Dirk Sauer - Absprachen im Strafprozess

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Der Inhalt: Das Handbuch vermittelt nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für Absprachen, sondern hilft auch, – Chancen und Risiken vollständig zu überblicken und richtig einzuschätzen, – Mandanten bei der richtigen Strategiewahl optimal zu beraten und – Absprachen richtig anzubahnen und umzusetzen, um bestmögliche Ergebnisse für den Mandanten zu erreichen. Dabei wird auch auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Absprachen im Strafprozess und zahlreiche weitere jüngst hierzu ergangene Entscheidungen eingegangen. Auf typische Fehler und Risiken wird hingewiesen, erprobte Strategien werden vorgestellt, mögliche Szenarien entwickelt. Die oft vom Verteidiger vernachlässigten, für den Mandanten aber vielfach sehr erheblichen berufsrechtlichen (z.B. Beamten- oder Arztrecht) oder zivilrechtlichen Folgen bei Absprachen werden eingehend behandelt. Das Werk ist in erster Auflage unter dem Titel «Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht» erschienen; ab der zweiten Auflage wird auch auf die übrigen Strafverfahren eingegangen.

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[21]

Die Auffassungen differieren hier etwas, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 160b Rn. 11 m.w.N.

[22]

So auch Schlothauer in Niemöller/Schlothauer/Weider, § 160b Rn. 26.

[23]

So Schlothauer in Niemöller/Schlothauer/Weider, § 202a Rn. 10 ff.

Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache› B. Die Ausgestaltung des Opportunitätsprinzips in der StPO im Einzelnen: §§ 153 ff.

B. Die Ausgestaltung des Opportunitätsprinzips in der StPO im Einzelnen: §§ 153 ff.[1]

Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache› B› I. Übersicht

I. Übersicht

108

Wie bereits mehrfach erwähnt, spielen die §§ 153 ff. in der Praxis heute eine überaus große Rolle. Dies gilt allerdings nicht für jede der Vorschriften der §§ 153 bis 154e in gleichem Maße.

109

Im Vordergrund stehen vielmehr die §§ 153, 153a, mit Einschränkungen auch §§ 154, 154a und schließlich gelegentlich noch § 154d. Deswegen konzentriert sich die folgende Darstellung auf diese Normen. Dabei bietet es sich an, zunächst die §§ 153, 153a, sodann kurz §§ 154, 154a und abschließend die besondere Konstellation des § 154d zu behandeln. Die §§ 154, 154a weisen nämlich u.a. die Gemeinsamkeit auf, dass die Einstellungsmöglichkeiten wegen einer bestimmten Gesetzesverletzung jeweils nur im Hinblick auf eine aus anderem Grund bereits erfolgte oder noch zu erwartende Strafe geschehen kann. Bereits hierin unterscheiden sich diese Vorschriften deutlich von den §§ 153, 153a.

110

Auch im Bereich des Strafbefehlsverfahrens, im Privatklageverfahren, im Recht der Ordnungswidrigkeiten sowie im Betäubungsmittel- und Jugendstrafrecht finden sich sodann spezielle Regelungen, die eine konsensuale Beendigung von Strafverfahren ermöglichen und die hier daher ebenfalls in der gebotenen Kürze in den Blick zu nehmen sind.

111

Die mit dem Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) zusammenhängenden §§ 155a und 155b wie auch § 153b werden erst später in dem diesen gewidmeten Abschnitt nochmals erwähnt.[2]

Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache› B› II. Einstellung wegen Geringfügigkeit oder nach Erfüllung von Auflagen, §§ 153, 153a

II. Einstellung wegen Geringfügigkeit oder nach Erfüllung von Auflagen, §§ 153, 153a
1. Voraussetzungen und Mitwirkungsmöglichkeiten

a) Anwendungsbereich

112

Beide Vorschriften sind ausschließlich bei Vergehenanwendbar. Der Begriff „Vergehen“ ist im technischen Sinne des § 12 Abs. 1 StGB zu verstehen. Wo also die Verdachtstat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder darüber bedroht ist und mithin ein Verbrechen darstellt, kommen Verfahrenseinstellungen nach diesen Vorschriften nicht in Betracht.

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Erwähnenswert ist in diesem Kontext die Vorschrift des § 12 Abs. 3 StGB. Danach bleiben für die Bestimmung einer Tat als Vergehen oder Verbrechen Strafzumessungsregeln des Besonderen Teils des StGB außer Betracht. Der Anfangsverdacht beispielsweise eines besonders schweren Falles des Betrugs oder der Untreue, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 bzw. 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 StGB steht also einer Einstellung des Verfahrens nach diesen Vorschriften nicht generell im Wege. Allerdings existieren bekanntlich auch Qualifikationstatbestände, die der Verdachtstat Verbrechenscharakter verleihen und mithin die Anwendung der §§ 153 ff. hindern können (vgl. z.B. § 263 Abs. 5 StGB). Stehen solche Vorwürfe im Raum, kann daher keiner der Verfahrensbeteiligten einer Einstellung nach § 153 ff. zustimmen, ohne in Konflikt mit dem geltenden Recht zu geraten und sich möglicherweise sogar der Gefahr einer Strafverfolgung wegen (Beihilfe zur) Rechtsbeugung auszusetzen. Anders sieht es nur dann aus, wenn sich vor der Einstellungsentscheidung ergeben hat, dass der ursprünglich bestehende Anfangsverdacht hinsichtlich des Verbrechenstatbestandes weggefallen ist.[3]

114

Beide Vorschriften schließlich sind nicht nur im Ermittlungsverfahren anwendbar. Vielmehr können Einstellungsentscheidungen nach § 153 in jeder Lage des Verfahrens getroffen werden,[4] § 153a ist immerhin bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz anwendbar.[5] Diese Arten konsensualer Verfahrensbeendigungen stellen mithin auch in der Hauptverhandlung noch Alternativen zur Urteilsabsprachedar.

b) Schuldschwere und öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

115

Sowohl § 153 wie § 153a knüpfen die Einstellungsmöglichkeit weiterhin an ein bestimmtes Maß der Schuld sowie im Ergebnis auch daran, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung die vollständige Durchführung des Strafverfahrens nicht gebietet. Dies geschieht allerdings bei beiden Vorschriften in unterschiedlicher Weise:

116

§ 153spricht von einer Schuld, die „als gering anzusehen wäre“ sowie vom Fehlen eines öffentlichen Interessesan der Strafverfolgung. Im Einzelnen:

Für das Verfahren bis zur Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen bedeutet ersteres zunächst, dass der Tatvorwurf gerade, aber auch nur so weit aufgeklärt werden muss, bis dieses hypothetische Urteilmöglich ist.[6] Ein Schuldnachweis ist nicht erforderlich; umgekehrt ist jedoch die Anwendung gegenüber einem erwiesenermaßen Unschuldigen ebenso wenig zulässig wie eine Einstellung nach § 153 erfolgen kann, wenn aus Rechtsgründen Zweifel an der Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen Handlung(en) bestehen[7]. Endet dieser Prüfungsschritt positiv, ist anschließend über Entgegenstehen oder Nicht-Entgegenstehen des öffentlichen Interesses zu befinden.
Inhaltlich sind beide Kriterien, also geringe Schuld sowie öffentliches Interesse, nach wie vor schwer fassbar. Auch Nr. 93 RiStBV gibt über die Handhabung durch die Staatsanwaltschaften keinen näheren Aufschluss. Eine gängige Faustformel zu ersterem lautet, die Schuld des Beschuldigten müsse (hypothetisch) deutlich unter dem Durchschnitt liegen. Nach h.M.[8] kann das Schuldmaß, dies als grobe Leitlinie, nach den auch sonst anwendbaren Strafzumessungsgesichtspunkten des § 46 Abs. 2 StGB bestimmt werden. In der Konsequenz der Rechtsprechung des BGH zur Verletzung des Menschenrechts auf Behandlung der Sache in angemessener Zeit[9] liegt es, dass der BGH ein Abnehmen des Schuldmaßes mit zunehmender Verfahrensdauer in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung annimmt, so dass in aufwändigen und langwierigen Verfahren die Anwendung des § 153 möglich werden kann, auch wenn sie zu Anfang ausgeschlossen erschien.[10]
Ist die Schuld „als gering anzusehen“, nimmt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ebenfalls ab. Es kann aber in bestimmten Fällen, insbesondere wegen besonderer präventiver Bedürfnisse, aber auch spezifischer Interessen der Allgemeinheit an der Tatverfolgung trotz Bejahens der mutmaßlich „geringen Schuld“ vorliegen und somit der Verfahrenseinstellung entgegenstehen. Ob schon eine besonders hervorgehobene Stellung des Beschuldigten (oder Verletzten) im öffentlichen Leben oder ein starkes öffentliches Interesse an dem Verfahren für sich genommen ein „öffentliches Interesse“ in diesem Sinne begründen kann, ist umstritten, nach zutreffender h.M. aber abzulehnen.[11]

117

§ 153aformuliert anders: Hier kommt es darauf an, dass „die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“und dass der Beschuldigte eine Leistung erbringt, durch die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigtwerden kann.

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