Jennifer Fraser - Markenrecht

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Der Schwerpunkt des Heidelberger Kommentars liegt auf der praxisnahen Kommentierung des MarkenG unter Berücksichtigung der umfassenden gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Sie bietet dem Spezialisten wie dem Nichtspezialisten eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts sowie zuverlässige Informationen über die aktuelle Rechtsprechung. Im II. Kapitel wird ein umfassender systematischer Überblick über die Unionsmarke, die UnionsmarkenVO sowie die Verfahrensweise des EUIPO und die Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben. Im dritten Teil geben ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnung einen Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA.

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3. Die Schutzobjekte des Abs 2 S 1

a) Allgemeines

13

Während Name und Firma den Unternehmensträger, also eine natürliche oder juristische Person kennzeichnen, identifiziert die besondere Geschäftsbezeichnung als sog Objektbezeichnung das Unternehmen selbst und unterscheidet es von anderen Geschäftsbetrieben ( Goldmann § 3 Rn 143; Fezer § 15 Rn 180). Da sich die Kennzeichnungsfunktion der bes Geschäftsbezeichnung nicht auf den Unternehmensträger bezieht, kann die besondere Geschäftsbezeichnung auch der Identifizierung abgrenzbarer Teile eines Unternehmens oder Geschäfts dienen (OLG München GRUR 1980, 1003, 1005 – Arena).

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Die Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger als den jeweiligen Bezugspunkten der namensmäßigen Identifizierungsfunktion gibt außer der Abgrenzung der besonderen Geschäftsbezeichnung von Name und Firma im Hinblick auf die Grundlagen des immaterialgüterrechtlichen Schutzes der Unternehmenskennzeichen (vgl oben Rn 6) wenig her. Aus Sicht des Geschäftsverkehrs kennzeichnet etwa der Name nicht nur den Unternehmensträger, sondern regelmäßig auch das Unternehmen oder den Geschäftsbetrieb selbst. Das Unternehmenskennzeichen symbolisiert nicht nur die Leistungen des Unternehmensträgers, sondern immer auch das Image des Unternehmens. Hinzu kommt, dass Abs 2 S 1Name, Firma und besondere Geschäftsbezeichnung im Hinblick auf deren kennzeichenrechtlichen Schutz gleich behandelt (vgl GK/ Teplitzky § 16 Rn 50). Auch der Gesetzeswortlaut des Abs 2spricht einheitlich von „Unternehmenskennzeichen“, ohne „Unternehmens trägerkennzeichen“ bes hervorzuheben. Während die Differenzierung zwischen Name, Firma und besonderer Geschäftsbezeichnung nur von untergeordneter Bedeutung ist, gilt die Aufmerksamkeit vielmehr der Abgrenzung zu Abs 2 S 2und damit der namensmäßigen Wirkung der in Abs 2 S 1genannten Schutzobjekte.

b) Name

aa) Allgemeines

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Der Namensbegriff in § 5entspricht nach der herrschenden Rspr und hL dem des § 12 BGB ( Ingerl/Rohnke § 5 Rn 17; vgl auch Fezer § 15 Rn 29, 52 f mwN). Die tatbestandsmäßige Parallelität zwischen § 5und § 12 BGB beruht auf der hA von § 12 BGBals der Generalklausel des gesamten Bezeichnungsrechts(so Fezer § 15 Rn 53; hiergegen Klippel S 411 ff, insb S 480 ff; krit auch GK/ Teplitzky § 16 Rn 19), welche die Rspr durch Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 12 BGB auf im Geschäftsverkehr benutzte Bezeichnungen begründet hat (vgl krit Klippel S 305 ff mwN). Nach hA führt dies im geschäftlichen Bereich zu einem Zusammenfallen der Tatbestände der §§ 5, 15einerseits und § 12 BGB andererseits ( Klippel S 332 f zu § 16 UWG aF mwN; BGH GRUR 1954, 195 – KfA), wenngleich der BGH sich dafür entschieden hat, § 12 BGB auf geschäftliche Bezeichnungen dann nicht mehr anzuwenden, wenn ein markenrechtlicher Schutz besteht (BGH NJW 2002, 2031, 2032 f – shell.de; BGH NJW 2005, 1196, 1197 – mho.de). Vor dem Hintergrund der Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 12 BGB auf den geschäftlichen Bereich wird deutlich, warum die hM den personalen Bezugspunkt von Name und Firma als Kennzeichen des Unternehmens trägershervorhebt (vgl Rn 13): Die Person des Unternehmensinhabers hält die Personenbezogenheit des Namensschutzes nach § 12 BGB (vgl Klippel S 351 ff) auch im gewerblichen Bereich aufrecht (vgl Fezer § 15 Rn 52 f). Selbst die bes Geschäftsbezeichnung soll zumindest noch mittelbar auf den Inhaber des gekennzeichneten Unternehmens hinweisen (so Fezer § 15 Rn 60; OLG München GRUR 2006, 686, 687 – Österreich.de/österreich.de; abl Klippel S 481).

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Der immaterialgüterrechtliche Charakterdes Unternehmenskennzeichenrechtes macht jedoch nicht nur im Allgemeinen die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 12 BGB auf den geschäftlichen Bereich fragwürdig (dazu Klippel S 421 ff, 497 ff), sondern insb auch die Herausstellung der Person des Unternehmensinhabers für die Frage nach der Schutzfähigkeit von Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen folgenlos. Aus der Eigenschaft der Unternehmenskennzeichen als Immaterialgüter ergibt sich gerade die fehlende zwingende Verbindung mit einem bestimmten Kennzeicheninhaber, also eine gelockerte Bindung an die Person, die sich aus der Instrumentalisierung des Namens im Geschäftsverkehr zugunsten wirtschaftlicher Interessen ergibt und zB die Übertragbarkeit des Namens im geschäftlichen Verkehr zur Folge hat (vgl Klippel S 424 f). Diesem Erg. entspricht der oben Rn 14dargestellte Umstand, dass die individualisierende Wirkung von Unternehmenskennzeichen, die deren immaterialgüterrechtlichen Schutz rechtfertigt, von der Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger als den jeweiligen Kennzeichnungsobjekten unabhängig ist. Die dargestellten Ungereimtheiten, die die hM von § 12 BGB als der „Generalklausel des gesamten Bezeichnungsrechtes“ zur Folge hat, lassen sich mit der Lehre vom Doppelcharakter des Namensrechts(dazu Klippel S 497 ff) vermeiden. Die Lehre vom Doppelcharakter des Namensrechts beruht auf der Aufteilung des Namensrechts in ein Namenspersönlichkeitsrecht, das vom Anwendungsbereich des § 12 BGB erfasst wird und ein Namensimmaterialgüterrecht, das bei Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Bereich den Schutz der §§ 5, 15genießt ( Klippel S 423 ff zu § 16 UWG aF). So verdeutlicht die Lehre vom Doppelcharakter des Namensrechts etwa die Fragwürdigkeit der Sternhaus-Entscheidung des BGH, in welcher der Namensschutz von Hausnamen nach § 12 BGB trotz fehlender Personenbezogenheit anerkannt wird (GRUR 1976, 311 m krit Anm Fezer ).

bb) Familiennamen und andere Bezeichnungen der natürlichen Person als Unternehmenskennzeichen

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Familiennamen und andere Bezeichnungen der natürlichen Person, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nach § 12 BGB Schutz genießen, können im geschäftlichen Verkehr der Identifizierung eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes dienen ( Klippel S 424 f; BGH GRUR 1955, 42 – Farina II; BGH GRUR 1979, 642 – Billich). Der Grund des Schutzes ändert sich damit wesentlich: Durch die Verwendung im geschäftlichen Verkehr dient der Schutz der Bezeichnungen der natürlichen Person einem ausschließlich wirtschaftlichen Interesse, wodurch sich diese Bezeichnungen von der Person lösen und übertragbar werden ( Klippel S 424 f; zu den Voraussetzungen der prioritätswahrenden Übertragung von Unternehmenskennzeichen vgl unten Rn 76). So wird etwa der Familienname einer natürlichen Person, der von dieser zur Kennzeichnung eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebes benutzt wird, insofern zu einem bloßen geschäftlichen Kennzeichen, das keine andere rechtliche Behandlung erfährt als eine frei erfundene Bezeichnung ( Klippel S 426). Die Gleichstellung von Personennamen und Phantasiebezeichnungen im geschäftlichen Bereich führt dazu, dass bei der Verwendung zB eines Familiennamens als Unternehmensbezeichnung Fragen relevant werden, die beim namensrechtlichen Schutz der natürlichen Person nach § 12 BGB keine Rolle spielen. So kann etwa iRd Feststellung einer Verwechslungsgefahr die Unterscheidungskraft eines Familiennamens zu prüfen sein.

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Neben dem Familiennamen und dem aus Vor- und Nachnamen bestehenden Gesamtnamen kann auch der Vornameallein eine (kennzeichnende) Namensfunktion im Geschäftsverkehr ausüben ( Klippel S 460; BGH GRUR 1983, 262 – Uwe; BGH GRUR 2000, 709, 715 – Marlene Dietrich; BGH GRUR 2008, 1124 Rn 12 – Zerknitterte Zigarettenschachtel; BGH WRP 2008, 1527 Rn 13 – Zwei Zigarettenschachteln; LG Düsseldorf NJW-RR 1998, 747, 748 – Berti; OLG München WRP 2013, 1257 – mauricius.de). Dem Vornamen der natürlichen Person ist jedoch nur ausnahmsweise namensmäßige Identifizierungsfunktion zuzubilligen, da Vornamen meist zu weit verbreitet sind, um einen bestimmten Namensträger zu identifizieren. Darüber hinaus ist der Geschäftsverkehr daran gewöhnt, dass Personen mit ihren Nachnamen bezeichnet werden und sich auch selbst mit diesen bezeichnen (BGH GRUR 1983, 262, 263 – Uwe). Ein Schutz des Vornamens in Alleinstellung kommt nur dann in Betracht, wenn die Person durch den Vornamen auch für solche Verkehrskreise, die außerhalb des persönlichen Umfelds des Vornamensträgers stehen, namensmäßig bezeichnet wird ( BGH GRUR 1983, 262, 263 – Uwe; grundlegend zum Schutz des Vornamens Klippel S 456 ff).

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