Manzur Esskandari - Unternehmensnachfolge

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Die Unternehmensnachfolge ist kein statisches Gebilde, sondern ein dynamischer Prozess. Sich verändernde und beeinflussende wirtschaftliche, familiäre und psychologische Faktoren müssen rechtlich und steuerlich erfasst werden. Das macht die Unternehmensnachfolge zu einem schwierigen, aber gleichzeitig auch spannenden Tätigkeitsfeld für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Das Handbuch verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll es frei sein von «theoretischem Ballast» und behandelt daher keine allgemeinen Themen. Zum anderen soll es eine schnelle Problemlösung ermöglichen. Deshalb folgt die Gliederung dem Baukastensystem. Der erste Teil behandelt den Erwerb von Todes wegen, der zweite die Schenkungen. Innerhalb dieser Teile wird unterteilt in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Zu jeder dieser Gesellschaftsformen werden systematisch die zivil-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Bezüge abgehandelt. Wiederholungen werden durch strikte Verweise vermieden. Zahlreiche Praxishinweise und Formulierungsmuster unterstützen den Praktiker bei seinen Problemlösungen. Besondere Aktualität weist das Handbuch durch Berücksichtigung der neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien und des neuen Umwandlungssteuererlasses auf.

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ff) Lebensversicherungen

286

Verträge zugunsten Dritter, insbesondere Lebensversicherungen, fallen nicht in den Nachlass, § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Anspruch kraft Bezugsrecht originär in der Person des Begünstigten entsteht, § 159 Abs. 2 und 3 VVG.[381] Sie erhöhen damit nicht die pflichtteilsrelevante Bemessungsgrundlage, § 2311 BGB. Inwieweit eine Kapitallebensversicherung jedoch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann, muss unterschieden werden:

Bei jederzeit einseitig widerruflicher Bezugsberechtigungseitens des künftigen Erblassers, § 159 Abs. 2 VVG, berechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der ausgezahlten Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien.[382] Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich vielmehr nach dem Wert, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt seines Ablebens selbst noch hätte realisieren können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen (d.h. auf den Wert, den der Erblasser durch eine Kündigung ohne Weiteres hätte erzielen können). Gegebenenfalls kann auch ein höherer Veräußerungswert herangezogen werden, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei ist der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe entscheidend, individuelle Umstände bleiben außer Betracht. Die hohe Streitanfälligkeit der neuen Bewertungsmethode liegt auf der Hand. Da das Bezugsrecht erst zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers entsteht, § 159 Abs. 2 VVG, kann naturgemäß auch die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen beginnen.[383]

287

Räumt der Erblasser dem Begünstigten ein unwiderrufliches Bezugsrechtein, ist die Schenkung mit Einräumung des Rechts bereits vollzogen. § 159 Abs. 3 VVG regelt hierzu ausdrücklich, dass ein „unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter (…) das Recht auf Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter“ erwirbt. Pflichtteilsergänzungsrechtlich ist auf den fiktiven Rückkaufswert bzw. einen objektiv höheren Wert im Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumung abzustellen.[384] Wird die unwiderrufliche Bezugsberechtigung bereits bei Vertragsabschluss vereinbart, so wird der fiktive Rückkaufwert faktisch gegen Null tendieren. Die Zehn-Jahres-Frist i.S.d. § 2325 Abs. 3 BGB beginnt insofern mit der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts. Kommt es dem Erblasser also entscheidend auf den Beginn der Zehn-Jahres-Frist an, sollte er dem Begünstigten ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen. Die später weiter vom Erblasser gezahlten Prämien (genauer: die durch die Prämienzahlung bedingte Wertsteigerung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag) stellen ihrerseits eigene ergänzungspflichtige Schenkungen dar, für die jeweils eine eigene Zehn-Jahres-Frist läuft.[385] Um aber nicht endgültig die Herrschaft über die Bezugsberechtigung aus der Hand zu geben, kann sich der Erblasser im Valutaverhältnis zum Begünstigten (i.e. Schenkungsvertrag) Rückforderungsrechte vorbehalten, etwa bei Vermögensverfall, Vorversterben, Scheidung des Beschenkten etc.).[386] Bei einem freien Rückforderungsrecht hingegen dürfte der Beginn der Zehn-Jahres-Frist wiederum zweifelhaft sein.

288

Ist für den eintretenden Versicherungsfall kein Bezugsberechtigterbestimmt, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Versicherungsnehmers und wird folglich mit ihrem vollen Auszahlungswert in die Bemessungsgrundlage von etwaigen Pflichtteilsansprüchen eingerechnet.[387]

289

Räumt der Erblasser ein Bezugsrecht auf den Erlebensfallein und verstirbt der Erblasser innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 2325 BGB nach Auszahlung der Versicherungssumme, können Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen einer lebzeitigen Schenkung in Betracht kommen. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich parallel zu einer (un)widerruflichen Bezugsberechtigung. Wurde also eine widerrufliche Bezugsberechtigung vereinbart, gilt der fiktive Rückkaufswert in der juristischen Sekunde vor Eintritt des Erlebensfalls. Bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung wird auf den fiktiven Rückkaufswert im Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung abgestellt.[388]

290

Bei reinen Risikolebensversicherungen(keine Ansparkomponente, Leistung der Versicherung nur im Todesfall) ist der Verkehrswert des aufschiebend bedingten Anspruchs auf die Todesfallleistung sehr gering.[389]

291

Pflichtteilsergänzungsansprüche scheiden gänzlich aus, wenn nicht der spätere Erblasser, sondern der zu Begünstigende unmittelbar einen Lebensversicherungsvertragauf das Leben des Erblassers abschließt (vgl. hierzu aus erbschaftsteuerlichen Gründen Rn. 386 ff.), § 150 Abs. 1, 2 VVG. Auf diese Weise gebühren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag von vornherein vollumfänglich dem zu Begünstigenden. Es bedarf keines Zuwendungsaktes, der Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen könnte.[390] Allenfalls die durch den Erblasser gezahlten Prämien können Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen, wobei man hier oftmals wird argumentieren können, dass die Versicherung der Altersabsicherung des Begünstigten dient. Problematisch ist freilich, dass der Erblasser die Kontrolle über den Lebensversicherungsvertrag verliert und keine Handhabe gegen Unwägbarkeiten auf Seiten des zu Begünstigenden (z.B. Insolvenz, Scheidung, Vorversterben etc.) hat. Um dem Erblasser hier eine der widerruflichen Bezugsberechtigung vergleichbare Rechtsposition zu verschaffen, kann sich der Erblasser die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag aufschiebend bedingt abtreten lassen.[391]

292

Praxishinweis:

Durch seine Rechtsprechungsänderung hat der BGH die Attraktivität von Kapitallebensversicherungen als Mittel der Pflichtteilsreduzierung verringert. Während unter der alten Rechtslage lediglich die Summe der in den letzten zehn Jahren eingezahlten Versicherungsprämien ergänzungspflichtig war, wird nunmehr der höhere Rückkaufswert der Lebensversicherung nach § 169 VVG der Pflichtteilsergänzung zugrunde gelegt. Gleichwohl wird in vielen Fällen der Rückkaufswert bedeutend geringer sein als die auszuzahlende Versicherungssumme, so dass die Lebensversicherung weiterhin ein Instrument zur Pflichtteilsreduzierung darstellen kann.[392]

gg) Gesellschaftsrecht

293

Das Gesellschaftsrecht bietet zwei Anknüpfungspunkte, um Pflichtteilsansprüche zu minimieren: zum einen durch Aufnahme eines Dritten in die (gegebenenfalls neu zu gründende) Gesellschaft (nachfolgend unter Rn. 298), zum anderen durch Ausschluss eines mit dem Todesfall entstehenden Abfindungsanspruchs.

294

Nach h.M. kommt dem allseitigen[393] Ausschluss der Abfindungbei Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft im Todesfall entgeltlicher Charakter zu, da nicht absehbar ist, wem der Abfindungsausschluss zugute kommt („aleatorisches Element“).[394] Jeder Gesellschafter trägt das Risiko, den eigenen Anteil abfindungslos zu verlieren, hat aber demgegenüber die Chance, einen anderen Gesellschaftsanteil hinzuzuerwerben.[395] Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB scheiden damit dem Grunde nach aus. Das gilt auch für Ansprüche nach § 2303 BGB (die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist keine Verfügung von Todes wegen), § 2306 Abs. 1 (gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sind nicht genannt) sowie § 2305 BGB (der Gesellschaftsanteil fällt nicht in den Nachlass).

295

Diese Ansicht erfährt jedoch zwei wesentliche Ausnahmen: (1) Der Abfindungsausschluss wird aufgrund einer bestehenden „Risikodisparität“ (z.B. großer Altersunterschied der Gesellschafter, schwere Erkrankung eines Gesellschafters, „Unsterblichkeit“ einer juristischen Person), vermutlich nur dem anderen Gesellschafter zugute kommen. In diesem Fall fehlt der Vereinbarung das vorbeschriebene aleatorische Element. Die Erhöhung der Beteiligung der anderen Gesellschafter aufgrund des Abfindungsausschlusses führt damit zu einer ergänzungspflichtigen Schenkung gemäß § 2325 BGB.[396]

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