Jens Schmidt - Verteidigung von Ausländern

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Mit dem neuen Ausweisungsrecht 2016! Die Neuauflage berücksichtigt -das grundlegend neu geregelte Ausweisungsrecht, einschließlich Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung -die EU-Überwachungsanordnung zur Vermeidung der Untersuchungshaft -die Vollstreckung ausländischer Geldbußen in Deutschland, z.B. aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten im Ausland -die Neuregelung zur Vollstreckungshilfe innerhalb der EU -die neueste Rechtsprechung zum EU-Führerschein Das Buch schafft einen Überblick über die vielen Besonderheiten bei der Verteidigung von Ausländern, die der Verteidiger dringend kennen sollte, um seinen Mandanten optimal zu vertreten. Die Schnittstelle zwischen Ausländer- und Strafrecht wird ebenso beleuchtet wie die zahlreichen Besonderheiten im Rahmen der einzelnen Verfahrensabschnitte. Dabei richtet es sich in erster Linie an den strafrechtlich tätigen Rechtsanwalt, wobei es für Berufsanfänger und den erfahrenen Strafverteidiger gleichermaßen geeignet ist. Viele Arbeitshilfen wie z.B. Tabellen, (Schnell-)Übersichten und Musterschriftsätze erleichtern die praktische Arbeit.

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128

Der Verbotsirrtum kann aus der (völligen) Unkenntnis einer bestehenden Norm resultieren. So billigte z.B. das LG Mannheim[4] einem Pakistani im Falle der unterlassenen Hilfeleistung einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu, da es im pakistanischen Recht an einem entsprechenden Straftatbestand fehle.

129

Wesentlich häufiger wird jedoch der umgekehrte Fall gegeben sein, wonach der Ausländer an die Existenz eines im Heimatstaat geltenden Rechtfertigungsgrundes glaubt, dem die deutsche Rechtsordnung die Anerkennung verweigert – sog. „Erlaubnisirrtum“.

So steht z.B. nach türkischem Zivilrecht die Wahl der Ehewohnung ausschließlich dem Ehemann zu, so dass es – nach türkischem Recht – keine Freiheitsberaubung darstellt, wenn die Ehefrau gegen ihren Willen und unter Gewaltanwendung in die Wohnung des Ehemanns verbracht wird, um die von ihr verweigerte eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Dem folgend lehnte das AG Grevenbroich[5] die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.[6]

130

Beruft sich der Mandant auf abweichende ausländische Rechtsvorschriften, sollte eine entsprechende Rechtsauskunft – z.B. beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht[7] – eingeholt werden; insoweit ist auch zu bedenken, dass abweichende Wertvorstellungen im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung erlangen können (vgl. Rn. 244).

Anmerkungen

[1]

Laubenthal/Baier GA 2000, 205, 216.

[2]

Vgl. Berliner Morgenpost, „Bald Nackte an Italiens Stränden“, Freitag, den 24. März 2000.

[3]

Vgl. Laubenthal/Baier GA 2000, 205, 213.

[4]

LG Mannheim NJW 1990, 2212 f.

[5]

AG Grevenbroich NJW 1983, 528/529.

[6]

Vgl. auch Laubenthal/Baier GA 2000, 205, 213/214 mit weiteren Beispielen aus der unveröffentlichten Rechtsprechung.

[7]

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Günterstalstr. 73, 79100 Freiburg.

Teil 2 Materielles Ausländerstrafrecht› I. Besonderheiten im sog. Kernstrafrecht› 2. Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs

2. Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs

a) Tötungsdelikte[1]

131

Abweichende Wertvorstellungen spielen vor allem auch im Rahmen der Tötungsdelikte eine erhebliche Rolle.

132

Zwar ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes anhand der Vorstellungen der deutschen Rechtsgemeinschaft zu bestimmen;[2] wird jedoch der einem fremden Kulturkreis entstammende Täter von den Anschauungen seiner Heimat derart stark beherrscht, dass er sich von diesen aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht lösen kann, kommt nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Annahme niedriger Beweggründe i.S.d. § 211 StGB nicht in Betracht;[3] selbst eine Tötung aus Eifersucht[4], verletztem Ehrgefühl[5], Blutrache[6] oder zwecks Ausübung der Selbstjustiz[7] rechtfertigt dann nur eine Verurteilung wegen Totschlages.

133

Die Bindung an entsprechende Wertvorstellungen kann daneben auch zur Unverhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe führen, so dass trotz der Verurteilung wegen Mordes auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt werden kann;[8] erfolgt eine Verurteilung wegen Totschlages, können abweichende Wertvorstellungen schließlich auch die Annahme eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) rechtfertigen.[9]

Anmerkungen

[1]

Vgl. auch Stern Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren.

[2]

Vgl. BGH NStZ 2002, 369, 370 m.w.N; BGH NStZ 2006, 284, 285.

[3]

BGH JZ 1980, 238 m. Anm. Köhler ; BGH StV 1981, 399 f.; BGH StV 1994, 182; BGHR § 211 Abs. 2 StGB niedrige Beweggründe 29; vgl. auch BGH NJW 2004, 1466, 1467/1468; Momsen NStZ 2003, 237 ff.; anders aber, wenn ein unbeteiligter Dritter getötet wird, BGH NStZ-RR 2000, 168, oder frühere Strafverfahren – hier: versuchter Totschlag – gegen die Annahme sprechen, der Angeklagte habe die Wertvorstellungen der deutschen Rechtsgemeinschaft nicht erfasst BGH NStZ 2002, 369, 370; kritisch zur Rechtsprechung des BGH – unter Hinweis auf die moderne, medial vernetzte Welt – Renzikowski NJW 2014, 2539, 2542.

[4]

BGH StV 1981, 399 f.

[5]

BGH JZ 1980, 238 m. Anm. Köhler; vgl. auch Grünewald NStZ 2010, 1 ff.

[6]

BGHR § 211 Abs. 2 StGB niedrige Beweggründe 29; vgl. auch BGH NStZ 2006, 286, 288, wonach niedrige Beweggründe ausscheiden, sofern die Vergeltung aus „einer besonderen Belastungssituation infolge des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson“ heraus begangen worden ist.

[7]

BGH StV 1994, 182.

[8]

BGH NJW 1983, 55 f.

[9]

BGH StV 1988, 341.

b) Pass-, Ausweis- und Urkundsdelikte

134

Sehr häufig ist der Fall, dass ein Ausländer illegal in das Bundesgebiet einreist oder sich dort aufhält und dabei einen Pass oder amtlichen Ausweis mit sich führt, der nicht auf ihn, sondern eine andere Person ausgestellt ist. Der fremde Pass enthält in der Regel einen gültigen Aufenthaltstitel, oder der Inhaber des Passes ist von der Genehmigungspflicht befreit. Weist sich der Ausländer mit dem fremden Pass aus, begeht er neben dem ausländerrechtlichen Delikt (vgl. Rn. 166 ff.) einen Missbrauch von Ausweispapieren i.S.d. § 281 StGB.

135

Voraussetzung ist jedoch, dass das vorgezeigte Ausweispapier echt ist; ist es gefälscht, ist § 267 Abs. 1 StGB einschlägig.[1]

136

Durch das 6. StRG wurde § 273 StGB eingeführt; die Vorschrift soll bislang bestehende Strafbarkeitslücken schließen. Entfernt der Täter beispielsweise Eintragungen oder einzelne Seiten des Passes, kommt eine Strafbarkeit gemäß § 274 StGB nicht in Betracht, wenn der Täter Inhaber des Passes ist[2]; ebenso scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 267 Abs. 1 StGB aus, wenn die Fälschung nur solche Eintragungen betrifft, die nicht vom Aussteller der Urkunde – wie z.B. Grenzkontrollstempel oder Abschiebungsvermerke – stammen.[3] Entsprechende Ausweismanipulationen werden nunmehr von § 273 StGB erfasst.

137

Führt der Ausländer einen unechten oder verfälschten Ausweis mit sich, ohne sich damit auszuweisen, macht er sich gemäß § 276 Abs. 1 StGB strafbar.

138

Gibt der Ausländer fehlerhafte Personalien an, stellt sich daneben häufig die Frage der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB); insoweit ist sorgfältig zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall eine erhöhte Beweiskraft i.S.d. § 271 StGB gegeben ist. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein Asylsuchender im Rahmen seiner Meldung fehlerhafte Angaben macht, da nur eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gem. § 63 AsylG, nicht aber die schlichte Meldung des Asylsuchenden die Voraussetzungen des § 271 StGB erfüllt.[4] Da die Duldung nach § 60a AufenthG mit dem Zusatz „die Personenangaben beruhen auf den eigenen Angaben des Inhabers“ versehen werden kann, erstreckt sich die Beweiskraft nicht auf die Personalien des Ausländers, so dass § 271 StGB nicht erfüllt ist.[5] Auch die Fikitionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4, 5 AufenthG stellt keine öffentliche Urkunde dar; diese schreibt nämlich nur einen bestehenden Rechtszustand fort, begründet also keine „neue Beweiskraft“[6]. Entscheidend ist ferner, ob die Angaben des betroffenen Ausländers eine zuverlässige Identifizierung ermöglichen, was trotz unwahrer Personalien der Fall ist, wenn diese bereits im Ausland genutzt wurden, d.h. die Identität zuverlässig geklärt werden kann.[7]

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