Torsten Fett - Handbuch Joint Venture

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Das Handbuch behandelt alle in Verbindung mit Joint Ventures auftretenden Rechtsfragen. Es beschreibt die zahlreichen Erscheinungsformen von Joint Ventures (wie Equity, Contractual oder Operative Joint Venture) und vermittelt die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen (Steuerrecht, bilanzielle Aspekte, Kartellrecht und Arbeitsrecht, Konfliktlösung). Neu ist ein Kapitel zur Vermeidung von Compliance-Risiken bei der Vertragsanbahnung und im Joint Venture-Vertrag selbst.
Für den Praktiker sehr hilfreich ist die strukturierte und präzise Erläuterung von typischen Joint Venture-Klauseln zur Durchführung eines Equity Joint Venture sowie alle hiermit verbundenen M&A-Themen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen (vorrangig anhand der GmbH, aber auch mit Schwerpunkt auf AG und Ltd. bzw. Ltd. & Co. KG). Die Ausführungen zum Equity Joint Venture greifen die zuvor dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen an jeweils maßgeblichen Stellen wieder auf, so dass sich für den Rechtsanwender ein zusammenhängendes Bild. Behandelt werden die Besonderheiten bei der Durchführung eines Contractual Joint Venture. Abschließend werden Gestaltungshinweise für internationale Joint Ventures gegeben. Auch bei von Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Themen geben die Autoren praxistaugliche Empfehlungen.
Inhalt:
A. Einleitung
B. Erscheinungsformen des Joint Venture
C. Steuerliche Behandlung von Joint Venture
D. Bilanzielle Aspekte von Joint Venture in der deutschen und internationalen Rechnungslegung
E. Kartellrecht
F. Arbeitsrechtliche Aspekte
G. Der Joint Venture Vertrag zur Durchführung eines Equity Joint Venture
H. Contractual Joint Venture
I. Konfliktlösung
J. Compliance
.

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Die Eigentümer des Partnerunternehmens, inklusive der nicht stimmberechtigten, erheben gegen die mitgeteilte Nichtanwendung der Equity-Methode keine Einwände.
Die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des Partnerunternehmens werden nicht am Kapitalmarkt gehandelt.
Das Partnerunternehmen ist nicht an der Börse notiert und hat dies auch noch nicht beantragt.
Das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen stellt einen Konzernabschluss auf, der veröffentlicht wird und den IFRS entspricht.

111

Partnerunternehmen in Form von Wagniskapitalgesellschaften, Investmentfonds, Unit Trusts oder ähnliche Unternehmen,die direkt oder indirekt an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sind, können gemäß IAS 28.18 die gehaltenen Anteile neben der Equity-Methode alternativ nach IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ bzw. IFRS 9 „Finanzinstrumente“ erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwertbewerten.

112

Ausgenommen von der Einbeziehung mittels der Equity-Methode sind zudem die Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 5 als „zur Veräußerung gehalten“eingestuft wurden und folglich erfolgswirksam zum Netto- fair-value (fair value less costs to sell) anzusetzen sind. Jeder nicht zur Veräußerung eingestufte Teil eines Anteils an einem Gemeinschaftsunternehmen ist nach der Equity-Methode zu bilanzieren, bis die tatsächliche Veräußerung des als zur Veräußerung klassifizierten Teils erfolgte. Danach muss erst wieder überprüft werden, ob mit dem behaltenen Anteil überhaupt noch eine gemeinschaftliche Beherrschung oder zumindest ein maßgeblicher Einfluss besteht oder ob der Anteilseigner nun nur noch einen allgemeinen Einfluss innehat und somit ein Ansatz nach IAS 39 bzw. IFRS 9 erfolgen muss (IAS 28.20). Besteht die Veräußerungsabsicht nicht mehr, muss rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einstufung die Equity-Methode angewandt werden (IAS 28.21).[9]

113

Ebenso ist eine Einbeziehung ausgeschlossen, wenn die gemeinsame Führung bzw. Kontrolle des Gemeinschaftsunternehmens nicht mehr möglich ist. Basierend auf dem Wesentlichkeitsgrundsatz(vgl. F. 29; IAS 1.31) kann ebenfalls auf die Anwendung von IAS 31 verzichtet werden, wenn das Gemeinschaftsunternehmen für den Abschluss des Partnerunternehmens von untergeordneter Bedeutung ist.[10] Grundsätzlich ist eine Information als wesentlich einzustufen, wenn ihre Veröffentlichung oder Nicht-Veröffentlichung ökonomische Entscheidungen der Adressaten beeinflusst.[11] Es finden sich jedoch weder im Framework noch in den einzelnen IFRS Standards genaue Spezifikationen hinsichtlich der für die Wesentlichkeit maßgeblichen quantitativen Schwellenwerte. In den USA ist z.B. nach den Regeln der SEC die Einbeziehung von Tochterunternehmen als wesentlich zu betrachten, wenn sich die Gesamtsumme der Konzernbilanz zwischen 5 % und 10 % und der Konzernumsatz zwischen 10 % und 20 % erhöht.[12]

2.2 Vorbereitende Maßnahmen

2.2.1 Abweichender Bilanzstichtag oder abweichende Bewertungsmethoden

114

Der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode ist ein auf den Erstkonsolidierungszeitpunktaufgestellter Abschluss des Gemeinschaftsunternehmens zugrunde zu legen. Sofern beide Gesellschaften identische Bilanzstichtage besitzen, muss sichergestellt werden, dass die Daten des Gemeinschaftsunternehmens rechtzeitig an das Partnerunternehmen geliefert werden. Sollten die Bilanzstichtage des Anteilseigners und des Gemeinschaftsunternehmens voneinander abweichen, verlangt IAS 28.33 die Aufstellung eines separaten Zwischenabschlussesauf den Abschlussstichtag des Anteilseigners. Ist diese Erstellung nicht durchführbar, so darf der letzte verfügbare Abschluss, berichtigt um die zwischen den Abschlussstichtagen stattgefundenen wesentlichen Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, verwendet werden. Wichtig dabei ist jedoch, dass die beiden Abschlussstichtage innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monatenliegen und die Abschlussstichtage sowie die Länge der Berichtsperioden in den nächsten Perioden identisch bleiben (IAS 28.34). Wird dagegen verstoßen, ist zwingend ein Zwischenabschluss aufzustellen.[13]

115

Ein weiterer Grundsatz nach IAS 28.35 ist, dass die Abschlüsse des Partnerunternehmens und des Gemeinschaftsunternehmens unter Verwendung gleicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethodenfür ähnliche Geschäftsvorfälle und vergleichbare Ereignisse aufzustellen sind. Verwendet ein nach der Equity-Methode einzubeziehendes Gemeinschaftsunternehmen für diese Vorgänge andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als das Partnerunternehmen, muss eine Angleichungseitens des Gemeinschaftsunternehmens erfolgen (IAS 28.36). Daher muss auch ein nach HGB bilanziertes Gemeinschaftsunternehmen, bevor es mittels der Equity-Methode in den Konzernabschluss übernommen werden kann, zunächst einen IFRS-konformen Abschluss aufstellen (sog. Handelsbilanz II). Von der Einheitsverpflichtung ausgenommen sind unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität grundsätzlich Beurteilungsspielräume und Schätzmethoden.[14]

116

Als problematisch kann sich an dieser Anpassungspflicht jedoch die Datenbeschaffungerweisen. Falls die erforderlichen Informationen für das Joint Venture Partnerunternehmen aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht beschafft werden können, spricht das ggf. gegen einen maßgeblichen Einfluss und damit gegen die Einbeziehung des Joint Venture Unternehmens nach der Equity-Methode.[15]

2.2.2 Währungsumrechnung

117

Ausländische Gemeinschaftsunternehmen, die ihre Einzelabschlüsse in einer anderen Währung als der Berichtswährung aufstellen, haben die in Fremdwährung aufgestellten Einzelabschlüsse in die Berichtswährung umzurechnen. Nach IAS 21 erfolgt die Währungsumrechnung mittels des Konzeptes der funktionalen Währung, das Regeln zur Identifizierung der anzuwenden Umrechnungsmethode vorgibt.[16] Die funktionale Währung eines Unternehmens ist die Währung desjenigen Landes, in dem das Unternehmen den überwiegenden Teil seiner Geschäftstätigkeit entfaltet. Dieses primäre Wirtschaftsumfeld ist normalerweise das Umfeld, in dem es hauptsächlich Zahlungsmittel erwirtschaftet und aufwendet, sozusagen primär seine Cash In- und Outflows generiert (IAS 21.9).

118

Entscheidend ist hierbei auch, ob das ausländische Gemeinschaftsunternehmen ein wirtschaftlich selbstständigoperierendes Unternehmen i.S.d. IAS 21 ist und somit eine von dem Partnerunternehmen abweichende funktionale Währung besitzt. Zur eindeutigen Bestimmung enthält IAS 21.9 zwei vorrangig zu prüfende Indikatoren. Ist mit den zwei Indikatoren keine eindeutige Qualifizierung möglich, dann sind ergänzend dazu die Sekundärindikatoren in IAS 21.10 und 11 zur Bestimmung heranzuziehen.[17] In der folgenden Abbildung 11 werden diese überblicksartig zusammengefasst:

Abb. 11: Bestimmung der funktionalen Währung[18]

Kriterien zur Bestimmung der funktionalen Währung Wirtschaftlich selbstständige Einheit (funktionale Währung Konzernwährung)
Primärindikatoren – Erlös- und Kostenorientierung
Verkaufspreise/Umsatzerlöse IAS 21.9 (a) Preise vorwiegend in lokaler Währung* festgeschrieben/Umsatzerlöse vorwiegend so fakturiert
Personal-, Material-, sonstiger Aufwand IAS 21.9 (b) vorwiegend durch lokale Währung bestimmt
Sekundärindikatoren
Finanzierung IAS 21.10 (a) vorwiegend aus lokalem Kapital*
operative cash inflows IAS 21.10 (b) vorwiegend in lokaler Währung
Führung der Geschäfte IAS 21.11 (a) weitgehend unabhängig von denen des Konzerns
Geschäftsvorfälle mit dem Konzern IAS 21.11 (b) geringes Gewicht in Relation zu Drittgeschäften
direkter Einfluss cash flows auf Konzern- cash-flows IAS 21.11 (c) nicht gegeben
cash in Relation zu Verpflichtungen IAS 21.11 (d) eigene cash flows ausreichend, um Verpflichtungen selbst zu erfüllen
*oder Drittwährung

119

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