Jennifer Fraser - Markenrecht

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Der Schwerpunkt des Heidelberger Kommentars liegt auf der praxisnahen Kommentierung des MarkenG unter Berücksichtigung der umfassenden gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Sie bietet dem Spezialisten wie dem Nichtspezialisten eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts sowie zuverlässige Informationen über die aktuelle Rechtsprechung. Im II. Kapitel wird ein umfassender systematischer Überblick über die Unionsmarke, die UnionsmarkenVO sowie die Verfahrensweise des EUIPO und die Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben. Im dritten Teil geben ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnung einen Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA.

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Soweit eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand(Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten) zulässig ist, gelten für sie, sofern nicht die in § 8geregelten Tatbestände eingreifen, die Bestimmungen des MarkenG über den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben.

V. Markenrecht und DDR-Recht

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Das Warenzeichengesetz der DDR v 17.2.1954 (GBl Nr 216) hob das WZG von 1936 zugunsten einer eigenständigen Regelung auf. Seinerseits ersetzt wurde es durch das Gesetz über Warenzeichen v 30.11.1984 (GBl Nr 33 I 397). Im Zuge der Wiedervereinigung folgte den Einführungs- und Überleitungsvorschriften im Einigungsvertrag v 31.8.1990 (Anl I, Kap III, Sachgebiet E) das Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechtenv 23.4.1992 (ErstrG; BGBl I S 938. Das Gesetz erstreckte die vor dem 3.10.1990 in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland begründeten gewerblichen Schutzrechte auf ganz Deutschland.

VI. Markenrecht und EU-Recht

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Das Markenrecht gehört zu denjenigen Rechtsgebieten, deren Entwicklung bes stark von europäischem Recht geprägt wird. Die Rechtsgrundlage dafür bildet der EU-Vertrag. Die Europäisierung des Markenrechtserfolgt einerseits durch die Harmonisierung der bestehenden nationalen Markenrechtsordnungen durch Richtlinien (Rechtsangleichung), andererseits durch die Schaffung eines einheitlichen, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden europäischen Markenrechts durch Verordnungen des Rates oder der Kommission (Rechtsvereinheitlichung). Daneben trägt die Rspr des EuGH zur Europäisierung des Markenrechts bei.

1. EU-Vertrag

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Grundlegend für das Verhältnis von EU-Recht und Markenrecht sind diejenigen Bestimmungen des EUV, die der Durchsetzung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im gemeinsamen europäischen Marktdienen. Diesen Zielen widersprechen auf den ersten Blick nationale Schutzrechte wie Kennzeichenrechte, die iSd Dassonville-Urt des EuGH (GRURInt 1974, 467) als faktische Handelshindernisse zu gelten haben, da die dem Inhaber zustehenden Befugnisse zumindest geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern. Art 36 AEUV lässt jedoch ausnahmsweise solche Handelshemmnisse zu, die auf Schutzrechten beruhen, die zum Gegenstand des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums zählen; das Interesse an der Aufrechterhaltung der nationalen Schutzrechte und das Gebot des freien Warenverkehrs sind jedoch sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

2. Richtlinien

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Richtlinien des Rates oder der Kommission dienen der Rechtsangleichungdes nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Sie gelten verbindlich gegenüber den einzelnen Staaten und bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Der einzelne Bürger kann sich ausnahmsweise gegenüber dem Staat darauf berufen, wenn die Richtlinie entweder fehlerhaft oder nicht fristgerecht umgesetzt worden ist und wenn sie klar und genau formuliert, bedingungsunabhängig und ihrem Wesen nach geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu entfalten, und wenn sie zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf. Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien zwischen Privaten hat der EuGH im Urteil „Faccini Dori“ (NJW 1994, 2473) abgelehnt; allerdings ist eine „mittelbare“ Anwendung von Richtlinienvorschriften im Verhältnis zwischen Privaten dadurch möglich, dass der Staat aus einer unmittelbar anwendbaren Richtlinie gegenüber einem Privaten verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, die einen anderen Privaten belasten. Klare Konturen hat die Rspr insoweit noch nicht gewonnen.

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Hinsichtlich des Markenrechts machte der Rat von der Richtlinie als Instrument zur Rechtsangleichung in der Ersten Richtlinie des Rates v 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken(RL 89/104/EWG, ABlEG Nr L 40/1 v 11.2.1989) Gebrauch. Die Reform des deutschen Warenzeichenrechts durch das MarkenG diente der Umsetzung der Richtlinie. Die neue MarkenRL (EU) 2015/2436 wurde am 23.12.2015 verkündet und durch das Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) v 14.1.2019 in weiten Teilen in deutsches Recht umgesetzt (vgl hierzu nur Hacker GRUR 2019, 113 ff; 235 ff mN).

3. Verordnungen

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Durch die VO (EG) Nr 40/94 des Rates v 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke(GMV; ABlEG Nr L 11/1 v 14.1.1994) war ein neues europaweit geltendes Schutzrecht, die Gemeinschaftsmarke, eingeführt worden. Wie alle Verordnungen des Rates oder der Kommission galt sie rechtsverbindlich unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ab dem 23.3.2016 ersetzt die neue Unionsmarke die Gemeinschaftsmarke (vgl hierzu Kap II Rn 1 ff; Bender MarkenR 2016, 10, jew mN). Der Terminus „Gemeinschaftsmarke“ widersprach der Begrifflichkeit des Vertrages von Lissabon, da hiernach die Europäische Gemeinschaft in der Europäischen Union aufging. Die Terminologie wurde jedoch erst durch die ÄnderungsVO (EU) 2015/2424 geändert und aus der Gemeinschaftsmarke die Unionsmarke sowie nunmehr auch die „Unionskollektivmarke“, „Unionsgewährleistungsmarke“ und „Unionsmarkengerichte“.

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Am 1.10.2017 trat die neu kodifizierte UMV in Kraft sowie auch alle Vorschriften der ÄnderungsVO (EU) 2015/2424 und die neuen Sekundärrechtsvorschriften, die an die Stelle der ehemaligen DurchführungsVO sowie der VerfahrensO der BU über die VerfahrensO vor den BU des HABM getreten sind. Hierbei handelt es sich nunmehr um die UnionsmarkendurchführungsVO (UMDV, DurchführungsVO (EU) 218/26 der Kommission v 5.3.2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der VO (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der DurchführungsVO (EU) 2017/1431) sowie die Delegierte VO über die Unionsmarke (DVUM, Delegierte VO (EU) 2018/625 der Kommission v 5.3.2018 zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten VO (EU) 2017/1430; vgl zur Unionsmarke die Ausführungen in Kap II Rn 1 mN).

4. EuGH

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Die von der MRL (oben Rn 17) umfassten Normen des MarkenG sind richtlinienkonformauszulegen. Bei entscheidungserheblichen Zweifeln über die Auslegung der Richtlinie sind die nationalen Gerichte zum Zwecke der einheitlichen Anwendungen des Unionsrechts unter den Voraussetzungen von Art 267 AEUV berechtigt oder verpflichtet, die entspr Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen; dasselbe gilt hinsichtlich der UMV. Die Entscheidung des EuGH bindet das vorlegende Gericht. BGH und BPatG haben von dem Vorlageverfahrenzur Auslegung der MRL bereits mehrfach Gebrauch gemacht.

VII. Internationales Markenrecht

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Angesichts des im Markenrecht geltenden Territorialitätsprinzips einerseits und der Globalisierung der Wirtschaft und der damit verbundenen internationalen Wirtschaftstätigkeit von Markeninhabern andererseits gewinnen internationale Abkommenzunehmend an Bedeutung. Zu unterscheiden sind mehrseitige Verträge und bilaterale Abkommen (dazu die Aufstellung bei Fezer S 2069–2078), die den mehrseitigen Abkommen vorgehen. Die Bundesrepublik Deutschland ist mehreren internationalen Abkommen beigetreten, vor allem der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), dem Madrider Markenabkommen (MMA), dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA), dem Nizzaer Klassifikationsabkommen (NKA), dem Madrider Herkunftsabkommen (MHA) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS). Auf dem Gebiet des Markenrechts hat – neben der PVÜ – bes Bedeutung das MMA: Durch Registrierung einer nationalen Marke beim Internationalen Büro in Genf entstehen weitere nationale Marken, dh es kann Markenschutz in den jeweiligen Verbandsstaaten in Anspruch genommen werden (sog IR-Marke); zur Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland: §§ 107–118 MarkenGhinsichtlich des MMA und §§ 119–125 MarkenGhinsichtlich des PMMA.

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