Jennifer Fraser - Markenrecht

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Der Schwerpunkt des Heidelberger Kommentars liegt auf der praxisnahen Kommentierung des MarkenG unter Berücksichtigung der umfassenden gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Sie bietet dem Spezialisten wie dem Nichtspezialisten eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts sowie zuverlässige Informationen über die aktuelle Rechtsprechung. Im II. Kapitel wird ein umfassender systematischer Überblick über die Unionsmarke, die UnionsmarkenVO sowie die Verfahrensweise des EUIPO und die Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben. Im dritten Teil geben ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnung einen Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA.

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1. Täuschungsgefahr bei fremden Namen

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Selbst die Wahl eines fremden Namensist grds schutzfähig, weil das Gebot der Firmenwahrheitim Eintragungsverfahren nicht gilt ( BPatGE 31, 114, 117 – BARTELS & JAMES). Der Name eines in Deutschland unbekannten Adeligen ist nicht geeignet, die inländischen Verbraucher über die Qualität eines unter einem derartigen Namen vertriebenen Weines zu täuschen ( BPatGE 43, 25, 29 – MARQUIS DE ST AMBRE). Handelt es sich dagegen um Namen von bekannten, real existierenden Personen, mit denen sachliche Beziehungen zu dem Produkt – etwa durch Beratungstätigkeit – verbunden werden könnten, werden nicht unwesentliche Teile des Verkehrs annehmen, dass zumindest ein Lizenzverhältnisbesteht, dh dass der Namensträger die Benutzung seines Namens gestattet hat (vgl Boeckh GRUR 2001, 29, 35; Gauß WRP 2005, 570, 572). Indes führt insb im Bereich des Spitzensports die häufige Werbung mit den Namen von Spitzensportlernnicht zwangsläufig zu der irrtümlichen Annahme von sachlichen Beziehungen ( BPatGE 29, 89, 91 – BORIS). Auch wenn die Verbraucher bei Bekleidungsstücken, die mit dem Namen eines Designers gekennzeichnet ist, von der Vorstellung beeinflusst werden können, sie stammten auch von diesem Designer, ist doch eine Täuschung nicht zwingend. Dies gilt insb, wenn der mit der eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb übertragen worden ist (EuGH GRURInt 2006, 599 – ELZABETH EMANUEL). Da eine ersichtliche Täuschung vorliegen muss, um eine Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 4zurückweisen zu können, muss feststehen, dass nicht einmal lizenzrechtliche Beziehungen zwischen Anmelder und Namensträger bestehen; können Beziehungen, die der Verkehr bei einer den Namen oder das Bild des Prominenten enthaltenden Marke vermutet, nicht ausgeschlossen werden, fehlt es an einer im Anmeldungsverfahren ersichtlichen Täuschung. Allerdings wird sich die Frage eines ZustimmungserfordernissesiRv § 8 Abs 2 Nr 5stellen. Deshalb ist es nicht mit den Interessen von Personen der Zeitgeschichtevereinbar, wenn es für die Eintragung ausreichen soll, dass geschäftliche Beziehungen zwischen Anmelder und betroffenem Prominenten nicht ausgeschlossen erscheinen (so aber BPatG BlPMZ 1999, 43, 44 – Portrait-Foto). Insoweit ist auf den Weg des Löschungsverfahrens wegen bösgläubiger Anmeldung zu verweisen, wenn es an der Zustimmung fehlt (vgl BPatG PAVIS PROMA – 24 W (pat) 36/02 – Lady Di). Im Bereich des Spitzensports führt die häufige Werbung mit den Namen von Spitzensportlern nicht zwangsläufig zu der irrtümlichen Annahme von sachlichen Beziehungen ( BPatGE 29, 89, 91 – BORIS). Täuschend ist die Verwendung des Bestandteils „Volksbank“, wenn gar keine Genehmigung zum Betreiben einer Bank vorliegt ( BPatG GRUR-RR 2009, 131, 133 – DRSB Deutsche Volksbank). Täuschend ist die Geschäftsbezeichnung „Bundesdruckerei“, weil bei dem Verbraucher unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse hervorgerufen werden ( BGH GRUR 2007, 1079 – Bundesdruckerei). Die Verwendung von Ausdrücken wie „Staatsballett“ oder „Staatszirkus“ sind ebenfalls geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen, weil hiermit besondere Qualitätserwartungen verbunden sind ( BPatG GRUR-RR 2013, 59, 61 – St. Petersburger Staatsballett). Nicht irreführend sind falsche, aber sinnlose Informationen ( BPatG GRUR-RR 2013, 59 – St. Petersburger Staatsballett). Irreführend ist demgegenüber das Zeichen „Chiemseer“ für „Bier“, wenn es nicht am Chiemsee, sondern in Rosenheim gebraut wird; der Zusatz „Chiemgauer Brauhaus Rosenheim“ soll laut OLG München nicht geeignet sein, die Täuschungsgefahr auszuräumen ( OLG München GRUR-RR 2016, 272 – Chiemseeer), was indes sehr fraglich ist, weil das Bier in der betreffenden Region gebraut wird. Die Verwendung des Zeichens „R im Kreis“ stellt noch keine Täuschungsgefahr dar, da der damit verbundene Hinweis mit Eintragung der Marke richtig wird, so dass eine ersichtliche Täuschung nicht gegeben ist. Nicht irreführend ist die Verwendung eines „R“ im Kreis für ein Wortzeichen, obwohl tatsächlich eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist, wenn sich die Verwendung des Wortbestandteils als rechtserhaltende Benutzung iSv § 26darstellt ( OLG Frankfurt MarkenR 2017, 491 – R im Kreis). Hiervon ist indessen nicht auszugehen, wenn der Registrierungsvermerk einem Bestandteil zuzuordnen ist, der in Alleinstellung nicht schutzfähig wäre ( BPatG GRUR 1992, 704 – Royals; GRUR 2000, 805, 807 – Immo-Börse; BPatG GRUR 2013, 737, 738 – grill meister; BGH GRUR 2014, 376, 378 – grill meister).

2. Einschränkung des Warenverzeichnisses

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Die Frage einer Täuschungsgefahr stellt sich bes. häufig nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses. Ist eine Bezeichnung für die Waren beschreibend, wird aber durch Disclaimerdie beschriebene Eigenschaft oder – wie etwa bei Arzneimitteln – der mit der Marke angezeigte Inhaltsstoff ausdrücklich im Warenverzeichnisausgenommen, kann der Eindruck erzeugt werden, die so bezeichnete Ware weise die aus dem Verzeichnis gestrichenen Eigenschaften oder Inhaltsstoffe auf. IdR wird die Marke dann täuschend sein (vgl BPatGE 39, 1, 4 – PGI), es sei denn, im Verzeichnis sind nur noch Waren verblieben, von denen der Verkehr weiß, dass derartige Produkte solche Eigenschaften oder Inhaltsstoffe nicht aufweisen können. Indes ist „Kombucha“ für „Biere, ohne Zusatz von Kombucha“ täuschend, da der Verkehr denken kann, dass das Bier Anteile von Kombucha hat ( BPatGE 45, 1, 3 – Kombucha). Bei „Hopfentraum“ in der Bedeutung „ein besonders gutes Produkt aus Hopfen oder Hopfenaroma“ ist für „Mineralwasser“ und „Fruchtsäfte“ eine solche Täuschung nicht feststellbar ( BPatG BeckRS 2016, 19339 – Hopfentraum).

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Verfahrensrechtlich problematisch ist die durch Einschränkung des Warenverzeichnisseshervorgerufene Täuschungsgefahr im Beschwerdeverfahrenvor dem BPatG. Ob der Senat die Zurückweisung nunmehr auf das neue Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr stützen kann (so BPatGE 39, 1, 5 – PGI; GRUR 2013, 737, 738 – grill meister), erscheint nicht unbedenklich und wird von den Senaten auch nicht einheitlich gehandhabt. Da der Zurückweisungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 4nicht Beschwerdegegenstandist, sondern nur die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1oder 2, erscheint allenfalls eine Zurückverweisunggem § 70 Abs 3 Nr 1 gerechtfertigt, weil das DPMA zu dieser neuen, sich nach Einschränkung des Warenverzeichnisses ergebenden Sachlage noch nicht entschieden hat. Manche Senate begnügen sich indes damit, den angefochtenen Beschl aufzuheben und auf Bedenken wegen möglicher Täuschungsgefahr in den Entscheidungsgründen hinzuweisen. Die Markenstelle hat dann Gelegenheit zur Nachbeanstandung und Zurückweisung wegen Täuschungsgefahr, wovon offensichtlich idR kein Gebrauch gemacht wird.

3. Kreis der getäuschten Personen

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Für die Zurückweisung reicht ein nicht unwesentlicher Teil der Verkehrskreise, der sich durch die Marke täuschen lässt, bereits aus (BGH GRUR 1973, 361 f – sanRemo; GRUR 1999, 252, 255 – Warsteiner II; GRUR 2001, 420 f – SPA). Welcher Prozentsatznicht mehr unbeachtlich ist, lässt sich indes nicht ohne weiteres zahlenmäßig festlegen. Die Markenstellen und auch die Beschwerdesenate des BPatG begnügen sich angesichts des summarischen Eintragungsverfahrens mit der Feststellung, dass erhebliche Teile des Verkehrsdurch die Marke getäuscht werden könnten ( BPatG GRUR 1998, 717 – Rosenfelder). Abzustellen ist für die Frage der Täuschungsgefahr auf einen umsichtigen und krit prüfenden Verbraucher, der auf Grund ausreichender Informationen in der Lage ist seine Kaufentscheidung zu treffen (EuGH GRURInt 1994, 614 – Ideal Standard; GRURInt 1999, 734 – Lloyd; BPatGE 40, 149 f – Villa Marzolini; BPatG GRUR 1999, 931, 932 – St. Ursula; BPatG PAVIS PROMA – 26 W (pat) 100/99 – St. Jacob; vgl auch Klett GRUR 2001, 549 ff). Da es mithin nicht mehr wie nach früherer Rspr auf einen flüchtigen Verbraucherankommt, ist die Gefahr von Täuschungen von vornherein erheblich reduziert.

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