Jennifer Fraser - Markenrecht

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Der Schwerpunkt des Heidelberger Kommentars liegt auf der praxisnahen Kommentierung des MarkenG unter Berücksichtigung der umfassenden gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Sie bietet dem Spezialisten wie dem Nichtspezialisten eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts sowie zuverlässige Informationen über die aktuelle Rechtsprechung. Im II. Kapitel wird ein umfassender systematischer Überblick über die Unionsmarke, die UnionsmarkenVO sowie die Verfahrensweise des EUIPO und die Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben. Im dritten Teil geben ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnung einen Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA.

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I. Schutzgut und Zweck

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Die kontroverse Diskussion um Schutzgut und Zweck des Markenrechts wird in der Lit meist unter dem Stichwort „Funktionenlehre“geführt. Diskutiert werden dabei ua die Herkunfts-, Garantie-, Werbe-, Kommunikations-, Unterscheidungs- und Identifizierungsfunktion der Marke. Diese Diskussion leidet allerdings darunter, dass häufig nicht zwischen den normativen Voraussetzungen des Markenschutzes, zwischen den verschiedenen Schutzgegenständen des MarkenG, zwischen den notwendigen, den üblichen und den möglichen Funktionsweisen einer Marke, den sich darin niederschlagenden wirtschaftlichen Interessen und den Einsatzmöglichkeiten von Kennzeichen im Wirtschaftsverkehr unterschieden wird. Mehrere Fragen und Diskussionsebenen sind also zu unterscheiden.

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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das MarkenG verschiedene Schutzgegenständeenthält ( § 1), nämlich Marken, geschäftliche Bezeichnungen – Unternehmenskennzeichen und Werktitel ( § 5) – und geographische Herkunftsangaben. Es handelt sich dabei in jedem Fall um Immaterialgüterrechte; auch angesichts der historischen Entwicklung der Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte besteht kein Grund mehr, insofern den Namen, wenn er als Unternehmenskennzeichen oder Werktitel benutzt wird, oder gar die Firma als Ausnahmen anzusehen (str insb hinsichtlich des Namens; dazu Klippel Namensschutz, S 487 ff). Mehr oder weniger starke persönlichkeitsrechtliche Elemente stehen dem nicht entgegen, da sie allen Immaterialgüterrechten eigen sind. Davon zu unterscheiden sind persönlichkeitsrechtliche Interessen, die über das Namensrecht des BGB (§ 12 BGB) oder über das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs 1 BGB) geschützt werden. Darüber hinaus können auch geschäftliche Bezeichnungen warenzeichenmäßig benutzt werden und durch Eintragung, Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit ( § 4) Markenschutz erlangen; deren Schutz als Marke ist also deutlich von dem Schutz im Übrigen – als geschäftliche Bezeichnung ( §§ 5, 15) – zu unterscheiden.

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Fragt man nun nach den Funktionen der Marke(zu den Funktionen des Namens und der Firma Klippel Namensschutz S 355 ff, 475 ff, 565 ff), so lassen sich zunächst die Kennzeichnungs- oder Hinweisfunktion und die Unterscheidungsfunktion nennen, die unter dem Oberbegriff Identifikationsfunktionzusammengefasst werden können: Eine Marke kennzeichnet die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und unterscheidet sie von denjenigen anderer Unternehmen ( § 3). Die Identifikation kann von anderen vorgenommen, aber auch vom Unternehmen selbst her gesehen werden; im zuerst genannten Fall kann man daher zur besseren Unterscheidung von Identifizierungs-, im zuletzt genannten Fall von Individualisierungsfunktion sprechen.

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Alle anderen genannten Funktionen können, müssen aber im Einzelfall nicht festzustellen sein ( Fezer § 3 Rn 13 spricht undeutlich von „Konkretion der Identifizierungsfunktion“); als normative Voraussetzungen des Markenschutzes kommen sie daher von vornherein nicht in Betracht. Herkunfts-, Garantie- und Werbefunktion können also je nach unternehmerischem Einsatz der Marke eine mehr oder weniger erhebliche Rolle spielen; die Marke kann jedoch – ohne dass sich an ihrem Schutz etwas ändern würde – auch ohne entspr Auswirkungen eingesetzt werden. Die Kommunikationsfunktion bezeichnet ohnehin nur Auswirkungen einerseits der Identifikationsfunktion, andererseits der zuletzt genannten Funktionen.

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Insb Werbe- und Herkunftsfunktion weisen jedoch auf die erheblichen wirtschaftlichen Interessen und Strategien hin, die das Wirtschaftsgut „Marke“ betreffen. Sie sind mit der Unterscheidung zwischen rechtlichen und wirtschaftlichen Funktionen (dazu Fezer Einl Rn 30 ff) in der Lit zwar gesehen worden, aber eine stärkere Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und wirtschaftspsychologischer Überlegungen zum Einsatz von Marken iRd Marketingdürfte auch die Funktionenlehre in neuem Licht erscheinen lassen und verspricht darüber hinaus präzisere Erkenntnisse für die mit der Marke verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Interessen. Derartige Erkenntnisse können nicht nur rechtspolitisch verwertet werden; sie dienen vielmehr ebenso der auch im MarkenR ständig vorhandenen Aufgabe der Abgrenzung zwischen privatrechtlichem Verständnis und Freiheit der Marke einerseits und Ordnungspolitik andererseits.

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Nach der etwas unsystematischen Rspr des EuGH soll ein Markenrechtsverstoß nicht nur in Fällen der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, sondern auch bei der Beeinträchtigung anderer denkbaren Markenfunktionen, wie zB der Werbefunktion, der Investitionsfunktion oder der Kommunikationsfunktion, jedenfalls im Falle der Doppelidentität nach § 14 Abs 2 Nr 1(Art 5 Abs 1 S 2 lit a MarkenRRL) in Betracht kommen ( EuGH GRUR 2011, 1124 ff Rn 35 ff – Interflora; GRUR 2009, 756 ff – L'Oréal/Bellure; sowie die Kommentierung bei § 14 Rn 156 ff).

II. Markenrecht und Zivilrecht

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Als Teilbereich des Gewerblichen Rechtsschutzesist das Markenrecht Teil des Zivilrechts. Daraus ergibt sich die Frage, ob und inwieweit zusammen mit oder neben dem Markenrecht andere zivilrechtliche Gesetze und Normen auf den Schutz von Marken anwendbar sind (dazu, insb zur Frage der Anwendbarkeit von Anspruchsgrundlagen außerhalb des MarkenG, die Kommentierung zu § 2). Selbstverständlich gelten die allg Bestimmungen des BGB, zB §§ 249 ff, für die Ansprüche aus dem MarkenG.

III. Markenrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

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Seit dem MSchG von 1874 enthält das Markenrecht Straftatbestände. Im MarkenG regeln §§ 143–145 Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände(dazu die Kommentierung zu §§ 143 ff); die einschlägigen Vorschriften von StGB, StPO und OWiG sind anwendbar. Strafrechtliche Grundsatzfragen rechtspolitischer Art stellen sich insb im Zusammenhang mit der Produktpiraterie im nationalen und internationalen Strafrechtsschutz.

IV. Markenrecht und öffentliches Recht

1. Markenrecht und Verfassungsrecht

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Die im MarkenG geschützten Immaterialgüterrechte fallen in verschiedener Hinsicht unter den Schutz der Grundrechte. Vor allem gilt für sie die Eigentumsgarantie(Art 14 GG), da Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn anders als (aus überholten historischen Gründen) der zivilrechtliche Eigentumsbegriff auch geistiges Eigentum umfasst. Persönlichkeitsrechtliche Interessen können durch Art 1 und 2 GG geschützt sein. Daneben können auch Art 4 GG (Religionsfreiheit) und Art 5 Abs 3 GG (Kunstfreiheit) gelegentlich in Betracht kommen (vgl die Kommentierung bei § 14 Rn 18mN).

2. Markenrecht und Verwaltungsrecht

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Das DPMA ist eine Verwaltungsbehörde, und bei dem Verfahren in Markenangelegenheiten (dazu die Kommentierung zu §§ 56 ff) handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Erg können daher die Grundsätze des allg Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechtsherangezogen werden. Darüber hinaus können sich öffentlich-rechtliche Eintragungs- und Benutzungsverbote aus bes Gesetzen und Verordnungen ergeben, so zB bei Weinbezeichnungen, bestimmten geographischen Herkunftsangaben und bestimmten Lebensmitteln (vgl dazu die Kommentierung zu § 8 Abs 2 Nr 9).

3. Das Markenrecht der öffentlichen Hand

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Gegenüber der Eintragung von staatlichen Hoheitszeichen und kommunalen Wappenbesteht ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 6(vgl dazu die Kommentierung zu § 8). Das gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder befugt ist, das Zeichen zu führen ( § 8 Abs 4 S 2). Dabei kann es sich um den berechtigten Verwaltungsträger handeln oder um denjenigen, der zur Führung und Eintragung des staatlichen Hoheitszeichens oder des kommunalen Wappens in der Marke ermächtigt wurde.

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