Thomas-Gabriel Rüdiger - Die onlinebasierte Anbahnung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

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Cybergrooming, die Anbahnung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes über Soziale Medien und Onlinespiele, gilt als eines der schwerwiegendsten digitalen Risiken für Kinder.
Für viele Kinder gehört es dabei zur Normalität in einer digitalisierten Welt aufzuwachsen und ihre Zeit in Sozialen Medien und Onlinespielen zu verbringen. In diesen Programmen spielen und kommunizieren die Kinder ganz selbstverständlich auch mit unbekannten Erwachsenen und anderen Minderjährigen. Hieraus können für die Kinder eine Vielzahl von Risiken entstehen. Eines der vermutlich relevantesten ist dabei die Gefahr, dass das Kind Opfer eines Sexualdelikts wird. Wie effektiv sind aber gegenwärtig die gesellschaftlichen und vor allem kriminalpolitischen Maßnahmen, um Kinder vor solchen Risiken in einem globalisierten digitalen Raum zu schützen? Dieses Buch setzt sich daher grundlegend mit dem Phänomen des Cybergroomings und seiner gesellschaftlichen Bekämpfungsstrategien auseinander. Neben einer umfangreichen Darstellung der Phänomenologie, der Täter- und Opferstruktur sowie der Ursachen für normenabweichendes Verhalten im digitalen Raum aus Sicht der Cyberkriminologie, liegt ein Schwerpunkt der Arbeit auf der strafrechtlichen Einordnung von Cybergrooming in Deutschland. Im Zentrum dieser juristischen Betrachtung steht die aktuelle Auseinandersetzung über die Auswirkungen der Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB.
Die vorliegende Publikation versteht sich als eine intradisziplinäre Arbeit, die Erkenntnisse aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, der Cyberkriminologie und der Medienwissenschaften kombiniert, um einen möglichst ganzheitlichen Blick auf das Phänomen Cybergrooming zu gewinnen. Im Ergebnis werden kriminalpolitische Handlungsempfehlungen abgeleitet, die in der Gesamtheit die Keimzelle einer digitalen Generalprävention bilden könnten.

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91 Martyniuk/Dekker/Matthiesen 2013, Sexuelle Interaktionen von Jugendlichen im Internet, S. 337.

92 Black et al. 2014, A lingusitic analysis of grooming strategies of online child sex offenders, S. 145.

93 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 57; Christiansen/Blake 1990, The Grooming Process in Father-Daughter Incest, S. 89.

94 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 55.

95 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142, Fußnote 3.

96So finden sich bei einer einfachen Suche mit Google u. a. Berichte über „Dog Grooming“ oder auch „Beard Grooming“; vgl. Gladwell 2018, Extreme dog grooming; Owen 2018, Dragon’s Den brothers’ Leicester beard grooming business.

97 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 55.

98 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 55.

99 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 55.

100 Bullens 1995, Der Grooming Prozess, S. 55; Christiansen/Blake 1990, The Grooming Process in Father-Daughter Incest, S.89–91; Heyden/Jarosch 2010, Missbrauchstäter, S. 162; vgl. Abb. 2.

101 Berson 2003, Grooming cybervictims, S. 12.

102 Berson 2003, Grooming cybervictims, S. 12; vgl. Auch Abb. 3.

III. Der Cybergrooming-Prozess

Eine Betrachtung von Cybergrooming erfordert neben der Betrachtung des sexuellen Kindesmissbrauchs und des Grooming-Prozesses auch eine klare Auseinandersetzung, was unter diesem Phänomen in der Wissenschaft wie auch in der Politik verstanden wird. Dies ist zudem notwendig, um die Dunkelfeldstudien im entsprechenden Kontext betrachten zu können, da hier teilweise unterschiedliche Definitionen von Cybergrooming genutzt wurden. Daneben soll hier betrachtet werden, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse bisher zu Täter- und Opferprofilen, den Modi Operandi und den Auswirkungen von Cybergrooming vorliegen.

III.1 Cybergrooming als kriminologisches Phänomen

Im Rahmen des Aufkommens digitaler Interaktionsmedien entstanden neue virtuelle Orte, in denen sich Kinder aufhalten und Täter Kontakt zu ihnen suchen können. Dabei können Menschen über Soziale Medien intensive Formen des Kontaktes etablieren und somit auch ein Vertrauensverhältnis begründen. So heißt es bereits in einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. November 2001: „Pädophile haben sich im Schutz der Anonymität des Internet als Kinder ausgegeben und Treffen herbeigeführt, die in mehreren Fällen mit einer Vergewaltigung endeten. Bei dieser Art der Annäherung bedienen sich Pädophile häufig der Chatrooms“ 103.

Das damalige Verständnis der Gefahren lag also darin begründet, dass sich als „Pädophile“ bezeichnete Missbrauchstäter als Kinder ausgaben und ein Treffen vereinbarten. Das sollte laut der zitierten Stellungnahme nicht selten in einem schweren sexuellen Missbrauch des Kindes, einer Vergewaltigung enden. Diese Stellungnahme wurde u. a. in der Begründung zur Einführung des § 176 Abs. 4 Nr. 3 a.F. StGB angeführt 104. Interessanterweise erfasst die Gesetzesbegründung diese Vorgehensweise nicht eindeutig unter dem Oberbegriff Cybergrooming, sondern erfasst sie übergeordnet. So heißt es in der erwähnten Begründung, „[…] dass Lösungen im Zusammenspiel mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität erarbeitet [werden sollen]“ 105. Entsprechend wird weder in der Gesetzesbegründung noch in der angesprochenen Stellungnahme der Begriff Grooming oder gar Cybergrooming verwendet 106.

Es ist nicht klar eruierbar, wer zuerst das Präfix „Cyber-“ vor „Grooming“ verwendet hat und wann es sich als gemeinsamer Begriff etabliert hat. Das Präfix „Cyber-“ selbst stammt ursprünglich aus dem Bereich der Kybernetik und sollte die Kommunikation zwischen Mensch und Maschine beschreiben 107. Im englischsprachigen Raum haben sich unterschiedliche Begriffsvariationen für dieses Phänomen herausgebildet, beispielsweise „Sexual Child Grooming“ 108, „Online Grooming“ 109, „Online Predating / Predators 110“ oder auch „Internet Grooming“ 111.

Im deutschsprachigen Raum hat sich für die onlinebasierte Anbahnung einer sexuellen Viktimisierung von Kindern in den unterschiedlichen wissenschaftlichen Professionen, aber auch im Bereich der Sicherheitsbehörden, der Begriff des Cybergrooming weitestgehend etablieren können 112. Eine zumindest sprachlich vergleichbare Entwicklung ist mit dem Begriff Cybermobbing im Unterschied zu Cyberbullying 113im deutschsprachigen Raum verbunden 114. Cyberbullying wird im englischsprachigen Raum typischerweise nur für Delikte im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen in einem schulischen Kontext verwendet 115. Cybermobbing hingegen beschreibt im englischsprachigen Raum vergleichbare Tatbegehungen im Kontext von Erwachsenen. Im deutschsprachigen Raum ist aber die umgekehrte Tendenz zu verzeichnen, dass Cybermobbing nur mit entsprechendem Mobbing bei Kindern und Jugendlichen – vornehmlich in einem schulischen Kontext – assoziiert wird 116.

Gegenwärtig findet für den Begriff „Cybergrooming“ ein Aushandlungsprozess über eine professionsübergreifende Definition statt. Wachs et al. definieren Cybergrooming als „[…] establishing a trust-based relationship between minors and usually adults using ICTs to systematically solicit and exploit the minors for sexual purposes“ 117. Demnach würde Cybergrooming nur Handlungen erfassen, die auf die Etablierung eines weitreichenden Vertrauensverhältnis zwischen Opfer und Täter abzielen. Eine Eingrenzung auf das Ziel, sich mit dem Kind im physischen Raum zu treffen, kommt in der Definition nicht vor. Weiler definiert Cybergrooming als „Handlungsweise, mit der sich Erwachsene über Online-Medien das Vertrauen von Kindern und Jugendlichen erschleichen, um sie für ihre sexuell motivierten Absichten zu missbrauchen“ 118. Diese Definition wird wie folgt konkretisiert: „[…] es geht dabei um den Austausch von verbalem Sex, aber auch um den Versand von sexuellen und pornografischen Bildern. Dies umfasst Fotos von Geschlechtsteilen, Filmen von Geschlechtsverkehr oder Selbstbefriedigungsakten usw. […]“ 119. Katzer erfasst diese Handlungsweisen als Formen der sexuellen Belästigung bzw. Viktimisierung in Internet-Chatrooms 120. Die Viktimisierung sieht Katzer insbesondere bei Missbrauchsmöglichkeiten über Webcams und Soziale Medien 121, wobei wiederum nicht auf das physische Treffen fokussiert wird 122.

Im Bereich der Kriminologie und Rechtswissenschaften hat sich ein noch weitergehendes Begriffsverständnis etabliert. Esser erfasst Cybergrooming demnach als „[…] im Vorfeld von sexuellem Missbrauch stattfindende absichtliche Kontaktaufnahme des Täters zu einem späteren Opfer“ 123. Ähnlich auch die Definition von Schulz-Spirohn und Lobrecht, nach der „[…] Cybergrooming als das gezielte Ansprechen von Kindern und Jugendlichen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte […]“ verstanden werden kann 124. In beiden Definitionen käme es – in Diskrepanz zum sozialwissenschaftlichen und psychologischen Diskurs – nicht auf die Etablierung eines Vertrauensverhältnisses an, sondern auf das Erreichen des Ziels eines sexuellen Missbrauchs des Kindes (bzw. bei einer erweiterten Auslegung des Jugendlichen). Diese Entwicklung kann dem Gedanken Rechnung tragen, dass es im Gegensatz zum physischen im digitalen Raum nicht per se die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit gibt, ein Kind zum Beispiel durch Einsatz von Zwangsanwendungen oder durch bloße körperliche Anwesenheit zur Duldung einer Missbrauchshandlung zu zwingen.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass es keine einheitliche Definition von „Cybergrooming“ gibt. Das Begriffsverständnis von Cybergrooming hat sich aber offenbar von der reinen digitalen Anbahnung eines physischen Treffens mit entsprechenden Missbrauchshandlungen wegentwickelt hin zu einer generellen sexuellen Viktimisierung von Kindern über digitale Medien. Dies mag auch daran liegen, dass die Wortgenese vor annähernd 20 Jahren stattgefunden hat, also zu einem Zeitpunkt, als die Mediennutzung und damit auch Medienrisiken anders strukturiert waren als zum heutigen Zeitpunkt.

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