Manzur Esskandari - Unternehmensnachfolge

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Die Unternehmensnachfolge ist kein statisches Gebilde, sondern ein dynamischer Prozess. Sich verändernde und beeinflussende wirtschaftliche, familiäre und psychologische Faktoren müssen rechtlich und steuerlich erfasst werden. Das macht die Unternehmensnachfolge zu einem schwierigen, aber gleichzeitig auch spannenden Tätigkeitsfeld für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Das Handbuch verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll es frei sein von «theoretischem Ballast» und behandelt daher keine allgemeinen Themen. Zum anderen soll es eine schnelle Problemlösung ermöglichen. Deshalb folgt die Gliederung dem Baukastensystem. Der erste Teil behandelt den Erwerb von Todes wegen, der zweite die Schenkungen. Innerhalb dieser Teile wird unterteilt in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Zu jeder dieser Gesellschaftsformen werden systematisch die zivil-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Bezüge abgehandelt. Wiederholungen werden durch strikte Verweise vermieden. Zahlreiche Praxishinweise und Formulierungsmuster unterstützen den Praktiker bei seinen Problemlösungen. Besondere Aktualität weist das Handbuch durch Berücksichtigung der neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien und des neuen Umwandlungssteuererlasses auf.

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306

Praxishinweis:

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im Erbrecht wenig verbreitet. Gerade bei Unternehmertestamenten kann die Streitentscheidung durch private Schiedsgerichte allerdings etliche Vorteile bringen. Zu nennen sind nur die Vertraulichkeit durch Ausschluss der Öffentlichkeit, die regelmäßig kürzere Verfahrensdauer und die bei richtiger Auswahl hohe Sachkompetenz der Schiedsrichter etwa bei Fragen der Unternehmensbewertung.

b) Auslegungsvertrag

307

Besteht unter den am Erbfall Beteiligten Uneinigkeit, wie Verfügungen des Erblassers auszulegen sind (z.B. was die Bewertung des Unternehmens betrifft), können sich die Beteiligten vergleichen und einen Auslegungsvertrag schließen.[416] Mit einem solchen Vertrag können sie verbindlich bestimmen, wie die streitigen erbrechtlichen Verfügungen auszulegen sind. Auch können die Erben durch einen solchen Vertrag ein formnichtiges Testament als wirksames behandeln.[417] Der Auslegungsvertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung.[418] Der besondere Charme eines solchen Auslegungsvertrages besteht nicht zuletzt darin, dass er auch erbschaftsteuerlich anerkannt wird, § 41 Abs. 1 S. 1 AO.[419] Die Beteiligten werden danach steuerlich so behandelt, als entspräche der Auslegungsvertrag der wirksamen letztwilligen Verfügung des Erblassers. Allerdings wirkt der Auslegungsvertrag nur schuldrechtlich zwischen den Beteiligten und hat damit keine Auswirkung auf die wahre Rechtslage.[420] Die Beteiligten sind verpflichtet entsprechend ihrer Vereinbarungen einen Erbschein zu beantragen. Das Nachlassgericht ist jedoch nicht an die Feststellungen des Auslegungsvertrags gebunden, wenngleich diesem eine starke indizielle Bedeutung für die wahre Rechtslage zukommt.[421]

308

Formulierungsbeispiel:

Die Beteiligten legen die vom Erblasser … angeordnete Teilungsanordnung wie folgt aus: … erhält das im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … vorgetragene Einzelunternehmen … mit dem Sitz in … … erhält das Grundstück Flst. …, Gemarkung …, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt … Die vorstehende Auslegung soll zwischen den Beteiligten auch dann gelten, wenn sie sich als unzutreffend herausstellen sollte.

9. Nachlassvollmacht

309

Neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser auch mittels Vollmacht Einfluss auf den Nachlass über den Tod hinaus nehmen. Die Vollmacht hat gegenüber der Testamentsvollstreckung gerade im Unternehmensbereich zwei entscheidende Vorteile: Zum einen kann der Bevollmächtigte unmittelbar nach dem Ableben des Erblassers für den Nachlass handeln, ohne auf die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses warten zu müssen. Zum anderen ist der Bevollmächtigte auch zu unentgeltlichen Verfügungen berechtigt.

310

Was die Ausgestaltung betrifft, empfiehlt sich eine transmortale Vollmacht. Anders als die postmortale Vollmacht, die erst mit dem Ableben des Erblassers wirksam wird, ist die transmortale Vollmacht bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam und dauert über dessen Tod hinaus. Die transmortale Vollmacht bietet den praktischen Vorteil, dass der Bevollmächtigte keinen Nachweis über das Wirksamwerden der Vollmacht, i.e. den Tod des Erblassers, führen muss. Gegen eine nicht gewünschte Verwendung der Vollmacht zu Lebzeiten kann sich der Erblasser dadurch schützen, dass er den Bevollmächtigten im Innenverhältnis anweist, von der Vollmacht erst nach seinem Ableben Gebrauch zu machen.[422]

311

Inhaltlichkann die Vollmacht als Spezialvollmacht, die den Bevollmächtigten für bestimmte Rechtsgeschäfte bevollmächtigt, oder als Generalvollmacht ausgestaltet sein.

312

Die Vollmacht bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht nach § 2301 BGB. Im unternehmerischen Bereich ist eine öffentliche Beglaubigung allerdings mit Blick auf die §§ 12 Abs. 2 HGB und 15 Abs. 3 und 4 GmbHG geradezu zwingend. Die Erteilung der Vollmacht in der letztwilligen Verfügung ist nicht sinnvoll: Die Vollmacht wird erst mit Zugang beim Bevollmächtigten wirksam, §§ 167 Abs. 1, 130 Abs. 1 BGB. Ist die Vollmacht in einer letztwilligen Verfügung enthalten, geht sie möglicherweise erst mit Testamentseröffnung zu. Darüber hinaus muss die Vollmacht zur Verwendung im Rechtsverkehr in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt werden, § 172 BGB. Das Nachlassgericht wird jedoch nur beglaubigte Abschriften der letztwilligen Verfügung erteilen, das Original bleibt in den Nachlassakten.[423]

313

Nach dem Tod des Erblassers können die Erben die Vollmacht widerrufen. Der Erblasser kann die Vollmacht nicht über seinen Tod unwiderruflich erteilen.[424] Will der Erblasser verhindern, dass die Erben die Vollmacht nach seinem Tod widerrufen, so kann er dies durch erbrechtliche Gestaltungsmittel (z.B. Auflage, Bedingung) erreichen (vgl. hierzu Rn. 69 ff.).[425]

314

Ist neben dem Bevollmächtigten ein Testamentsvollstreckerernannt, kann es zu Kollisionen kommen. Richtigerweise kann der Bevollmächtigte in diesem Fall nur insoweit handeln, als die Vollmacht Bereiche betrifft, die von der Testamentsvollstreckung nicht abgedeckt sind.[426] Der Erblasser sollte die Aufgabenbereich genau abgrenzen und insbesondere auch festlegen, ob der Testamentsvollstrecker die Vollmacht widerrufen kann. Auch der Testamentsvollstrecker selbst kann als Bevollmächtigter eingesetzt werden. Dies kann gerade im unternehmerischen Bereich sinnvoll sein, da der Testamentsvollstrecker dann noch vor Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses für das Unternehmen handeln bzw. unentgeltliche Verfügungen vornehmen kann.[427]

315

Formulierungsmuster transmortale Vollmacht (Unterschriftsbeglaubigung):

Ich, …, nach folgend „der Vollmachtgeber“ genannt, ernenne hiermit …, nachfolgend „der Bevollmächtigte“ genannt, zu meinem Bevollmächtigten und ermächtige ihn zur Verwaltung und Auseinandersetzung meines Nachlasses, zu dem insbesondere mein einzelkaufmännisches Unternehmen … mit dem Sitz in …, vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … gehört.

Die Vollmacht ist im Außenverhältnis sofort wirksam. Lediglich im Innenverhältnis weise ich den Bevollmächtigten an, von der Vollmacht erst nach meinem Ableben Gebrauch zu machen.

Der Bevollmächtigte ist berechtigt, vor Privaten und Behörden die erforderlichen Erklärungen, Anträge und Unterschriften abzugeben, Verträge abzuschließen, Vergleiche einzugehen, Gelder und andere Vermögensgegenstände in Empfang zu nehmen, Prozesse zu führen und überhaupt alles zu tun, was zur Verwaltung meines Nachlasses erforderlich ist.

Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Untervollmacht kann erteilt werden.

Anmerkungen

[1]

Sudhoff/Scherer Unternehmensnachfolge, § 1 Rn. 4.

[2]

MK-BGB/ Leipold § 1922 Rn. 51 ff.

[3]

Hausmann/Hohloch Kapitel 22 Rn. 5.

[4]

Wachter in Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 18 Rn. 102 ff.; der Tod des Erblassers führt hingegen in der Regel nicht zum Erlöschen der von ihm erteilten Vollmachten, Palandt/Heinrichs § 168 Rn. 4.

[5]

Groll/Grieger B. XI. 18.

[6]

OLG Düsseldorf MittBayNot 1998, 354.

[7]

Lehmann ZEV 2004, 398.

[8]

Näher dazu Krauß Überlassungsverträge, Rn. 2662 ff.

[9]

OLG Hamm RPfleger 1986, 140.

[10]

KG Berlin ZEV 2007, 497 = DB 2007, 733.

[11]

Wachter in Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 18 Rn. 103.

[12]

Behnke NJW 1998, 3078; Habersack FamRZ 1999, 1; Klumpp ZEV 1998, 409; Muscheler WM 1998, 2271.

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