Jennifer Fraser - Markenrecht

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Der Schwerpunkt des Heidelberger Kommentars liegt auf der praxisnahen Kommentierung des MarkenG unter Berücksichtigung der umfassenden gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Sie bietet dem Spezialisten wie dem Nichtspezialisten eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts sowie zuverlässige Informationen über die aktuelle Rechtsprechung. Im II. Kapitel wird ein umfassender systematischer Überblick über die Unionsmarke, die UnionsmarkenVO sowie die Verfahrensweise des EUIPO und die Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben. Im dritten Teil geben ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnung einen Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA.

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II. Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten

1. Öffentliche Ordnung

92

Wie sich aus dem systematischen Gesamtzusammenhang mit § 8 Abs 2 Nr 13ergibt, wonach sonstige Vorschriften außerhalb des Markenrechts einer Eintragung entgegenstehen, ist die öffentliche Ordnung nur verletzt, wenn wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verletzt sind. Dies dürften insb allg Grundsätze des Verfassungsrechtssein, die mangels Einbindung in gesetzliche Bestimmungen nicht unter die sonstigen Vorschriften iSv § 8 Abs 2 Nr 13fallen. Nicht unter § 8 Abs 2 Nr 5fällt deshalb die Frage, ob die Namensrechte Prominenterdurch Anmeldungen Dritter verletzt werden (so aber Boeckh GRUR 2001, 29, 36). Dementsprechend kann auch die urheberrechtliche Gemeinfreiheiteines Werkes oder deren Bezeichnung kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sein, sondern allenfalls eine Zurückweisung nach § 8 Abs 2 Nr 13rechtfertigen (BPatG GRUR 1998, 1021 – Mona Lisa m abl Anm Klinkert/Schwab GRUR 1999, 1067, 1070; aA auch Nordemann WRP 1997, 389, 391; Osenberg GRUR 1996, 101, 103). Derartige Fragen zu prüfen wäre iÜ auch nicht mit dem summarischen Charakter des auf die Erledigung einer Vielzahl von Anmeldungen gerichteten Registerverfahrens vereinbar. Insoweit bleibt es Dritten vorbehalten, im Wege des Löschungsverfahrens hiergegen vorzugehen ( Gauß WRP 2005, 570, 572). Da tragende Grundsätze der öffentlichen Ordnung verletzt sein müssen, verstößt die Veröffentlichung oder Verbreitung von Zeichen, die abgewandelte Verkehrszeichen der StVO oder EUR-Banknoten darstellen, nicht gegen die öffentliche Ordnung (BPatG GRUR 2003, 710, 711 – Verkehrszeichen; GRUR 2002, 337 – Schlüsselanhänger).

2. Gute Sitten

93

Sittenwidrig ist eine Marke, die dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreisewiderspricht, weil sie das sittliche Empfinden verletzt und nicht mehr nur geschmacklos ist (BGH GRUR 1995, 592 ff – Busengrapscher). Sittlich anstößig ist alles, was das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines beachtlichen Teils des angesprochenen Publikums verletzt (DPA Mitt 1985, 215 f – Schlüpferstürmer; BPatG GRUR 2000, 1026 f – Penistrillerpfeife). Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die maßgebliche Auffassung der Verbraucher von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist. Dementsprechend ist „FICKEN“ zur Eintragung zugelassen worden. Hierbei wurde auch Rücksicht auf die nicht geringe Zahl von Namensträgern genommen ( BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 116/10; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 244/02 – Ficke; vgl auch GRUR-Prax 2012, 87 – Ficken Liquors; vgl demgegenüber GRUR 2013, 729 – READY TO FUCK; PAVIS PROMA 27 W (pat) 22/12 – headfuck; 26 W (pat) 8/11 – Schlumpfwichse). Dies betrifft aber nicht unbedingt politisch diffamierende, rassistische oder Frauen verachtende Äußerungen (vgl BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 511/12 – Massaker). Allerdings verstößt eine Marke, die aus der Form eines Vibrators besteht, nicht zwangsläufig gegen die guten Sitten (BPatG GRUR 2004, 160). Gegen die guten Sitten verstoßen demgegenüber Marken, die religiös anstößig wirken ( BPatGE 46, 66, 68 f – Dalailama; BPatG GRUR-RR 2012, 467, 468 f – Hl. Hildegard). Das religiöse Empfinden ist auch dann zu schützen, wenn die Glaubensrichtung eine Minderheit in den maßgeblichen Verkehrskreisen darstellt ( BPatG GRUR-RR 2012, 8 – DAKINI). Dies ist auch der Fall bei einer Abkürzung „rcqt“ von „reconquista“, die islamfeindlich ist ( BPatG PAVS PROMA 27 W (pat) 554/10). Dies ist auch dann zu bejahen, wenn die Schreibweise leicht abgewandelt ist, der Namensträger als religiöses Oberhaupt aber ohne weiteres identifizierbar ist ( BPatGE 46, 66, 68 f – Dalailama). Auch Gestalten des buddhistischen Glaubens, also einer Minderheit, sind zu berücksichtigen ( BPatG GRUR-RR 2012, 8 – DAKINI). Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die guten Sitten ist auf die angemeldete Marke selbst abzustellen, nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders – wie zB bei der Bösgläubigkeit der Anmeldung – betreffen (EuG Mitt 2006, 275 – INTERTOPS – LS).

III. Verbot von Hoheitszeichen, Gewährzeichen uÄ als Marken nach § 8 Abs 2 Nr 6–8

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Diese Bestimmungen haben den Zweck, den Missbrauch von Hoheitszeicheneinschließlich Gemeindewappenund Gewährzeichen, also amtlichen Zeichen, die das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bestätigen (vgl Aufstellung bei Fezer § 8 Rn 388), zu verhindern. Hoheitszeichen sind in erster Linie Staatswappen als den Staat unmittelbar repräsentierende Staatssymbole ( BPatG Mitt 2013, 468 – Schweizer-Kreuz; GRUR 2002, 337, 339 – Schlüsselanhänger; vgl auch HABM GRUR 2002, 620 f – Bildmarke ECA). Der Begriff der „anderen“ staatlichen Hoheitszeichen umfasst nicht ohne weiteres sämtliche Zeichen, deren sich der Staat zur Führung eines geordneten Gemeinwesens bedient, wie zB Banknoten, Briefmarken oder Verkehrszeichen (BPatG GRUR 2002, 337, 339 – Schlüsselanhänger). Nach § 8 Abs 4 S 1erstreckt sich das Verbot auch auf Nachahmungen. Anders als bei der Frage der Schutzfähigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1–3, wonach ein schutzfähiger Bestandteil die Eintragung des Gesamtzeichens rechtfertigt, ist die Anmeldung auch dann nach Nr 6–8 zurückzuweisen, wenn die Kombinationsmarke ein Zeichen iS dieser Bestimmungen „als Bestandteilenthält“. Enthält eine komplexe Marke zwölf Sterne, angeordnet in einem Kreis und in ähnlicher Form besteht, ist eine Täuschung iSv § 8 Abs 2 Nr 6gegeben, da nicht auszuschließen ist, dass das Publikum die Marke von einer Form mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen in Verbindung bringen wird ( BPatG Mitt 2012, 85, 87 – Euro Leergut; vergleiche auch Rapp Anm zu dieser Entscheidung in Mitt 2012, 88; insgesamt zu der Problematik Bender ELR 2012, 64 ff). Auch die Aufnahme der wesentlichen heraldischen Merkmale der Bundesflagge als Bestandteil einer Kombinationsmarke rechtfertigt den Ausschluss von der Eintragung als Marke. Dies gilt auch, wenn nicht nur die wesentlichen Merkmale der Bundesflagge, sondern auch diejenigen der Euroflagge in einem einzigen Bildbestandteil nachgeahmt werden ( BPatG BlPMZ 2010, 229 – BSA Akademie). Erschöpft sich eine Marke oder ein Design in der Wiedergabe eines Hoheitszeichens, ist von einer Nachahmung auszugehen ( BPatG GRUR 2015, 790 – DE-Flagge). Auch wenn die Schweizer Flagge ein „Weißes Kreuz auf rotem Grund“ zeigt, stellt eine Farbgebung in Schwarz-Weiß eine Nachahmung dar ( BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 509/13 – Weißes Kreuz auf schwarzem Grund). Schließlich ist die Bezeichnung „ONU“ als Hinweis auf die UN oder UNO nicht schutzfähig; eine Rückausnahme nach § 8 Abs 4 S 4kommt nicht in Betracht, da zumindest der im Inland lebende Teil des Verkehrs mit romanischen Sprachhintergrund ONU als fremdsprachige Abkürzung der Vereinten Nationen verstehe und angesichts der Dienstleistungen – ua Berufsberatung – einen Bezug hierzu anstelle ( BPatG 25 W (pat) 563 – ONU; kritisch Barth MarkenR 2018, 9, 14; Ströbele GRUR 1989, 84). Insgesamt dient die Vorschrift der Darstellung der Souveränität eines Staats, so dass eine Marke wie „Stadtwerke Bremen“, die lediglich auf die Führung eines Versorgungsunternehmens durch eine Kommune hinweist, nicht hierunter fällt ( BGH MarkenR 2017, 186, 189 – Stadtwerke Bremen). Demgegenüber ist im Rahmen einer restriktiven Auslegung zugunsten der Anmelder eine Zurückweisung von Bezeichnungen, welche die wörtliche Benennung des Hoheitszeichens darstellen, nicht zulässig (BPatG GRUR 1993, 47, 48 – Shamrock).

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