Torsten Fett - Handbuch Joint Venture

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Das Handbuch behandelt alle in Verbindung mit Joint Ventures auftretenden Rechtsfragen. Es beschreibt die zahlreichen Erscheinungsformen von Joint Ventures (wie Equity, Contractual oder Operative Joint Venture) und vermittelt die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen (Steuerrecht, bilanzielle Aspekte, Kartellrecht und Arbeitsrecht, Konfliktlösung). Neu ist ein Kapitel zur Vermeidung von Compliance-Risiken bei der Vertragsanbahnung und im Joint Venture-Vertrag selbst.
Für den Praktiker sehr hilfreich ist die strukturierte und präzise Erläuterung von typischen Joint Venture-Klauseln zur Durchführung eines Equity Joint Venture sowie alle hiermit verbundenen M&A-Themen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen (vorrangig anhand der GmbH, aber auch mit Schwerpunkt auf AG und Ltd. bzw. Ltd. & Co. KG). Die Ausführungen zum Equity Joint Venture greifen die zuvor dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen an jeweils maßgeblichen Stellen wieder auf, so dass sich für den Rechtsanwender ein zusammenhängendes Bild. Behandelt werden die Besonderheiten bei der Durchführung eines Contractual Joint Venture. Abschließend werden Gestaltungshinweise für internationale Joint Ventures gegeben. Auch bei von Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Themen geben die Autoren praxistaugliche Empfehlungen.
Inhalt:
A. Einleitung
B. Erscheinungsformen des Joint Venture
C. Steuerliche Behandlung von Joint Venture
D. Bilanzielle Aspekte von Joint Venture in der deutschen und internationalen Rechnungslegung
E. Kartellrecht
F. Arbeitsrechtliche Aspekte
G. Der Joint Venture Vertrag zur Durchführung eines Equity Joint Venture
H. Contractual Joint Venture
I. Konfliktlösung
J. Compliance
.

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Ausländische Gemeinschaftsunternehmenerfüllen in der Regel die vorgestellten Kriterien einer wirtschaftlich selbstständigen Einheit.[19] Deshalb führt die Abweichung zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Gemeinschaftsunternehmens und der funktionalen Währung des Konzernunternehmens regelmäßig zu einer Währungsumrechnung mittels der modifizierten Stichtagskursmethode (IAS 21.38-49).[20]

120

Die modifizierte Stichtagskursmethodeist eine Art Transformationsvorgang von einer Währung in die andere, bei der Umrechnungsdifferenzen prinzipiell erfolgsneutral behandelt werden und bis zum Abgang der Beteiligung an dem ausländischen Gemeinschaftsunternehmen als gesonderter Posten im Eigenkapital auszuweisen sind. [21]

121

Am Bilanzstichtagsind gemäß IAS 21.39 sämtliche monetäre und nicht monetäre Vermögenswerte und Schulden zu den am Bilanzstichtag gültigen Kurs umzurechnen.[22] Nach IAS 21.47 sind der Goodwill und die aufgedeckten stillen Reserven gleichermaßen wie die Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Gemeinschaftsunternehmens zu behandeln und zum Stichtagskurs umzurechnen. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend IAS 21.39b mit den jeweiligen Transaktionskursen, d.h. den Wechselkursen am Tage des Geschäftsvorfalls umzurechnen. Zur Vereinfachung können hierbei Durchschnittskurseeiner Periode verwendet werden. Sollten die Wechselkurse einer hohen Volatilität unterliegen, dann ist die Verwendung von Durchschnittskursen für einen Zeitraum nicht erlaubt.[23] Aus dem Saldo der zu Durchschnittskursen umgerechneten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das aktuelle in die Bilanz zu übernehmende Periodenergebnis. Die Umrechnung erwirtschafteter und einbehaltener Gewinne oder Verluste hat, solange das Gemeinschaftsunternehmen zum Konzern gehört, mit den Durchschnittskursen zu erfolgen, in der die Gewinne oder Verluste entstanden sind. Die residuale Umrechnungsdifferenz, die im Eigenkapital zur Herstellung der Bilanzidentität zu bilden ist, zeigt über die Zeit hinweg, wie sich Wechselkursänderungen auf das Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens auswirken.[24]

122

Für die Umrechnung des Eigenkapitalsenthält der IAS 21 keine spezielle Regelung. Da bei der Anwendung der Stichtagskursmethode die Umrechnungsdifferenzen als gesonderter Teil des Eigenkapitals auszuweisen sind, ergibt sich das Eigenkapital als Residualgröße aus der Währungsumrechnung. Davon ausgenommen ist das Eigenkapital,[25] dessen Umrechnung in IAS 21 nicht explizit geregelt ist. Vielmehr leitet sich aus der Regelung zur gesonderten Erfassung der Umrechnungsdifferenzen im sonstigen Ergebnis des Eigenkapitalsab (IAS 21.39 (c)), dass das Eigenkapital sich als Residualgröße aus der einheitlichen Umrechnung der Vermögenswerte und Schulden ergibt. Damit eine gesonderte Darstellung der Entwicklung der Umrechnungsdifferenzen im sonstigen Ergebnis Eigenkapital nach IAS 21.52 (b) möglich ist, sind die Bestandteile des Eigenkapitals nach h.M. mit den jeweiligen Einstandskursenzum Zeitpunkt des Zugangs aus Sicht des Konzerns fortzuführen.[26] Um die Entwicklung der aus dem sonstigen Gesamterfolg resultierenden und im Eigenkapital ausgewiesenen Umrechnungsdifferenzen, wie in IAS 21.52b gefordert, darstellen zu können, ist eine Umrechnung dieser einzelnen Eigenkapitalbestandteile mit denjenigen Kursen erforderlich, die zu den Zeitpunkten ihrer jeweiligen, aus Konzernsicht erfolgen Zugänge galten.

123

Da entstehende Umrechnungsdifferenzenerfolgsneutral behandelt werden, ist mit den auftretenden latenten Steuern ebenso zu verfahren. Bei aktiven Steuerlatenzen ist jedoch fallweise zu entscheiden, ob die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind.

124

Ein Wechsel der funktionalen Währungist nur gestattet, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld grundlegend ändert, so dass das Prinzip der Fair Presentation nicht mehr gewährleistet werden kann (IAS 21.13). Besteht eine solche maßgebliche Änderung, so ist das Umrechnungsverfahren der neuen funktionalen Währung ab dem Zeitpunkt des Wechsels anzuwenden (IAS 21.35). Ansonsten ist die identifizierte funktionale Währung in den Folgeperioden stets beizubehalten.[27]

2.3 Erstmalige Bewertung

125

Die Equity-Methodemuss im Konzernabschluss als Konsolidierungs- bzw. Bewertungsmethode von dem Zeitpunkt an angewendet werden, ab dem das einzubeziehende Unternehmen die Definition eines Gemeinschaftsunternehmens erfüllt (IAS 28.32). Gemäß IAS 28.10 ist die Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen zunächst mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten, deren Komponenten denen nach IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse entsprechen müssen.[28] Von der analogen Anwendung ausgenommen ist allerdings nach einer agenda rejection des IFRIC vom Juli 2009 der IFRS 3.53, da gemäß des Kostenbegriffs in IAS 28.10 auch sämtliche direkt zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten wie zum Beispiel Beurkundungs-, Register- oder Beratungskosten aktivierungspflichtig sind.[29] Außerdem wird in der Literatur ein Verzicht auf die analoge Anwendung der Vorschriften für die in der Praxis häufig vereinbarten earn - out -Klauselnals vertretbar angesehen, bei denen neben einem fixen Kaufpreis auch variable Kaufpreisbestandteile zu zahlen sind, wenn in einem vereinbarten Zeitraum nach dem Erwerb vorher festgelegte Erfolgsziele – wie beispielsweise die Erreichung eines bestimmten Gewinns – erzielt werden.[30]

Im Unterschied zur Anschaffungskostenmethode im Einzelabschluss werden hierbei zusätzlich bereits im Erwerbszeitpunkt der Goodwill und die stillen Reserven und Lasten für die künftige Fortschreibung in einer außerbilanziellen Nebenrechnung festgehalten.[31] Diese Vorgehensweise ist notwendig, um bei der Folgebewertung die auf die stillen Reserven oder Lasten entfallenden Abschreibungsbeträge sowie eventuelle Goodwill -Wertminderungen ermitteln zu können und damit der Equity-Methode zu genügen.

2.3.1 Ermittlung der Anschaffungskosten

126

Zunächst sind die Anschaffungskosten des Gemeinschaftsunternehmens zu ermitteln. Die Anschaffungskosten der Anteile am Gemeinschaftsunternehmensetzten sich gemäß den Regelungen des IFRS 3.37 f. und IFRS 3.53 zusammen aus:

den zum Erwerbszeitpunkt ermittelten beizulegenden Zeitwerten der übertragenen Vermögenswerte;
den eingegangenen bzw. übernommenen Schulden;
den vom Erwerber ausgegebenen Eigenkapitalinstrumenten als Gegenleistung für die Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen;
den direkt dem Beteiligungserwerb zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten (z.B. Beurkundungs-, Register- oder Beratungskosten).[32]

127

Nicht als Schuldenzum Erwerbszeitpunkt ansetzbar sind nach IFRS 3.11 die vom Erwerber infolge des Unternehmenszusammenschlusses in der Zukunft erwarteten zukünftige Verlusteoder Restrukturierungskosten.[33] Bei earn - out -Vereinbarungen können bedingte Kaufpreisbestandteilezum Zeitpunkt der Erstbewertung mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert werden (IFRS 3.39). Alternativ dazu ist nur der Ansatz von den höchstwahrscheinlich eintretenden und verlässlich bestimmbaren ungewissen Kaufpreisbestandteilen denkbar.[34]

2.3.2 Ermittlung der stillen Reserven und des Goodwill

128

Vor der eigentlichen Equity-Bewertung sind zunächst die anteiligen stillen Reserven und Lastenidentifizierbarer Vermögenswerte aufzudecken und anschließend fortzuführen. Diese errechnen sich als Differenz zwischen dem Anteil am Buchwert des Reinvermögens des Gemeinschaftsunternehmens und dem Anteil an dem beizulegenden Zeitwert des identifizierbaren Reinvermögens (IAS 28.32).[35]

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