Jennifer Fraser - Markenrecht

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Der Schwerpunkt des Heidelberger Kommentars liegt auf der praxisnahen Kommentierung des MarkenG unter Berücksichtigung der umfassenden gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Sie bietet dem Spezialisten wie dem Nichtspezialisten eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts sowie zuverlässige Informationen über die aktuelle Rechtsprechung. Im II. Kapitel wird ein umfassender systematischer Überblick über die Unionsmarke, die UnionsmarkenVO sowie die Verfahrensweise des EUIPO und die Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben. Im dritten Teil geben ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnung einen Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA.

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31

Namens- und Firmenbestandteile können auch selbstständigals Name oder Firma geschützt sein, wenn sie in Alleinstellung und damit nach Art eines Firmenschlagwortes benutzt werden. Der Prioritätszeitpunkt für den Schutz des Namens- oder Firmenbestandteils bestimmt sich sowohl beim unselbstständigen Schutz des Bestandteils, als auch dann, wenn der Firmenbestandteil schlagwortartig in Alleinstellung verwendet wird, nach der Ingebrauchnahme der Gesamtbezeichnung (BGH GRUR 1991, 475 f – Caren Pfleger; BGH GRUR 1995, 505, 506 f – APISERUM). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Bezeichnung bereits benutzt wurde, bevor sie zum Firmenbestandteil wurde ( BGH GRUR 2008, 1108 Rn 43 – Haus & Grund III; BGH GRUR-RR 2010, 205 Rn 26 – Haus & Grund IV). Sobald ein Firmenbestandteil selbstständig benutzt wird, kommt es für den kennzeichenrechtlichen Schutz des Bestandteils nicht mehr auf dessen im Verhältnis zu den übrigen Namens- oder Firmenbestandteilen prägende Wirkung an (BGH GRUR 1996, 68 f – COTTON LINE). Zu der Möglichkeit, Firmenbestandteile als besondere Geschäftsbezeichnungherauszustellen vgl Rn 38.

32

Die namensmäßige Identifizierungsfunktion des Bestandteils, die unabhängig von der Art der Verwendung immer gegeben sein muss, hat bei solchen Namens- oder Firmenbestandteilen besondere Schwierigkeiten aufgeworfen, die aus bloßen Buchstabenkombinationenbestehen (BGH GRUR 1976, 379 – KSB m Anm Harmsen ; BGH GRUR 1979, 470 – RBB/RBT; BGH GRUR 1985, 461 – Gefa/Gewa; ausf zur namensmäßigen Wirkung von Abkürzungen, Buchstabenkombinationen und Kombinationen von Buchstaben und Zahlen Goldmann § 3 Rn 106 u. § 5 Rn 50 ff, ). Waren Buchstabenkombinationen nicht lautlich ausgeschrieben (zB KDW statt KaDeWe) und ergaben sie kein aussprechbares Wort, hat die frühere herrschende Rspr die namensmäßige Wirkung solcher Namens- oder Firmenbestandteile abgelehnt; die Buchstabenkombination konnte nur noch mit Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz nach Abs 2 S 1genießen (BGH GRUR 1965, 377, 379 – GdP; BGH GRUR 1985, 461, 462 – Gefa/Gewa; BGH GRUR 1998, 165, 166 – RBB).

33

Der BGH hat mit der DB Immobilienfonds-Entscheidung (GRUR 2001, 344; zust Baronikians GRUR 2001, 795; krit Plaß WRP 2001, 661, 665 f) seine Rspr zur Schutzfähigkeit von Buchstabenkombinationen geändert; nunmehr erkennt er diesen originäre namensmäßige Identifizierungskraft zu ( BGH GRUR 2001, 344 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 2005, 480 – mho.de; GRUR 2009, 685 Rn 18 – ahd.de; GRUR 2014, 506 Rn 11 – sr.de; so auch schon KG GRUR 2000, 902, 903 f – LH). Der BGH begründet das nicht nur mit der Verkehrsauffassung, die Buchstabenkombinationen zunehmend als Bezeichnungen mit originärer Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion anerkennt, sondern auch mit der nunmehr in § 3 Abs 1geregelten Markenfähigkeit von Buchstabenkombinationen (vgl dagegen § 4 Abs 2 Nr 1 WZG aF), die auch im Recht der Unternehmenskennzeichen nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte zu beachten sei (BGH GRUR 2001, 344 – DB Immobilienfonds).

cc) Firmenschlagworte

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Das Firmenschlagwort stellt, im Gegensatz zu Firmenbestandteilen, keinen (zusammenhängenden) Teil der Gesamtfirma dar und kann daher auch nicht in unselbstständiger Weise deren Schutz teilen. Vielmehr wird das Firmenschlagwort immer in Alleinstellung benutzt, so dass nur ein selbstständiger Schutz nach Abs 2 S 1in Betracht kommt. Da das Firmenschlagwort nicht als Firmenbestandteil im Handelsregister eingetragen ist und somit außerhalb des Registers gebildet wird, nimmt es nicht am Firmenschutz teil ( Goldmann § 3 Rn 73 f). Je nach Verwendung kann das Firmenschlagwort aber als Name oderals bes Geschäftsbezeichnungunternehmenskennzeichenrechtlich geschützt sein (BGH GRUR 1954, 195 f – KfA). Der kennzeichenrechtliche Schutz des Firmenschlagwortes setzt, ebenso wie der des Firmenbestandteils, eine namensmäßige Identifizierungskraft des Schlagwortes voraus, die sich im Hinblick auf die namensmäßige Wirkung ebenfalls danach beurteilt, ob sich Handelsunternehmen üblicherweise namensmäßig in derartiger Weise zu bezeichnen pflegen (BGH GRUR 1992, 550 – ac-pharma). Das zur namensmäßigen Wirkung von Abkürzungenund Buchstabenkombinationenbei den Firmenbestandteilen Gesagte gilt auch für die Firmenschlagworte (vgl oben Rn 32 f).

e) Besondere Geschäftsbezeichnung

aa) Gegenstand

35

Im Unterschied zu Name und Firma kennzeichnet die bes Geschäftsbezeichnung nicht den Unternehmensträger, sondern das Unternehmen selbst oder bestimmte Unternehmensteile ( Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 35). Objekt der besonderen Geschäftsbezeichnung kann demnach auch ein hinreichend abgegrenzter, selbstständiger Teil eines Unternehmens sein, wie etwa ein besonderer Geschäftszweig oder eine besondere Geschäftsabteilung (OLG München GRUR 1980, 1003, 1005 – Arena; OLG Köln GRUR-RR 2001, 3, 4 – Sikulu; OLG Dresden MMR 2015, 193, 194 – fluege.de; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 237 Rn 15 – Brauwelt). Aus dem Hervorheben einer bestimmten Dienstleistung und aus bes Maßnahmen, die ein Unternehmen trifft, um die Vorzüge dieser Dienstleistung dem Publikum nahe zu bringen, kann noch nicht geschlossen werden, dass mit dieser bes Dienstleistung auch ein organisatorisch verselbstständigter Betriebsteil betraut ist ( KG WRP 1980, 409, 412 – Intercity). Eine ausreichende Abgrenzung eines Geschäftsbetriebes ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der in Frage stehende Betriebsteil nicht durch räumliche und personelle Mittel zu einer bes Unternehmenseinheit zusammengefasst ist (BGH GRUR 1988, 560 f – Christophorus-Stiftung). Möglich ist vielmehr auch eine tätigkeitsbezogene Abgrenzung eines Unternehmensteils, dessen spezielle Zwecksetzung von einem bes Personenkreis nach bestimmten Verfahrensregeln und Richtlinien ausgefüllt wird und der einer besonderen, räumlich abgegrenzten Betriebsstätte nicht bedarf (BGH GRUR 1988, 560 f – Christophorus-Stiftung). Auf die Rechtsfähigkeit des Unternehmensteils kommt es nicht an ( Ingerl/Rohnke § 5 Rn 28). Zum Schutz eines Werktitelsals bes Geschäftsbezeichnung unten Rn 39.

bb) In Betracht kommende Kennzeichen

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Die bes Geschäftsbezeichnung muss als Schutzobjekt von Abs 2 S 1namensmäßige Identifizierungskraft haben (vgl Rn 7 ff, 11 f) und demnach unterscheidungskräftig und geeignet sein, das Unternehmen oder einen Unternehmensteil wie ein Name zu kennzeichnen (BGH GRUR 1954, 195 f – KfA; BGH GRUR 2003, 792, 793 – Festspielhaus; GRUR 2008, 1108 Rn 32, 44 – Haus & Grund III; OLG München GRUR 1980, 1003 f – Arena; OLG Frankfurt GRUR 1984, 891, 893 – Rothschild). Zur Abgrenzung gegenüber den Geschäftsabzeichen ( Abs 2 S 2) vgl Rn 7 f.

37

Um eine als bes Geschäftsbezeichnung geschützte sog Etablissementsbezeichnunghandelt es sich, wenn ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil mit einem bes, unabhängig von der Firmenbezeichnung gebrauchten Wort gekennzeichnet wird ( Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 35). Die Etablissementsbezeichnung kennzeichnet in vielen Fällen Unternehmen oder Unternehmensteile mit einem lokal begrenzten Geschäftsbereich (GK/ Teplitzky § 16 Rn 60). Da es innerhalb des engen Wirkungskreises des bezeichneten Unternehmens regelmäßig keinen anderen Geschäftsbetrieb mit dieser Bezeichnung gibt, kann die Etablissementsbezeichnung, die sich meist aus geografischen und beschreibenden Angaben zusammensetzt, trotzdem namensmäßige Identifizierungskraft aufweisen (GK/ Teplitzky § 16 Rn 60; BGH GRUR 1977, 165 f – Parkhotel; LG Stuttgart GRUR-RR 2006, 333, 334 – Uhland-Apotheke). Typische Fälle einer Etablissementsbezeichnung sind die bes Geschäftsbezeichnungen von Hotels, Gaststätten, Apotheken oder Theatern ( Goldmann § 3 Rn 178). Als besondere Geschäftsbezeichnung kommen auch Wortverbindungen in Betracht, die einen beschreibenden Hinweis auf das Unternehmensangebot mit üblichen Wörtern für Vertriebsstätten, Dienstleistungseinrichtungen oder Info-Portalen wie „-world, -shop, -mall, -point, -corner, -center, -markt, -land“ kombinieren (BPatG GRUR 2003, 1051 – rheuma-world; anders jedoch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 307 – Motorradland).

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