Susanne Hähnchen - Rechtsgeschichte

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Inhalt und Konzeption:
Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden.
In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat.
Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel.
Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.

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Eine Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten war nur sittlich, aber nicht rechtlich anerkannt. Verwandte auf- und absteigender Linie hielt man kraft kaiserlicher Entscheidungen für einander zum Unterhalt verpflichtet.

177

Frauen, die nicht unter väterlicher Gewalt oder manus standen, hatten einen Vormund ( tutor ; in erster Linie ein Verwandter), und zu bestimmten wichtigen Geschäften bedurften sie seiner Zustimmung (auctoritas) . Wie alle Vormundschaften im römischen Recht diente sie ursprünglich nicht dem Schutz des Mündels, sondern dem des Familienvermögens. Nach den augusteischen Ehegesetzen ( Rn. 150) waren freigeborene Frauen mit drei, freigelassene mit vier Kindern von der Vormundschaft befreit.

Der Prätor gestattete den Frauen unter Umständen, sich ihren Vormund selbst auszusuchen. Praktisch verlor die Vormundschaft über Frauen im Prinzipat immer mehr an Bedeutung, verschwand aus dem römischen Recht am Ende des 3. Jahrhunderts ganz, erhielt sich aber im Osten des Reiches in Form der sog. Geschlechtsvormundschaft.

178

Durch die Prätoren wurde auch das gesetzliche Erbrecht ( Rn. 66) verändert. Dieses galt wenn ein Erblasser ohne gültiges Testament verstorben war. Die prätorischen Erben wurden in Klassen zusammengefasst[20], die hintereinander berufen wurden (sukzessive Delation). Angehörige einer nachrangigen Klasse erbten erst, wenn Angehörige einer vorhergehenden nicht vorhanden waren.

Zur ersten Klasse (unde liberi) gehörten neben den sui heredes (blutsverwandte und Adoptivkinder) auch die Abkömmlinge, die durch emancipatio ( Rn. 64) aus der Gewalt des Erblassers ausgeschieden waren, sofern sie nicht in eine andere Familie adoptiert worden waren. Danach kam die Klasse unde legitimi . Dies waren die gesetzlichen Erben des alten ius civile , also nochmals die sui heredes , diesmal jedoch ohne die aus der Hausgewalt ausgeschiedenen Abkömmlinge und ansonsten der gradnächste Agnat.

Weibliche Agnaten, also die weiblichen Seitenverwandten, wurden nur dann als Erben zugelassen, wenn keine männlichen Agnaten mehr vorhanden waren. Die Klasse unde cognati umfasste alle Blutsverwandten des Erblassers bis zum sechsten oder siebten Grade. Unde vir et uxor , an letzter Stelle, berief das prätorische Edikt den Ehegatten, der mit dem Erblasser bis zu dessen Tode in gültiger Ehe (iustum matrimonium) gelebt hatte. Insbesondere die Ehefrau wurde also durch alle Verwandten von der Intestaterbfolge ausgeschlossen.

179

Im Recht des Testaments entwickelte sich anknüpfend an die lex Falcidia (40 v. Chr., Rn. 109) ein dem heutigen Pflichtteilsrecht ähnliches Noterbrecht, wonach Abkömmlingen und Vorfahren des Erblassers mindestens ein Viertel ihres Intestaterbteils verbleiben musste (quarta Falcidia) . Erwähnte der Erblasser diese Verwandten in seinem Testament nicht, so konnte der Berechtigte als Noterbrecht seine volle (Intestat-)Erbportion einklagen. Geschwistern des Erblassers stand das falzidische Viertel zu, wenn ihnen im Testament eine turpis persona (unehrenhafte Person) vorgezogen war. Der Rechtsbehelf, mit dem das Noterbrecht geltend gemacht wurde, war die querela inofficiosi testamenti (Klage wegen pflichtwidrigen Testaments).

Einen Ehegattenpflichtteil gab es nicht, wie das römische Recht überhaupt zurückhaltend in der Frage des Ehegattenerbrechts war. Zur Versorgung der überlebenden Ehefrau diente, wie gesagt, in erster Linie die Mitgift (dos) .

180

Im Sachenrecht blieb die Zweiteilung in res mancipi und res nec mancipi ( Rn. 67 f) bestehen. Der hochklassische Jurist Gaius doziert dazu:

Inst. 2:

18. Magna autem differentia est inter mancipi res et nec mancipi . 19. Nam res nec mancipi ipsa traditione pleno iure alterius fiunt, si modo corporales sunt et ob id recipiunt traditionem. 20. Itaque si tibi vestem vel aurum vel argentum tradidero sive ex venditionis causa sive ex donationis sive quavis alia ex causa, statim tua fit ea res, si modo ego eius dominus sim . 21. In eadem causa sunt provincialia praedia, quorum alia stipendiaria, alia tributaria vocamus: stipendiaria sunt ea, quae in his provinciis sunt, quae propriae populi Romani esse intelleguntur; tributaria sunt ea, quae in his provinciis sunt, quae propriae Caesaris esse creduntur . 22. Mancipi vero res sunt, quae per mancipationem ad alium transferuntur; unde etiam mancipi res sunt dictae .

Übersetzung:

18. Ein großer Unterschied aber besteht zwischen res mancipi und res nec mancipi . 19. Denn die res nec mancipi werden durch Übergabe selbst vollen Rechts eines anderen, wenn sie körperlich sind und deshalb übergeben werden können. 20. Daher, wenn ich dir ein Kleidungsstück oder Gold oder Silber übergebe, sei es auf Grund Verkaufs oder Schenkung oder aus irgendeinem anderen Grund, wird diese Sache sogleich dein, wenn ich nur Eigentümer bin. 21. In der gleichen Lage sind Provinzialgrundstücke, von denen wir manche stipendiarische, andere tributarische nennen. Stipendiarische sind die, welche in den Provinzen sind, die dem römischen Volke gehören. Tributarische sind die, welche in den Provinzen sind, von denen man annimmt, dass sie dem Kaiser zu eigen sind. 22. Res mancipi aber sind, welche durch Manzipation auf einen anderen übertragen werden.

Faktisch geriet die mancipatio als an sich erforderliche Übereignungsgeschäft für res mancipi aber zunehmend außer Gebrauch, wie schon beschrieben wurde ( Rn. 125 f).

Ebenso erhalten blieben die Ersitzung vom Nichteigentümer erworbener Sachen und der darauf beruhende gutgläubige Erwerb mithilfe des Schutzes durch die actio Publiciana ( Rn. 124).

181

Im Schuldrecht versuchte man spätestens in klassischer Zeit, die Obligationen systematisch nach ihren Entstehungsgründen einzuteilen. Bei Gaius heißt es im 3. Buch seiner Institutionen:

Inst. 3:

88. Nunc transeamus ad obligationes, quarum summa divisio in duas species diducitur: omnis enim obligatio vel ex contractu nascitur vel ex delicto .

182. Transeamus nunc ad obligationes, quae ex delicto nascuntur, veluti si quis furtum fecerit, bona rapuerit, damnum dederit, iniuriam commiserit. quarum omnium rerum uno genere consistit obligatio, cum ex contractu obligationes in IIII genera diducantur, sicut supra exposuimus .

Übersetzung:

88. Nun wollen wir zu den schuldrechtlichen Verbindlichkeiten übergehen, deren Anzahl in zwei Arten eingeteilt wird. Jegliche Obligation entsteht nämlich aus Kontrakt oder aus Delikt.

182. Wir wollen nun zu den Obligationen übergehen, die aus Delikt entstehen, wie wenn jemand einen Diebstahl verübt, Güter raubt, Schaden anrichtet, eine Persönlichkeitsverletzung begeht. Bei allen diesen Dingen besteht eine Obligation einer Art, während die Obligationen aus Kontrakt in vier Arten eingeteilt werden, wie wir oben auseinandergesetzt haben.

Heute verstehen wir Kontrakt im Sinne von Vertrag. Die Obligationen kann man aber nur grob in solche aus Vertrag und solche aus Delikt einteilen. Innerhalb des BGB unterscheiden wir zwischen vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen und zählen zu denen aus Gesetz neben dem Delikt auch die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio) . Gerade diese beiden fehlen aber im Schema der Gaius-Institutionen. Sie hätten darin nur einen Platz, wenn man annähme, Gaius habe unter contractus jeden rechtmäßigen Bindungsakt verstanden, im Gegensatz zum rechtswidrigen Delikt. Das passt aber nicht zu einer anderen, möglicherweise überarbeiteten Gaius-Stelle, die den Institutionen auch vom Zusammenhang her sehr ähnlich ist:

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