David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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2. Inhalt

353

Die Definition der DS-GVO entspricht im Wesentlichen der im Völkerrecht üblichen Begriffsbestimmung, wonach eine solche Organisation auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruht und einen mitgliedschaftlich strukturierten Zusammenschluss von zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten darstellt, der mit eigenen Organen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse besorgt.[740]

354

Erwähnung findet der Begriff der internationalen Organisation auch in Art. 96. Die Norm bestimmt, dass internationale Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten der DS-GVO zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder die genannten internationalen Organisationen im Einklang mit dem vor Inkrafttreten der DS-GVO geltenden Unionsrecht abgeschlossen wurden, in Kraft bleiben, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.[741]

Anhang

§ 2 BDSG Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) 1Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

2Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) 1Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. 2Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) 1Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. 2Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Kommentierung

A. Einordnung und Hintergrund1, 2

B.Kommentierung3 – 40

I. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften3

II. Öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1 BDSG)4 – 17

1.Behörden5 – 10

a) Behördenbegriff5 – 7

b) Behörden des Bundes8 – 10

2. Organe der Rechtspflege des Bundes11, 12

3. Sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes13

4. Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Bundesebene14 – 17

III. Öffentliche Stellen der Länder (§ 2 Abs. 2 BDSG)18 – 25

1. Behörden der Länder19

2. Organe der Rechtspflege der Länder20, 21

3. Sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen der Länder22

4. Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene23 – 25

IV. Öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften26

V. Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (§ 2 Abs. 3 BDSG)27 – 30

VI. Nichtöffentliche Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG)31 – 34

VII. Erwerbswirtschaftliche öffentliche-rechtliche Unternehmen (§ 2 Abs. 5 BDSG)35 – 39

VIII. Kritik40

C. Praxistipps41, 42

A. Einordnung und Hintergrund

1

Gegenstand der Norm ist die Bestimmung der im BDSG verwendeten Begrifflichkeit bezüglich des Kreises der Normadressaten. § 2trägt so zum Verständnis des BDSG im Übrigen bei. Von Bedeutung ist § 2im Spannungsverhältnis mit den Vorschriften der DS-GVO insoweit, als letztere den Kreis der Adressaten einheitlich bestimmt und nicht zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen differenziert.

2

In § 2werden die Regelungen des § 2 BDSG a.F. und des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F., letzterer nunmehr in Abs. 5, hinsichtlich der Stellung als Normadressaten zusammengefasst.

B. Kommentierung

I. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften

3

§ 2enthält lediglich Begriffsbestimmungen. Welche Normen auf die nach § 2definierten Stellen Anwendung finden, ergibt sich aus dem BDSG im Übrigen, soweit nicht die DS-GVO unmittelbar gilt.

II. Öffentliche Stellen des Bundes ( § 2 Abs. 1 BDSG)

4

Abs. 1definiert die öffentlichen Stellen des Bundes. Dies sind Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

1. Behörden

a) Behördenbegriff

5

Das BDSG enthält selbst keine Definition des Behördenbegriffs. Insoweit liegt zunächst ein Rückgriff auf das VwVfG des Bundes bzw. der VwVfG der Länder nahe. Gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG Bund – regelmäßig entsprechend § 1 Abs. 2 VwVfG der Länder – ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

6

Diese am Behördenbegriff im funktionellen Sinne orientierte Definition lässt sich nicht zwanglos in die Begrifflichkeit i.S.d. BDSG einpassen. So sind Behörden i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG alle öffentlichen Stellen, die durch Organisationsakt gebildet werden, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der jeweiligen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen nach außen eigenständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.[742] Anknüpfungspunkt des § 2sind jedenfalls nicht die Rechtsträger selbst, sondern deren verantwortliche Einrichtungen. Zugleich sind die unselbstständigen Einheiten innerhalb des jeweiligen Rechtsträgers selbst datenschutzpflichtig. Folge der schon unter Geltung des BDSG a.F. vorgenommenen Anknüpfung an die Behörde als unselbstständige Stelle ggf. innerhalb des gleichen Verwaltungsträgers ist, dass die Weiterleitung personenbezogener Daten von einer Stelle zur anderen datenschutzrechtlich relevant ist.[743]

7

So genannte Beliehene, also Private, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Sie sind so vom funktionalen Behördenbegriff erfasst,[744] finden aber in § 2 Abs. 4 S. 2noch einmal gesondert Erwähnung.

b) Behörden des Bundes

8

Behörden des Bundes sind nach alledem die obersten Bundesbehörden, also die Ministerien, das Kanzleramt, der Bundesrechnungshof, die Bundesbank, aber auch der Präsident des Bundestages sowie des Bundesrates, letztere im Rahmen ihrer Exekutivfunktionen.

9

In ihrer Exekutivfunktion bezüglich der Gerichts- und Behördenverwaltung sind Behörden auch die Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und der Gerichtshöfe des Bundes, sowie der Generalbundesanwalt.

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