Brigitte Studer - Frauenstimmrecht

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"Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich", hiess es in der 1848 geschaffenen Verfassung des neuen Bundesstaates. Doch die Kämpfe waren lang und zäh bis zur Einführung des Frauenstimmrechts 1971. Es gibt viele Einzeluntersuchungen dieser Entwicklungsgeschichte, aber keine umfassende Darstellung, die den Bogen über den gesamten Zeitraum spannt und bislang unerschlossene Kantone integriert. Diese Lücke schliesst das Buch von Brigitte Studer und Judith
Wyttenbach. Im historischen Teil werden unter anderem die vielschichtigen Ausschlussmechanismen analysiert. Und der juristische Teil greift erstmals jedes einzelne Urteil zur Frage des Frauenstimmrechts chronologisch und mit knapper Darstellung auf. In der Synthese zum Schluss zeigen die Autorinnen, weshalb der ganze Prozess in der Schweiz so lange gedauert hat.

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Die langen 1950er-Jahre: die Suche nach Alternativtaktiken und der erste nationale Test Die langen 1950er-Jahre: die Suche nach Alternativtaktiken und der erste nationale Test 1950 gab es in Europa nur noch sieben Länder, die Frauen die politischen Rechte verwehrten: Griechenland, die Kleinstaaten Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino sowie die Diktaturen Portugal und Spanien. Trotz der einsetzenden Hochkonjunktur war der Kampf für das Frauenstimmrecht in der Schweiz Ende der 1940er-Jahre festgefahren.

Die 1960er-Jahre: progressive Radikalisierung Die 1960er-Jahre: progressive Radikalisierung Die katastrophale Niederlage von 1959 war für die Schweizer Frauen ernüchternd, provozierte Wut und führte auch zu Resignation. International löste das Abstimmungsergebnis Unverständnis aus, die Menschenrechtskommission der UNO erklärte, sie habe es mit «Enttäuschung» («disappointment») zur Kenntnis genommen. 111 Der BSF bekräftigte gleichwohl sein Festhalten am eingeschlagenen Weg der sanften Überzeugungsarbeit der männlichen Stimmberechtigten. 112 Der SGF hingegen distanzierte sich von den «schmollenden Frauenstimmrechtlerinnen». 113

Die Akteurinnen und Akteure Die Akteurinnen und Akteure

Eine kleine, organisierte Minderheit Eine kleine, organisierte Minderheit Hauptträger des politischen Handelns für das Frauenstimmrecht war zwischen 1909 und 1971 der kontinuierlich aktive Schweizerische Verband für Frauenstimmrecht (SVF), wohingegen sich die Gegnerinnen in wechselnden, meist ad hoc gebildeten Bündnissen organisierten. Obschon zahlenmässig bedeutender als die gegnerischen Organisationen, handelte es sich beim SVF, auf dem im Folgenden der Fokus liegt, um einen relativ schwachen Kollektivakteur. Zur Zeit der Gründung der nationalen Organisation 1909 zählte er wie erwähnt 765 Mitglieder und sieben Sektionen, während der BSF 1904 33 Mitgliedervereine und 11 000 Frauen repräsentierte. 139 Bis 1916 gab es mehr SVF-Sektionen in der Westschweiz, dann kehrte sich das Verhältnis um. 1950 konnte der Verband 33 Sektionen ausweisen. 140 1959 hatte sich die Anzahl Mitglieder nach Jahren des Rückgangs auf 6056 und die Zahl der Sektionen auf 34 erhöht. 141 In der Zeit zwischen 1934 und 1968 oszillierte die Mitgliederzahl zwischen 4000 und 6000. 142 Der SVF war eine gemischte Organisation und zählte vor allem in den ersten zwei Jahrzehnten etliche männliche Mitglieder. Wohl um dem Vorwurf zuvorzukommen, sie seien vom Ausland gesteuert, nahm der Zentralvorstand nur Schweizerinnen auf, während auf lokaler Ebene vereinzelt auch Ausländerinnen aufgeführt sind. Die ersten Gruppen entstanden auf lokaler Ebene, meist aus einer Fusion zwischen philanthropischen und sittlichmoralischen Kreisen und dem progressiven Teil der frühen Frauenbewegung, je nach örtlichen Verhältnissen mit unterschiedlich starker Beteiligung von sozialdemokratischen und einzelnen bürgerlichliberalen, fortschrittlich eingestellten Politikern.

Männer als Feministen

Lokale Eliten

Sittlich-soziales Engagement und Erwerbstätigkeit

Von den ledigen Lehrerinnen zu den verheirateten Juristinnen

Späte Auflösung der protestantischen Dominanz und vermehrtes parteipolitisches Engagement

Konstanz und Wandel über die Zeit

Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei den Gegnerinnen

Die Argumente

1917 bis 1921: Gerechtigkeit, Fortschritt und wahre Demokratie versus «die Frau gehört ins Haus»

Die Zwischenkriegszeit und die Kriegsjahre: weiblicher Beitrag versus unvergleichbare Schweizer Demokratie

Die unmittelbare Nachkriegszeit: Humanisierung des Staats versus Gleichheit nur für Gleiche

Die Botschaft von 1957: zweideutiger Bundesrat

Die Debatte in den eidgenössischen Räten 1957/58: Rückständigkeit versus Schadensbegrenzung

Die Westschweizer Debatten: der ökonomische Beitrag der Frauen versus alte Gegenargumente

Nach der Abstimmung 1959: Scheindemokratie versus Mehrheitsentscheid der Männer

Die 1960er-Jahre: staatspolitische Relevanz des Frauenstimmrechts versus Status quo

Die Debatte über die EMRK 1969: störende versus relevante Frauenorganisationen

Die Debatte 1970 über die Bundesratsbotschaft: Gleichstellung mit Differenz

Der Durchbruch 1971: Dank der «Grosszügigkeit des Männervolks»

Fazit

Politische Konjunkturen und internationale Kontexte

Die Geografie der politischen Auseinandersetzungen und Abstimmungen

Der Wandel der Zustimmungsraten

Die Palette der Entscheidungsmodi

Der Wandel der politischen Kräfteverhältnisse

Die Soziologie der Akteurinnen und Akteure

Das Kaleidoskop der Argumente

Anhang

Anmerkungen

Abkürzungsverzeichnis

Bibliografie

Kartenmaterial

Szenen und Objekte

Aktionsformen und Mobilisierungsmittel im Kampf um das Frauenstimmrecht

Abbildungsverzeichnis

Rechtlicher Diskurs und Handlungsinstrumente

Veröffentlichungen der schweizerischen Staatsrechtslehre und weitere juristische Publikationen

Staatsrechtslehre und juristische Literatur von 1848 bis 1873

Staatsrechtslehre und juristische Literatur von 1874 bis 1911

Staatsrechtslehre und juristische Literatur von 1912 bis 1939

Staatsrechtslehre und juristische Literatur von 1940 bis 1959

Staatsrechtslehre und juristische Literatur von 1960 bis 1971

Argumentationslinien in der juristischen Literatur

Würdigung der juristischen Debatte

Der Beitrag des Bundesgerichts zur Debatte bis 1971

Die Stellung des Bundesgerichts

Keine Chance für das Frauenstimmrecht vor Bundesgericht

Interpretationsweg bei der Anwältinnenzulassung – historische Interpretation beim Frauenstimmrecht

Würdigung

Staatsrechtsliteratur und verfassungsrechtliche Entwicklung in den Kantonen

Die Literatur zum Frauenstimmrecht auf kantonaler Ebene

Erste Forderungen zur politischen Gleichstellung: Schule, Kirche und Frauenstimmrechtsvereine

Das Männerstimmvolk und kantonale Eigenheiten

Die Rolle von Regierung und Parlament

Welche politischen Handlungsmöglichkeiten sah das Bundesverfassungsrecht vor?

Anfänge in den Kantonen

Bundesebene

Politische Rechte auf völkerrechtlicher Ebene bis 1971 – und die Schweiz?

Völkerrechtliche Standards im Bereich der politischen Rechte und der Nichtdiskriminierung vor 1971

Diskurs vor 1971 über die Frage der Menschenrechtsverletzung

Anhang

Anmerkungen

Abkürzungsverzeichnis

Bibliografie

Materialienverzeichnis

Das Frauenstimmrecht – weshalb es in der Schweiz so lange dauerte und weshalb es schliesslich dazu kam

Die «natürliche» Geschlechterordnung

Geschichte – Tradition – politisches System

Die soziale Dimension

Die wirtschaftliche Dimension

Die politischen Akteurinnen und Akteure

Die institutionelle Ebene

Föderalismus

Die internationale Ebene – transnationale Verflechtungen

Politische Konjunkturen

Autorinnen

Vorwort

Als Auftraggeberin der Forschungsarbeit von Brigitte Studer und Judith Wyttenbach hat die Stiftung FRI – Schweizerisches Institut für feministische Rechtswissenschaft und Gender Law das Privileg, der Studie einige Worte zum Hintergrund ihres Auftrags vorausschicken zu dürfen.

Recht und Gesetz wirken direkt und indirekt auf die Geschlechterverhältnisse und auf die Gestaltung des Lebens von Individuen aller Geschlechter. Deshalb ist ein kritischer, geschlechterbewusster Blick auf das Recht gefragt: Diesen will das FRI einnehmen und fördert deshalb die feministische Rechtswissenschaft und Gender Law. Das Institut geht auf die Initiative von feministischen Juristinnen in den 1990er-Jahren zurück und wird aktuell von einer Gruppe von Personen getragen, die was Geschlecht, Generation, Region und beruflicher Hintergrund angeht, vielfältig zusammengesetzt ist. So ist denn auch die Vernetzung von an Geschlechterfragen im Recht interessierten Forschenden und Fachleuten aus Rechtsanwendung, Politik und Gleichstellungspraxis ein wichtiges Anliegen. Das FRI ist ein Ort des Diskurses, der sowohl auf einer rechtspraktischen wie einer theoretischen Ebene geführt wird, und wo Wert auf den Dialog zwischen den beiden Ebenen gelegt wird. Das Institut behandelt die Geschlechterfrage als Querschnittsthema, das alle Rechtsbereiche betrifft. Visionen sind eine geschlechtergerechtere Welt, die Freiheit der Lebensgestaltung ohne einengende, auf die geschlechtliche und sexuelle Identität bezogene Normen und der Abbau von Herrschaft und Hierarchien. 1

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