Dirk Sauer - Absprachen im Strafprozess

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Der Inhalt: Das Handbuch vermittelt nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für Absprachen, sondern hilft auch, – Chancen und Risiken vollständig zu überblicken und richtig einzuschätzen, – Mandanten bei der richtigen Strategiewahl optimal zu beraten und – Absprachen richtig anzubahnen und umzusetzen, um bestmögliche Ergebnisse für den Mandanten zu erreichen. Dabei wird auch auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Absprachen im Strafprozess und zahlreiche weitere jüngst hierzu ergangene Entscheidungen eingegangen. Auf typische Fehler und Risiken wird hingewiesen, erprobte Strategien werden vorgestellt, mögliche Szenarien entwickelt. Die oft vom Verteidiger vernachlässigten, für den Mandanten aber vielfach sehr erheblichen berufsrechtlichen (z.B. Beamten- oder Arztrecht) oder zivilrechtlichen Folgen bei Absprachen werden eingehend behandelt. Das Werk ist in erster Auflage unter dem Titel «Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht» erschienen; ab der zweiten Auflage wird auch auf die übrigen Strafverfahren eingegangen.

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cc) Widerspruch zur Anerkennung des Strafbefehlsverfahrens

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Schließlich befremdet nach wie vor, dass der Bürger, von der Wissenschaft im Großen und Ganzen ausgehandelt, per Strafbefehl nach Aktenlage und ohne jede Hauptverhandlung schuldig gesprochen werden kann, und zwar in einer Form, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dem Urteil gleich steht, dass aber dann, wenn auf der Basis einer Absprache ein ausführliches, inhaltsreiches und detailliertes Geständnis abgelegt wird, die Verurteilung in allen Fällen einen krassen Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung der Wahrheit darstellen soll. Früher konnte man diese Ungereimtheit vielleicht noch mit dem Hinweis rechtfertigen, das Strafbefehlsverfahren stelle eine ausdrückliche gesetzlich geregelte Ausnahme dar. Seit Aufnahme der Urteilsabsprache in die StPO besteht dieser Unterschied aber auch nicht mehr. Wer nach wie vor behauptet, der Gesetzgeber habe hier in völlig neuartiger, systemwidriger und letztlich inkonsistenter Weise die Quadratur des Kreises versucht, müsste Gleiches konsequenterweise auch für das Strafbefehlsverfahren behaupten und dessen Unanwendbarkeit ebenfalls propagieren (oder aber erklären, warum ersteres inakzeptabel, letzteres für die Feststellung mit dem Urteil aber akzeptabel ist).

dd) Begrenzt sinnvolle Suche nach einer „Rechtsnatur“

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Was schließlich die „Rechtsnatur “ der Urteilsabspracheangeht[19], so ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass es sich jedenfalls nicht um eine Art Vertrag oder etwas einem Vertrag Verwandtes handelt. Der Gesetzgeber hat, wie bereits erwähnt, explizit vorgeschrieben, Ergebnis des Ganzen müsse ein Urteil sein, das auf der vollständigen Wahrheitsaufklärung nach denselben Maßstäben wie sonst beruht. Konsequenterweise kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen von dem angekündigten Urteil wieder abrücken. Vor diesem Hintergrund zu meinen, es handele sich um einen Art synallagmatische Bindung zwischen Parteien oder Ähnliches, halten wir, um es deutlich zu sagen, für fernliegend. Es hilft dabei auch nicht weiter, in den Gesetzgebungsmaterialien zu suchen und dem Gesetzgeber irgendwelche Verfehlungen oder handwerkliche Fehler oder Widersprüche nachweisen zu wollen oder aber die Behauptung aufzustellen, wenn überhaupt, lasse sich eine Urteilsabsprache in die StPO nur als alternative Verfahrensform vertragsähnlichen Charakters einführen. Letzteres ist ausweislich des Gesetzeswortlauts und der Gesetzessystematik evident nicht geschehen. Ersteres ist schon deswegen im Ansatz problematisch, weil auch sonst das Gesetz zunächst einmal so auszulegen ist, wie es tatsächlich formuliert ist. Die Nonchalance, mit der gerade viele Kritiker des Gesetzes sich für ihre Kritik stets auf die subjektiv-historische Auslegung zurückziehen und dem Gesetzgeber vorwerfen, er habe irgendwelche Absichten verfolgt, die er aber nicht verwirklicht habe, ist methodisch befremdlich. Zum einen wird regelmäßig nicht dargelegt, warum eigentlich die objektiv-teleologische Auslegung hier der subjektiv-historischen zu weichen hat. Zum anderen wären auch an dieser Stelle erst einmal die konkreten Rechtsprobleme zu benennen und es wäre zu fragen, ob die objektive Auslegung überhaupt zu anderen Ergebnissen führt als die subjektive. Eine Formulierung wie diejenige, § 244 Abs. 2 bleibe unangetastet, lässt jedenfalls an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Jede Gesetzesauslegung, die zu dem Ergebnis kommt, das sei ein „Lippenbekenntnis“[20] oder könne nicht ernst genommen werden,[21] war aus unserer Sicht bereits vor der Entscheidung des BVerfG vom 19.3.2013 unvertretbar und ist es danach erst recht. Zu klären ist vielmehr, was man unter Aufklärungspflicht hier zu verstehen hat und welche konkrete Aufklärung des Sachverhalts das Gericht also auch vor Verhängung eines abgesprochenen Urteils zu leiten hat und welche nicht.

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Kurz: So, wie sie in das Gesetz Eingang gefunden hat, ist die Urteilsabsprachebei unbefangener Betrachtung nichts weiter als eine Regelung bestimmter, aufeinander abgestimmter Verfahrenshandlungenwie etwa der Einstellungsbeschluss nach § 153a nebst der Einholung der hierfür erforderlichen Zustimmungserklärungen. Nun sind Prozesshandlungen bekanntlich bedingungsfeindlich und normalerweise auch einem Widerruf entzogen, so dass die Verwendung des Begriffs der „Bindungswirkung“ an sich überflüssig gewesen wäre. Sie erklärt sich aber zwanglos aus der geschichtlichen Entwicklung: Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der jahrzehntelang ergangenen Rechtsprechung des BGH entschieden.

3. Terminologie und Gang der Darstellung

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Begrifflich löst sich indes die hier gegebene Darstellung bis zum gewissen Grade vom Gesetz. Soweit dieses nun in § 257c den allgemeinen Begriff der Verständigung auf die Urteilsabsprache einzuengen scheint, sieht man sich auf den ersten Blick gezwungen, einen neuen Oberbegriff für alle verfahrensbeendende Verständigungen zu finden. Wir nehmen uns die Freiheit, die Verständigung, wie das Gesetz sie regelt, als Spezialfall der verfahrensbeendigenden Verständigung allgemeinzu betrachten, was dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, aber auch nicht im Widerspruch zu den Formulierungen in § 257c steht. Daher wird hier im Folgenden die Urteilsabsprache als Verständigung im Sinne des § 257c bezeichnet, während die Begriffe Verständigung und Absprache in einem allgemeinen Sinne als Synonyme gebraucht werden und einfach wertneutral den Vorgang der kommunikativ zustande gekommenen Übereinstimmung zwischen Verfahrensbeteiligten entweder über ein bestimmtes Verfahrensergebnis oder über einzelne Verfahrensschritte beschreiben.

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Nach der zuletzt genannten Distinktion richtet sich sodann der Aufbau des Werks im Übrigen: Wir behandeln einverständliche Verfahrensbeendigungen in den Teilen zwei und drei, ihre Folgen in Teil vier sowie konsensuale Verfahrensweisen (Absprachen), die auf andere, nicht verfahrensbeendende Maßnahmenentscheidungen gerichtet sind, in Teil fünf. In Teil sechs folgen einige Praxishinweise.

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Was aus dem Vorgängerwerk bleibt, ist die Ablehnung des Begriffs „Deal“. Urteile werden im deutschen Strafprozessrecht nach wie vor nicht ausgehandelt, und es werden auch keine vertragsähnlichen Vereinbarungen geschlossen. Vielmehr schlägt das Gericht in einer bestimmten Form eine bestimmte Verfahrensweise vor und die anderen Verfahrensbeteiligten stimmen zu. Begriffe, die an Vertragsmodelle allgemein oder gar an anrüchige, von der Rechtsordnung nicht tolerierte Formen des Leistungsaustauschs erinnern, sollten tunlich vermieden werden.

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Vollständig erledigt ist die allgemeine Befassung mit dem Phänomen der Urteilsabsprache sowie den schon länger von der StPO geregelten, dieser verwandten Arten konsensualer Verfahrenserledigung, aber auch mit diesen Hinweisen zur Terminologie jedoch noch nicht. Neben der pur rechtsdogmatischen Perspektive sollte sich der in der Praxis handelnde Strafjurist als Bürger eines demokratisch verfassten Rechtsstaats stets auch die Frage nach der ethischen Dimension seines Verhaltens stellen. Dafür spielt nicht alleine das Gesetz eine Rolle, sondern auch das rechtshistorische, rechtskulturelle und rechtsethische Umfeld, in dem sich der Einzelne bewegt. Die Forderung nach anständigem Verhalten aller Beteiligten rechtfertigt den Blick zurück (Wie hat sich die StPO eigentlich zu einer für „abgesprochene“ oder sonst von Konsens getragenen Verfahrensbeendigungen empfängliche Prozessordnung entwickelt?) wie auch nach vorne (Wie ist, speziell aus Sicht des Strafverteidigers einerseits, das Gebundensein an das geltende Recht, andererseits die Verpflichtung, die Interessen des Mandanten zu wahren, im Verhältnis zueinander zu sehen?). Auf diese beiden Gesichtspunkte sei im Folgenden, diesen ersten Teil abschließend, noch eingegangen.

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