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Ebenso sind Behörden des Bundes alle Bundesoberbehörden und Bundeszentralstellen, die den obersten Bundesbehörden nachgeordnet sind, ebenso die bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden, soweit das GG einen eigenen Verwaltungsunterbau vorsieht (Art. 87 Abs. 1 GG).
2. Organe der Rechtspflege des Bundes
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Die ausdrückliche Nennung der Organe der Rechtspflege stellt klar, dass diese nicht nur über die verwaltende Tätigkeit, also als „Behörde“ als öffentliche Stelle gelten, sondern auch in ihrer originären streitentscheidenden Funktion und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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Organe der Rechtsprechung des Bundes sind demzufolge das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundessozialgericht, Bundesarbeitsgericht und Bundesfinanzhof, sowie Bundesgerichte, hier das Bundespatentgericht. Organ der Rechtspflege des Bundes ist auch Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht.[745]
3. Sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes
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Zu den sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Bundes sind zu rechnen insbesondere die Gesetzgebungsorgane, Bundestag und Bundesrat, sowie der Bundespräsident.[746] Erfasst sind auch Untergliederungen des Bundestages, so bspw. Fraktionen.[747]
4. Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Bundesebene
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Schon nach dem Wortlaut des § 2 BDSG a.F. nicht ganz eindeutig ist die Einbeziehung der „bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform“, insoweit, als nicht von „die“, sondern von „der“ die Rede ist.
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Insoweit ist ein Bezug herzustellen zum Begriff der „Behörden […] der bundesunmittelbaren Körperschaften . . .“ und/oder – im Sinne einer Auffangformulierung – „andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen […] der bundesunmittelbaren Körperschaften . . .“.[748] Sinn der Formulierung ist insoweit einerseits, dass die Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und deren Vereinigungen umfassend einbezogen sein sollen, diese aber zugleich rechtlich verselbstständigte[749] Rechtsträger und nicht handelnde Stelle sind.
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Zu bedenken ist dabei stets das Ziel des § 2, jede denkbare öffentliche Stelle auf Bundesebene mit einzubeziehen. Dieser Überlegung geschuldet ist auch, dass „Vereinigungen [der vorgenannten Stellen] ungeachtet ihrer Rechtsform“ als öffentliche Stellen gelten. Hier soll erreicht werden, dass, sofern eine solche Vereinigung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, die Einstufung als öffentliche Stelle unabhängig von ihrer Organisationsform gelten soll.[750]
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Bundesunmittelbare Stellen dieser Art sind als Körperschaften[751] bspw. mittlerweile die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung oder die Bundesrechtsanwaltskammer, als Anstalten[752] die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, als Stiftungen[753] die Stiftung Preußischer Kulturbesitz oder die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft.
III. Öffentliche Stellen der Länder ( § 2 Abs. 2 BDSG)
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Abs. 2ist parallel zu Abs. 1konstruiert und verweist auf die entsprechenden öffentlichen Stellen der Länder, die Adressaten des BDSG im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten sind.
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Der Behördenbegriff entspricht dem des Abs. 1. Die Behörden der Länder sind entsprechend die obersten, oberen, mittleren und unteren Behörden innerhalb der jeweiligen Länderverwaltungen.
2. Organe der Rechtspflege der Länder
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Angesprochen sind hier die Fachgerichtsbarkeiten der Länder in ihrer rechtsprechenden Funktion. In ihrer verwaltenden Funktion sind sie wie auf Bundesebene als Behörden anzusehen.
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Erfasst sind Notare als Träger eines öffentlichen Amtes und Organe der Rechtspflege.[754] Organe der Rechtspflege sind zwar auch Rechtsanwälte (§ 1 BRAO), aber nicht solche des Bundes oder der Länder; daher sind sie nicht öffentliche Stellen i.S.d. Abs. 1oder 2.
3. Sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen der Länder
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Entsprechend der Regelung zum Bund sind hier erfasst die Gesetzgebungskörperschaften, also insbesondere die Landtage.
4. Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene
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Erfasst sind die Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung auf Landesebene. Als öffentliche Stellen werden insoweit auch die Behörden oder sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände angesehen.
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Daneben spricht § 2 Abs. 2von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Erfasst sind alle derartigen Stellen, gleich, wie intensiv die Aufsicht stattfindet.[755]
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Erfasst sind so bspw. Landesrundfunkanstalten, Kammern und Innungen, Universitäten und sonstige Hochschulen auf Landesebene sowie auf die Landesebene begrenzte Sozialversicherungsträger.
IV. Öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften
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Nicht als öffentliche Stelle der Länder (oder des Bundes) anzusehen sind die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. Sie unterliegen für ihre internen Belange selbstgeschaffenen Datenschutzbestimmungen, können aber, wenn sie nach außen wirksame Verwaltungshandlungen vornehmen (bspw. Steuererhebung, Verwaltungshandeln konfessioneller Schulen), dem BDSG unterfallen.[756]
V. Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder ( § 2 Abs. 3 BDSG)
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§ 2 Abs. 3 S. 1übernimmt die Fiktion des § 2 Abs. 3 BDSG a.F., wonach Vereinigungen des Privatrechts, die von öffentlichen Stellen von Bund und mindestens eines Landes[757] gebildet werden, zunächst öffentliche Stellen, und weiterhin unter den Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 solche des Bundes sind.
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Gemeint sind privatrechtliche Vereinigungen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Diese sind öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie (1.) über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder (2.) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
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Der erste Fall galt bspw. für den Verband der Deutschen Rentenversicherungen e.V., der mittlerweile in der Deutschen Rentenversicherung Bund als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgegangen ist. Der zweite Fall gilt bspw. für den früheren Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, mittlerweile aufgegangen in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die – immer noch organisiert als eingetragener Verein – der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen ist.
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Ist eine Zuordnung nach S. 1 nicht möglich, wenn also bspw. eine Vereinigung des Privatrechts von öffentlichen Stellen eines Landes oder mehrerer Länder vorliegt, gelten diese nach S. 2 als öffentliche Stellen der Länder.
VI. Nichtöffentliche Stellen ( § 2 Abs. 4 BDSG)
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Als nichtöffentliche Stellen sieht § 2 Abs. 4alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts an, sofern diese nicht unter Absätze 1 bis 3fallen.
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