Manzur Esskandari - Unternehmensnachfolge

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Die Unternehmensnachfolge ist kein statisches Gebilde, sondern ein dynamischer Prozess. Sich verändernde und beeinflussende wirtschaftliche, familiäre und psychologische Faktoren müssen rechtlich und steuerlich erfasst werden. Das macht die Unternehmensnachfolge zu einem schwierigen, aber gleichzeitig auch spannenden Tätigkeitsfeld für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Das Handbuch verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll es frei sein von «theoretischem Ballast» und behandelt daher keine allgemeinen Themen. Zum anderen soll es eine schnelle Problemlösung ermöglichen. Deshalb folgt die Gliederung dem Baukastensystem. Der erste Teil behandelt den Erwerb von Todes wegen, der zweite die Schenkungen. Innerhalb dieser Teile wird unterteilt in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Zu jeder dieser Gesellschaftsformen werden systematisch die zivil-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Bezüge abgehandelt. Wiederholungen werden durch strikte Verweise vermieden. Zahlreiche Praxishinweise und Formulierungsmuster unterstützen den Praktiker bei seinen Problemlösungen. Besondere Aktualität weist das Handbuch durch Berücksichtigung der neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien und des neuen Umwandlungssteuererlasses auf.

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266

Formulierungsbeispiel Stufenklage:[346]

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach dem am … verstorbenen … zu erteilen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Wert des Unternehmens … zum Stichtag … durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

3. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, wird der Beklagte verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass er den Nachlassbestand vollständig und richtig angegeben hat.

4. Nach Auskunftserteilung wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von ¼ des Nachlasswertes nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.

267

Praxishinweis:

Die Erbschaftsteuer für einen Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dessen Geltendmachung, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 4 ErbStG. Ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch löst keine Erbschaftsteuer aus. Noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob die Einreichung einer Stufenklage zu einer Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs und damit zum Entstehen der Erbschaftsteuer führt. Nach richtiger Ansicht ist dies der Fall.[347] Begeht der Pflichtteilsberechtigte lediglich Auskunft, sollte er klarstellen, ob er den Pflichtteilsanspruch i. S. d. § 3 Abs. 1 Fall 4 ErbStG geltend macht (um etwa die Frist des § 2332 BGB zu wahren) oder eben nicht.

d) Strategien zur Pflichtteilsvermeidung/-reduzierung

aa) Pflichtteilsverzichtsvertrag

268

Ein Pflichtteilsverzicht gemäß § 2346 Abs. 2 BGB ist offensichtlich das wirkungsvollste Mittel zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen.[348] Ein Pflichtteilsverzicht weist gegenüber einem Erbverzicht den Vorteil auf, dass sich die Pflichtteilsquote anderer Pflichtteilsberechtigter nicht erhöht. Darüber hinaus kann ein Pflichtteilsverzicht – anders als der Erbverzicht – gegenständlich auf einen Nachlassgegenstand, z.B. das Unternehmen, beschränktwerden.[349] Eine generelle Bezugnahme auf den steuerlichen Begriff „ Betriebsvermögen “ sollte vermieden werden, da der Erblasser sonst durch die bewusste Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen (z.B. durch die Errichtung einer gewerbliche geprägten GmbH & Co. KG) den Anwendungsbereich des gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrags einseitig erweitern könnte.[350]

269

Praxishinweis:

Der Erblasser kann einen Pflichtteilsverzichtsvertrag auch mit dem als Erbe eingesetzten Unternehmensnachfolger abschließen. Sinn macht ein solcher auf den ersten Blick unsinniger Vertrag zumindest dann, wenn die Erbeinsetzung mit Beschränkungen i. S. d. § 2306 BGB belegt ist (z.B. Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis). In diesem Fall könnte der Erbe – nach neuer Rechtslage unabhängig von der Erbquote – ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Der avisierte Unternehmensnachfolger ist möglicherweise an schneller Liquidität mehr interessiert als an einem (potentiell) größeren, aber im Unternehmen gebundenen, Vermögen. Die sorgsam austarierte Unternehmensnachfolge könnte damit ausgehebelt werden.

270

Formulierungsbeispiel:

… verzichtet für sich und seine Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser auf sein Recht zur Ausschlagung der Erbschaft nach § 2306 BGB. Insoweit verzichtet … auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Im Übrigen bleibt das gesetzliche Pflichtteilsrecht unberührt. Der Erblasser nimmt den beschränkten Pflichtteilsverzicht an.

271

Der Pflichtteilsberechtigte wird in aller Regel nicht bereit sein, ohne Gegenleistungauf seinen Pflichtteil zu verzichten. Die Abfindung muss nicht notwendigerweise in Bargeld bestehen. Der Erblasser kann auch die Übertragung von Sachwerten oder die Einräumung einer Unterbeteiligung anbieten, um die Liquidität des Unternehmens zu schützen.[351] Eine Abfindung mit Sachwerten kann auch steuerlich ein interessantes Gestaltungsmittel sein: Eine Barabfindung ist mit dem vollen Nominalwert zu versteuern, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wohingegen bei einer Sachabfindung möglicherweise eine steuerliche Verschonung eingreift, z.B. §§ 13a, 13b, 13c, 19a ErbStG.

272

Der Pflichtteilsverzicht ist für beide Vertragsparteien insoweit ein Risikogeschäft, als sie die weitere Wertentwicklung des Unternehmens bis zum Todestag nicht absehen können.[352] Dies führt zur Folgefrage, inwieweit ein Pflichtteilsverzicht einer Anpassung nach § 313 BGB ( Wegfall der Geschäftsgrundlage) zugänglich ist bzw. angefochten werden kann, wenn beispielsweise der Unternehmenswert bis zum Todeszeitpunkt unerwartet erheblich steigt. Hierbei muss unterschieden werden dem Verfügungsgeschäft, i.e. dem eigentliche Verzicht, und dem Verpflichtungsgeschäft, das dem Verfügungsgeschäfts zugrunde liegt und z.B. die Abfindung regelt.[353]

273

Die Anfechtung des Verfügungsgeschäfts wegen eines Inhalts- und Erklärungsirrtümer ist bei einem Pflichtteilsverzicht nicht möglich, da die Rechtsfolgen dieses Verzichts auch für einen Laien klar verständlich sind, über die im Übrigen auch der Notar belehren muss.[354] Aus demselben Grund scheidet auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des Pflichtteilsverzichts aus. Eine arglistige Täuschung wird regelmäßig das Verpflichtungsgeschäft betreffen. Sofern ein Erbverzicht erklärt wurde, ist zu beachten, dass nach herrschender, wenngleich wenig überzeugender Meinung eine Anfechtung nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich ist.[355]

274

Das dem abstrakten Verzichtsvertrag zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft kann angefochten werden. Wird es wirksam angefochten, schlägt die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auch auf das Verfügungsgeschäft durch, sofern beide Vereinbarungen in einer Urkunde enthalten sind.[356] Eine Anfechtung wegen eines Inhalts- und Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB wird angesichts der notariellen Beurkundungspflicht regelmäßig ausscheiden. Eine Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn der Erblasser über sein Vermögen unzutreffende Aussagen gemacht hat oder werthaltiges Vermögen verschwiegen hat.[357] Möglich ist schließlich eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB, wenn der Verzichtende sich über die wertbildenden Faktoren und/oder über den Bestand des Vermögens des Erblassers irrt. Der Irrtum muss sich allerdings auf das gegenwärtige Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung beziehen. Ein Irrtum des Verzichtenden über die künftige Entwicklung des Vermögens kann eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB nicht rechtfertigen.[358] Eine unerwartete Steigerung des Unternehmenswerts stellt damit keinen tauglichen Anfechtungsgrund dar. Wohl kann dieser Fall aber zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Verpflichtungsgeschäfts führen, wenn die Beteiligten die Wertsteigerung des Unternehmens nicht vorausgesehen haben und sie bei Kenntnis dieser Entwicklung die Abfindungsvereinbarung so nicht getroffen hätten.[359] Diesen Einwand kann der Pflichtteilsberechtigte auch noch nach dem Erbfall geltend machen.[360] In der Regel werden die Vertragsbeteiligten eine Anpassung der Abfindungsvereinbarung in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens nicht wünschen. Vielmehr bezwecken sie mit ihrer Vereinbarung Planungssicherheit insbesondere auf Seiten des Unternehmers. Wünschen die Beteiligten, dass die Abfindungsvereinbarung abschließend ihre pflichtteilsrechtliche Beziehung regelt, kann folgendes vereinbart werden:[361]

275

Formulierungsbeispiel:

Die vorstehend getroffene Abfindungsvereinbarung mit Bezug auf den Pflichtteilsverzicht ist unabhängig vom derzeitigen Bestand und Wert des Vermögens wie auch von Bestand und Wert des künftigen Nachlasses des beteiligten Erblassers; eine Anfechtung oder auch Anpassung, etwa wegen Irrtums oder wegen einer Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, ist daher ausgeschlossen.

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