Jennifer Fraser - Markenrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Jennifer Fraser - Markenrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Markenrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Markenrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Schwerpunkt des Heidelberger Kommentars liegt auf der praxisnahen Kommentierung des MarkenG unter Berücksichtigung der umfassenden gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Sie bietet dem Spezialisten wie dem Nichtspezialisten eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts sowie zuverlässige Informationen über die aktuelle Rechtsprechung. Im II. Kapitel wird ein umfassender systematischer Überblick über die Unionsmarke, die UnionsmarkenVO sowie die Verfahrensweise des EUIPO und die Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben. Im dritten Teil geben ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnung einen Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA.

Markenrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Markenrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать
8. Die beschreibenden Merkmale des § 8 Abs 2 Nr 2

a) Art und Beschaffenheit

54

Angaben über Art oder Beschaffenheit der Waren bzw Dienstleistungen überschneiden sich im Wesentlichen. Insb Gattungsbezeichnungen geben einen Hinweis auf die Art der Waren. Zugleich ist hierin auch eine Aussage über die Beschaffenheit des Produkts enthalten. Eine 3D-Marke, die die Form der Ware wiedergibt, stellt eine Beschreibung der Ware dar und ist deshalb beschreibend ( BGH GRUR 2008, 71, 74 – Fronthaube; GRUR 2010, 138, 141 – ROCHER-Kugel).

55

Angaben über die Beschaffenheit sind alle Hinweise auf Eigenschaften oder Wirkungsweisender Waren oder Dienstleistungen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Eigenschaft wesensbestimmendoder nur von eher nebensächlicher Bedeutung für die Ware oder Dienstleistung ist, wobei allerdings bei völlig nebensächlichen Beschaffenheitsangaben zu prüfen ist, ob die Mitbewerber tatsächlich ein Bedürfnis an der Freihaltung haben.

56

Die Beschreibung der Beschaffenheit muss idR konkret und detailliert sein, kann aber wegen des Bedürfnisses, mehrere unterschiedliche Waren unter einer Sammelbezeichnungzu erfassen, ausnahmsweise auch vage sein ( BGH GRUR 2008, 900 – SPA II, GRUR 2009, 411 – STREETBALL; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture). So gibt die Sammelbezeichnung „Bücher für eine bessere Welt“ dem Verkehr wenig Anhalt dafür, inwieweit die Welt durch die Bücher besser wird. Da es sich aber um eine Sammelbezeichnung handelt, unter der Bücher verschiedenen Inhalts zusammengefasst werden, muss die Bezeichnung allg gehalten sein, um die unterschiedlichen einzelnen Titel zusammenfassen zu können (BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2009, 949, 950 – My World). Gerade an derartigen allg gehaltenen Angaben über die Beschaffenheit kann deshalb ein erhebliches Freihaltungsinteresse der Mitkonkurrenten bestehen (vgl auch HABM BlPMZ 2001, 251 – LS-PRIMA; veröffentlicht ABl HABM 2000, 1346). Deshalb sind Bezeichnungen wie „super“, „prima“ oder „cool“ freihaltungsbedürftig, da sie auf eine super/prima/coole(lässige) Beschaffenheit hinweisen. Soweit Ströbele GRUR 2001, 658, 662 eine unmittelbare Beschreibung der – allerdings nicht unterscheidungskräftigen – Warenanpreisungen verneint, wird nicht berücksichtigt, dass ein enger sachlicher Bezug ausreicht ( BGH GRUR 2006, 850, 855 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 419 – BerlinCard). Auch ist die Bezeichnung „Baumeister-Haus“ für „Ein- und Mehrfamilienhäuser“ ein Hinweis auf eine qualitativ meisterhafte Bauausführung (BPatG GRUR 2001, 732). Für „Bekleidungsstücke“ stellt „Today“ einen Hinweis auf die Aktualität dar (BGH NJW-RR 1998, 1261 – Today, wo die Anmeldung allerdings wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden war). Demgegenüber ist „Hopfentraum“ mit der Bedeutung „ein besonders gutes Produkt aus Hopfen oder mit Hopfenaroma“ für „Mineralwasser“ und „Fruchtsäfte“ keine Sachaussage und nicht beschreibend ( BPatG BeckRS 2016,19339 – Hopfentraum).

57

Namen bekannter Persönlichkeiten(vgl allgemein Sahr GRUR 2008, 461) können ebenfalls eine Beschaffenheitsangabe enthalten, wenn sie wie „Mozart“zum Synonym für bestimmte Waren wie die Mozart-Kugeln geworden sind. Deshalb ist die Auffassung des OLG München abzulehnen, das „Mozart“ in Alleinstellung auch in Verbindung mit Konditorwaren als nicht beschreibend ansieht (OLG München GRUR-RR 2002, 12, 13 – Mozartkugeln). Demgegenüber auch ohne Produktbezug ein Freihaltungsbedürfnis der Allgemeinheit anzunehmen, weil Johann Sebastian Bachals weltberühmte Person der ZeitgeschichteTeil des der Öffentlichkeit zustehenden Erbes sei (OLG Dresden NJW 2001, 615, 617 – Johann Sebastian Bach), erscheint mit Rücksicht auf den abschließenden Katalog des § 8 Abs 2 Nr 2bedenklich, da anders als etwa bei CD´s oder bei Musikdarbietungen eine Beschaffenheit der Waren nicht beschrieben wird. Auch ist eine Wortfolge „Mozart ein Europäer“ trotz der Assoziation zu Mozartkugeln nicht freihaltungsbedürftig, weil sich eine derartige Benennung nicht anbietet ( BPatG PAVIS PROMA – 32 W (pat) 744/03 – Mozart ein Europäer; vgl auch Grabrucker/Fink GRUR 2006, 265, 275; Kopacek/Kortge GRUR 2011, 273, 281). Unabhängig von der Bekanntheit können Namen historischer Personen freihaltungsbedürftig sein, wenn sie wie für „Veranstaltung von Stadtbesichtigungen und Stadtfesten“ den thematischen Mittelpunkt dieser Dienstleistungen darstellen ( BPatG GRUR 2004, 432, 433 – FRUNDSBERG; vgl auch BPatG PAVIS PROMA – 33 W (pat) 17/05 – Sir Peter Ustinov; vgl aber BPatG PAVIS PROMA – 29 W (pat) 106/06 – Mirabeu, wonach sich der Name eines französischen Revolutionärs nicht als Inhaltsangabe eines Versandhauskatalogs und zu Webezwecken eignet). Auch zugelassen wurde „Robert Enke“ als Name des früheren Fußball-Nationaltorwarts, der 2009 verstarb, weil ein Sachbezug nicht eindeutig erkennbar ist ( BPatG GRUR 2012, 1148, 1149 – Robert Enke). Eine Werbefunktion allein schließt die Schutzfähigkeit nicht aus ( BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 212/00 – Franz Beckenbauer; vgl auch BPatG GRUR 2012, 1148, 1149 – Robert Enke; zur Gemeinfreiheit der gegenwärtigen Prominenz Thalmann GRUR 2018, 476, 482). Anders als „Leonardo da Vinci“, der als Name einer historischen Persönlichkeit als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit galt und gilt ( BPatG MarkenR 2008, 33), ist „Dürer-Hotel“ anders zu behandeln, weil insoweit eine Beschreibung für „Seminare, Unterhaltungsveranstaltungen“ etc nicht erkennbar ist ( BPatG MarkenR 2011, 230). „Georg Meistermann“ als Name des 1990 verstorbenen Malers stellt keine Beschreibung von Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar; Künstlernamen auf hochwertigen Schreibgeräten könnten zwar als Widmung an weltberühmten Persönlichkeiten verstanden werden (vgl BPatG GRUR 2014, 79 – Mark Twain), von einer solchen Bekanntheit ist bei Georg Meisterman indes nicht auszugehen, so dass von einer Schutzfähigkeit auszugehen ist ( BPatG BeckRS 2017, 112633).

58

Für Portraitfotos bekannter lebender oder verstorbener Personen der Zeitgeschichte gilt Entsprechendes wie bei der Prüfung von Namen. Zu prüfen ist, ob hierin ein sachbezogener Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen liegt (aA BPatG BlPMZ 1999, 43, 44 – Portrait-Foto und Steinbeck FS Bartenbach, S 467, 470). Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass Fotos ehemaliger Stars wie Marlene Dietrich nach Auffassung des BGH dann unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig sein können, wenn sie trotz Produktbezug an einer Stelle der Ware angebracht sind, wo sich normalerweise die Marke befindet ( BGH 2010, 825, 827 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; vgl auch BGH GRUR 2010, 1100 – TOOOR!). Diese Auffassung ist indes schon deshalb abzulehnen, weil eine Anmeldemarke nur so zu prüfen ist, wie sie zur Eintragung in das Register vorgesehen ist; außermarkenmäßige Umstände haben hierbei nichts zu suchen. Andernfalls könnte man praktisch jede beschreibende Angabe zur Eintragung bringen, so auf dem Bekleidungssektor „100 % Cotton“ mit der Begründung, diese Bezeichnung könne sich an der für – zB – an der für Hemden für Marken vorgesehen Stelle am Hemdkragen befinden, eintragungsfähig wäre.

59

Internet-Adressenunterliegen derselben Prüfung wie andere Wortmarken. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Domain-Bezeichnung, die eine Beschaffenheitsangabe enthält, analog § 8 Abs 2 Nr 2auf Klage hin zu löschen ist, was überwiegend verneint worden ist (BGH GRUR 2001, 1061, 1063 – mitwohnzentrale.de; OLG Stuttgart WRP 2001, 971, 972 – dtp.de; OLG Frankfurt GRUR 1997, 481 – wirtschaft-online.de; OLG Braunschweig CR 2000, 614 f – Stahlguss; OLG Hamm GRUR-RR 2001, 105 – sauna.de; Ubber WRP 1997, 497, 510; Hartmann CR 1999, 782). Denn im Registrierungsverfahren vor den Patentbehörden erfolgt eine Prüfung auf Schutzhindernisse und ggf Verwechslungsgefahr gegenüber ähnlichen älteren Marken. Demgegenüber erfolgt die Registrierung von Internet-Adressen ohne eine vergleichbare Kontrolle allein danach, ob die gewünschte Bezeichnung noch nicht durch eine identische Domain belegt ist (OLG Hamm GRUR-RR 2001, 105 – sauna.de). Internet-Adressen sind deshalb in einer Vielzahl von Fällen freihaltungsbedürftig, weil sie Sach- und Gattungsbezeichnungenenthalten (vgl OLG Hamburg Mitt 2001, 41 f – Internet-Kennung; OLG Hamburg WRP 2001, 717, 720 – startup.de; BPatG BlPMZ 2000, 294, 296 – www.cyberlaw.de; vgl auch BGH GRUR 2001, 1061, 1063 – mitwohnzentrale.de).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Markenrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Markenrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Markenrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Markenrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.