, 102; OLG Hamm ZJJ 2017, 282f; AG Rudolstadt ZJJ 2019, 292; BGH StV 2005, 66; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 58 f.; KG StV 2009, 91. Die Begrenzung auf allerschwerste sonstige Straftaten jenseits von Kapitaldelikten ist inzwischen preisgegeben worden, als der BGH NStZ 2013, 658 ein „gewisses Schuldausmaß“ für die Annahme einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld in einem obiter dictum für ausreichend erachtete – „totale Verflachung der Ausnahmekonstellation“, Beulke NK 2019, 269, 277; der Umfang des zurechenbaren Unrechts wird vielmehr „gebrochen“ durch die persönliche Vorwerfbarkeit (vgl. Giehring in: Pfeiffer/Oswald (Hrsg.), Strafzumessung, 1989, S. 77 ff.). Der BGH betont, dass das äußere Tatgeschehen nur insoweit Bedeutung hat, „als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zulässt“ ( BGH StV 1982, 335; StV 1994, 602 u. NStZ-RR 1997, 21 – wesentlich ist das aus dem „objektiven Unrechtsgehalt“ folgende Maß der „subjektiven erheblichen persönlichen Vorwerfbarkeit“; vgl. auch BGH StV 2009, 90 zu „Verführungssituationen bei Vergewaltigung“; BGH NStZ-RR 2014, 119; BGH Urteil v. 19.2.2014 – 2 StR 413/13). Maßgebend sind in erster Linie der Entwicklungsstand, die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild sowie die Tatmotivation des jungen Menschen, so dass der Erziehungsgedankegegenüber der Schwere der Schuld vorrangigist, ohne allerdings das allein ausschlaggebende Kriterium zu bilden ( BGH NStZ-RR 1998, 285 und BGH JR 1982, 432 m. Anm. Brunner ; OLG Brandenburg StV 2001, 176; OLG Hamm StV 2001, 175: Eine große Menge Haschisch und eine Vielzahl von Taten können allein keine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen; OLG Hamm ZJJ 2005, 449: auch nicht der Verbrechenscharakter der Tat; BGH Urt. v. 16.3.2006 – 594/05; NStZ 2010, 281). Neben dem Erziehungsaspekt sind bei Kapitalverbrechen auch der Sühnegedanke und das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs zu beachten, freilich nicht in erster Linie; BGH StV 1994, 598 = GA 1994, 484; BGH StV 1996, 269; BGH StV 1998, 336 mit berechtigter Kritik von Streng an den „Öffnungstendenzen“ hin zu einer zu langen Erziehungsstrafe; Kritik an der Harmonisierung der beiden Formen der Jugendstrafe bei Streng Rn 436 und StV 1998, 336: Anders als die Erziehungsstrafe dient die sog. Schuldstrafe „in erster Linie dem Bedürfnis der Allgemeinheit nach Realisierung von Gerechtigkeit, also nach Schuldausgleich bzw. Vergeltung“. So ist auch der Beschluss des BGH v. 6.5.2013, NStZ 2013, 658 zu verstehen, wenn es nicht entscheidungsrelevant (in einem obiter dictum) heißt: Der Anordnungsgrund der „Schwere der Schuld“ in § 17 Abs. 2kommt nicht lediglich bei „Kapitalstrafsachen“ in Betracht, sondern auch außerhalb dessen bei besonders schweren Straftaten, zu denen gravierende Sexualdelikte gehören können. Weder der Wortlaut von § 17 Abs. 2noch dessen Entstehungsgeschichte deuten auf ein kumulatives Erfordernis des Merkmals der „Schwere der Schuld“ und eines Erziehungsbedürfnisses als Anordnungsvoraussetzung der Jugendstrafe hin. Da das Tatgericht bei dem Angekl. ein Erziehungsbedürfnis festgestellt hatte, bedurfte die Frage, ob faktische Erziehungsfähigkeit und rechtliche Erziehungsberechtigung bei Heranwachsenden notwendige Voraussetzungen der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld sind, zwar keiner Entscheidung, doch neige der Senat dazu, bereits „das Vorliegen eines gewissen Schuldausmaßes allein als Anordnungsgrund“ genügen zu lassen, die erfordelriche erzieherische Einwirkung gem. § 18 Abs. 2beträfe unmittelbar nur die Dauer der Jugendstrafe, nicht die vorgelagerte Auswahl des grundstafrechtlichen Sanktion. Diese Auffassung widerspricht jedoch der allgemeinen Zielsetzung des § 2 Abs. 1 S. 2; insoweit berechtigte Kritik bei Eisenberg NStZ 2013, 636-639 und Beulke NK 2019, 269.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Jugendgerichtsgesetz»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Jugendgerichtsgesetz» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Jugendgerichtsgesetz»

Обсуждение, отзывы о книге «Jugendgerichtsgesetz» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.