David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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32

Für die natürlichen Personen ist dabei ohne Belang, ob sie im Rahmen selbstständiger beruflicher Tätigkeiten, bspw. Kaufleute in Einzelfirma oder als Vertreter eines freien Berufs, oder als Privatpersonen auftreten.

33

Juristische Personen des Privatrechts sind bspw. der eingetragene Verein, die Aktiengesellschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung; erfasst sind auch Personenmehrheiten oder Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, etwa nach BGB (nicht eingetragener Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder HGB (Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft). Die sind nur dann ausnahmsweise öffentliche Stellen, wenn sie nicht wegen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Absätzen 1 bis 3 zuzuordnen sind.[758]

34

Eine Gegenausnahme stellen die Beliehenen dar, also Private, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden. Diese gelten dann (nur) in Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit als öffentliche Stellen,[759] sind aber zugleich Behörden i.S.d. der Abs. 1und 2. Die Zuordnung nach S. 2 ist aufgabenbedingt; ein Beliehener kann insofern je nachdem, welche Aufgabe gerade ausgeführt wird, öffentliche oder nichtöffentliche Stelle sein.

VII. Erwerbswirtschaftliche öffentliche-rechtliche Unternehmen ( § 2 Abs. 5 BDSG)

35

Entsprechend der Gesetzesbegründung wird der „Regelungsgehalt des § 27 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 BDSG a.F.“ nachvollzogen.[760] Während § 27 BDSG a.F. die Erstreckung des Anwendungsbereichs der §§ 27–32auf öffentlich-rechtliche Unternehmen im Wettbewerb regelte, enthält § 2 Abs. 5lediglich eine Begriffsbestimmung mit dem Ziel der Zuordnung der betreffenden Unternehmen zum Kreis der nichtöffentlichen Stellen, so dass alle Normen, die nach BDSG für nichtöffentliche Stellen gelten, auch auf diese Unternehmen erstreckt werden. Zugleich nimmt S. 2 eine Zuordnung der betreffenden Unternehmen zum Geltungsbereich des Bundes- oder des Landesrechts vor.

36

Sinn der Regelung ist ungeachtet der Zuordnung zu Land oder Bund, auf der datenschutzrechtlichen Ebene Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der öffentlich-rechtlichen Unternehmen ggü. privaten Unternehmen zu vermeiden.[761]

37

Unternehmen i.S.d. des S. 1 können bspw. öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen in der Kreditwirtschaft und im Versicherungswesen sein. Ebenso denkbar ist die Einbeziehung von Versorgungs- oder Verkehrsunternehmen.

38

Gegenstand der Begriffsbestimmung sind öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. Eine Einschränkung nimmt S. 1 aber insoweit vor, als öffentlich-rechtliche Unternehmen nur als nichtöffentliche Stellen gelten, „soweit“ sie am Wettbewerb teilnehmen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt im Bereich der Entwicklungshilfe und der Finanzierung von Exportgeschäften inländischer Unternehmen als öffentliche Stelle. Bietet sie im Wettbewerb Wertpapiere auf dem Kapitalmarkt an, gilt sie als nichtöffentliche Stelle.[762]

39

Öffentlich-rechtliche Unternehmen auf Landesebene, die Bundesrecht ausführen, könnten Sparkassen sein, die aber regelmäßig landesdatenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen. Die flächendeckende Geltung der Landesdatenschutzgesetze lässt somit für ein Eingreifen des § 2 Abs. 5 S. 1wenig Raum.

VIII. Kritik

40

Zu kritisieren ist, dass § 2die Unsicherheiten etwa bezüglich des zugrunde gelegten Behördenbegriffs, die schon nach BDSG a.F. herrschten, durch weithin wortgleiche Übernahme nicht ausgeräumt hat.

C. Praxistipps

41

Gerade im Fall des § 2 Abs. 5ist die Formulierung „soweit“ ernst zu nehmen. So muss für jeden Fall der Datenverarbeitung ermessen werden, ob das jeweilige Unternehmen im Wettbewerb tätig wird oder nicht.

42

Ebenso müssen Beliehene i.S.d. § 2 Abs. 4 S. 2jeweils entscheiden, ob jeweilige Tätigkeit im Rahmen der Beleihung oder außerhalb dessen anzusiedeln ist. Hiervon hängt ab, ob sie als öffentliche oder nichtöffentliche Stelle gelten.

Anmerkungen

[1]

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

[2]

Abrufbar unter http://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Grosses-Wachstum-bei-Big-Data.html, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[3]

Abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/digital/corona-tracing-dezentral-regierung-1.4888963, zuletzt abgerufen am 28.4.2020.

[4]

Abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/netzwirtschaft/google-flutrends-big-data-kann-helfen-uns-gegen-krankheiten-zu-wappnen-13268389.html, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[5]

Abrufbar unter https://netzpolitik.org/2020/corona-tracking-datenschutz-kein-notwendiger-widerspruch/, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[6]

Abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/it-digitalpolitik/gutachten-datenethikkommission-kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[7]

Abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-6385_en.pdf, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[8]

Abrufbar unter https://www.gdd.de/downloads/praxishilfen/GDDPraxishilfe_15_JointControllership_1.0.pdf, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[9]

Abrufbar unter https://www.gdd.de/downloads/praxishilfen/001_ePrivacy_01.pdf, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[10]

Abrufbar unter https://www.gdd.de/downloads/praxishilfen/gdd-praxishilfe_xvi-videokonferenzen-und-datenschutz, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[11]

Abrufbar unter http://www.heise.de/tr/artikel/Und-jetzt-Ihr-Wetter-2599595.html, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[12]

Abrufbar unter https://ombudsman-fuer-die-wissenschaft.de/wp-content/uploads/2019/06/Schwartmann_Gutachten_Ombudsman_26092018.pdf, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[13]

Abrufbar unter https://dataagenda.de/wp-content/uploads/2019/09/190925_Arbeitspapier_02.pdf, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[14]

Abrufbar unter https://dataagenda.de/wp-content/uploads/2019/09/190926_Arbeitspapier_04.pdf, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[15]

Abrufbar unter https://dataagenda.de/wp-content/uploads/2019/09/190926_Arbeitspapier_05.pdf, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[16]

Abrufbar unter https://dataagenda.de/wp-content/uploads/2019/10/DataAgenda-Arbeitspapier-10_Die-EuGH-Rechtsprechung-zum-Joint-Controllership.pdf, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[17]

Abrufbar unter https://dataagenda.de/wp-content/uploads/2020/04/DataAgenda-Arbeitspapier-17_Factsheet_Positionen_Handytracking.pdf, zuletzt abgerufen am 15.4.2020.

[18]

Abrufbar unter https://www.gdd.de/downloads/whitepaper-zur-pseudonymisierung, zuletzt abgerufen am 20.4.2020.

[19]

Abrufbar unter https://www.gdd.de/downloads/anforderungen-an-datenschutzkonforme-pseudonymisierung, zuletzt abgerufen am 20.4.2020.

[20]

Abrufbar unter https://www.de.digital/DIGITAL/Redaktion/DE/Digital-Gipfel/Download/2019/p9-code-of-conduct.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 20.4.2020.

[21]

Abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/692998/c88738c96c087f66748ac75a0a7788b2/WD-3-098-20-pdf-data.pdf, zuletzt abgerufen am 4.5.2020.

[22]

Plath- Schreiber Art. 4 Rn. 1 sowie Auernhammer- Eßer Art. 4 Rn. 2.

[23]

In der Entwurfsfassung der DS-GVO war eine Definition vorgesehen. Vgl. dazu Auernhammer- Eßer Art. 4 Rn. 3.

[24]

Sydow- Kampert Art. 8 Rn. 8.

[25]

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