Jennifer Fraser - Markenrecht

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Der Schwerpunkt des Heidelberger Kommentars liegt auf der praxisnahen Kommentierung des MarkenG unter Berücksichtigung der umfassenden gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Sie bietet dem Spezialisten wie dem Nichtspezialisten eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts sowie zuverlässige Informationen über die aktuelle Rechtsprechung. Im II. Kapitel wird ein umfassender systematischer Überblick über die Unionsmarke, die UnionsmarkenVO sowie die Verfahrensweise des EUIPO und die Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben. Im dritten Teil geben ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnung einen Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA.

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I. Allgemeines

1. Struktur der Vorschrift

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Die geschäftlichen Bezeichnungen, unter die das MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel subsumiert ( Abs 1), sind von den Marken, die Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen ( § 3 Abs 1), grds zu unterscheiden ( § 1 Nr 1und Nr 2). Abs 2legt den Begriff der Unternehmenskennzeichen fest, Abs 3den der Werktitel. Abs 2 S 2ergänzt den in Abs 2 S 1enthaltenen Katalog von Unternehmenskennzeichen insofern, als auch solche Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen anerkannt werden, welche die Fähigkeit, kennzeichenmäßig auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, erst nach Ingebrauchnahme durch Verkehrsgeltung erworben haben ( Goldmann § 2 Rn 30, 33). Die Frage nach den Voraussetzungen der Entstehung und des Erlöschens des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnungen – rechtssystematisch § 5, nicht § 15zugeordnet ( Ingerl/Rohnke § 5 Rn 7) – ist in den Abs 2und 3nur andeutungsweise beantwortet. Vielmehr müssen Rspr und Lit zu § 16 UWG aF, dessen Inhalt die §§ 5, 15im Wesentlichen übernommen haben (vgl unten Rn 3), bei der Festlegung der Zeitpunkte von Beginn und Ende des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnungen zu Rate gezogen werden (vgl BT-Drucks 12/6581, 67). Gleiches gilt für die Abgrenzung von Abs 2 S 1und Abs 2 S 2.

2. Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen im MarkenG

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§§ 5, 15nehmen im MarkenG insofern eine Sonderstellung ein, als der Gesetzgeber im Bereich des Schutzes der geschäftlichen Bezeichnungen an die bisherige, in § 16 UWG aF festgeschriebene Gesetzeslage anknüpft und damit im Wesentlichen nur eine Zusammenfassung des vor Einführung des MarkenG geltenden Rechts liefern wollte (BT-Drucks 12/6581, 59; BGH GRUR 1995, 754, 756 – Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1995, 825, 826, 828 – Torres). Der Wille zur grundlegenden Reform des Markenrechts bezieht sich in erster Linie auf das frühere WZG und damit auf den Schutz der Marke als Waren- oder Dienstleistungskennzeichen, nicht jedoch auf den in §§ 5, 15geregelten Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen als Unternehmenskennzeichen und Werktitel (BT-Drucks 12/6581, 53, 55, 59). Grund für die Aufnahme der Regelungen der § 16 UWG aF in das MarkenG ist damit weniger die Absicht einer inhaltlichen Reform des Rechts der geschäftlichen Bezeichnungen als vielmehr der Wille, im MarkenG den gesamten Kennzeichenschutz zu regeln (BT-Drucks 12/6581, 55).

3. Rückgriff auf § 16 UWG aF

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Aufgrund der engen Anlehnung an das bisherige Recht kann bei der Anwendung der §§ 5, 15auf Rspr und Lit zu § 16 UWG aF zurückgegriffen werden (BT-Drucks 12/6581, 59). Die Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung besteht deshalb nicht, weil das MarkenG im Hinblick auf den Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen nicht die MRL (89/104/EWG) umsetzt, die sich auf Regelungen zur Marke als Kennzeichen von Waren oder Dienstleistungen beschränkt (vgl Berlit NJW 1995, 365; BT-Drucks 12/6581, 58 f). Bei der Auslegung der §§ 5, 15ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Aufnahme der Vorschriften über den Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen in das MarkenG auch den gesetzgeberischen Willen nach einer stärkeren Vereinheitlichung des Kennzeichenrechtes zum Ausdruck bringt (vgl BT-Drucks 12/6581, 67). Gemeinschaftsrechtlich bestimmte Auslegungsergebnisse, die für den Kennzeichenschutz der Marke entwickelt werden, sind daher mittelbar auch bei Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den §§ 5, 15relevant ( Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 2; Fezer § 5 Rn 1).

4. Überschneidungen zwischen dem Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und Markenschutz

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Die Übernahme der Regelung des § 16 UWG aF, die den Gebrauch der geschäftlichen Bezeichnung umfassend und damit auch gegen fremde warenzeichenmäßige Verwendung schützte (§ 24 WZG aF hatte gegenüber § 16 UWG aF insofern keine eigenständige Bedeutung; dazu Klippel S 425), führt dazu, dass die §§ 5, 15auch zum Schutz gegen eine Warenbezeichnung, die aufgrund ihrer Verwechslungsfähigkeit mit einer prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung missbräuchlich ist, Anwendung finden ( Klippel GRUR 1986, 697, 708; BGH GRUR 1956, 172, 175 – Magirus; BGH GRUR 1961, 535, 537 – arko; BGH GRUR 1964, 71, 73 – Personifizierte Kaffeekanne; BGH GRUR NJW-RR 1995, 357 – Garant-Möbel; BGH GRUR 1995, 825, 827 – Torres; vgl auch GK/ Teplitzky § 16 Rn 285). Es bleibt daher dem Inhaber eines Kennzeichenrechtes vorbehalten, eine Erstbezeichnung, die zunächst nur als Unternehmenskennzeichen dient, auch als Marke iSv § 3zu benutzen ( Klippel GRUR 1986, 697, 708). Umgekehrt kann eine Marke, die im Verkehr auch als Name des Unternehmensinhabers oder als Bezeichnung seines Unternehmens verstanden wird, den Schutz der §§ 5, 15genießen ( Fezer § 15 Rn 73; BGH GRUR 1957, 87 f – Meisterbrand; vgl dazu unten Rn 39). Besteht ein solcher doppelter Schutz, bestimmen sich dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen unabhängig voneinander nach den jeweils anwendbaren Vorschriften ( Ströbele/Hacker/Thiering § 5 Rn 5).

5. Funktion und Rechtscharakter geschäftlicher Bezeichnungen

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Das Unternehmenskennzeichenals Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens (vgl Abs 2 S 1) erfüllt nach hM eine Kennzeichnungs- und eine Unterscheidungsfunktion, weshalb die Unternehmenskennzeichen auch als unternehmensidentifizierende Unterscheidungszeichen angesehen werden ( Fezer § 5 Rn 2; vgl auch Klippel S 481). Das Unternehmenskennzeichen sorgt dafür, dass der hinter der Bezeichnung stehende Unternehmensträger oder das Unternehmen für den Verkehr identifizierbar werden ( Klippel GRUR 1986, 697, 708). Im Unterschied zu den Unternehmenskennzeichen müssen Werktitel in der Verkehrswahrnehmung nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen ( Ingerl/Rohnke § 5 Rn 74; BGH GRUR 1958, 354 – Sherlock Holmes), sondern dienen nur der Kennzeichnung des Werkes selbst. Werktitel werden daher auch als werkidentifizierende Unterscheidungszeichen definiert ( Fezer § 5 Rn 2). Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Geschäftsverkehr, zB bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften oder Nachrichtensendungen, mit einem Werktitel auch das das Werk herstellende Unternehmen identifiziert, wodurch der Werktitel ohne Zutun des Inhabers der Bezeichnung auch zum Unternehmenskennzeichen wird ( Goldmann § 3 Rn 41; BGH GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine; GRUR 2001, 1050, 1052 – Tagesschau; GRUR 2001, 1054, 1056 – Tagesreport; vgl auch unten Rn 39).

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An Unternehmenskennzeichen und Werktiteln bestehen Immaterialgüterrechte, die insb durch § 15als subjektive Ausschließlichkeitsrechte geschützt werden ( Fezer § 5 Rn 2, § 15 Rn 5). Dies gilt auch dann, wenn der Name einer natürlichen Person Bestandteil des Unternehmenskennzeichens ist. Durch den Gebrauch des Namens im wirtschaftlichen Verkehr löst sich der Name von der natürlichen Person und wird als Teil einer geschäftlichen Kennzeichnung Immaterialgut ( Klippel S 424 ff, 502 f; Fezer § 15 Rn 58 f; BGH NJW 1983, 755). Ausgangspunkt für den immaterialgüterrechtlichen Schutz ist der Vermögenswertder geschäftlichen Bezeichnung, der beim Unternehmenskennzeichen darin zum Ausdruck kommt, dass es der Unternehmensträger individualisierend zur Selbstdarstellung etwa des Firmenimages oder seiner unternehmerischen Leistungen verwenden kann ( Klippel GRUR 1986, 697, 708; Fezer § 15 Rn 58 f). Diese individualisierende Wirkung des Unternehmenskennzeichens, die unmittelbar auf dessen Fähigkeit zur unterscheidbaren Kennzeichnung aufbaut, stellt die Ursache dar für den Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln gegen eine Verletzung durch fremden geschäftlichen Gebrauch ( Klippel GRUR 1986, 697, 708 zu § 16 UWG aF).

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