Dirk Sauer - Absprachen im Strafprozess

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Der Inhalt: Das Handbuch vermittelt nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für Absprachen, sondern hilft auch, – Chancen und Risiken vollständig zu überblicken und richtig einzuschätzen, – Mandanten bei der richtigen Strategiewahl optimal zu beraten und – Absprachen richtig anzubahnen und umzusetzen, um bestmögliche Ergebnisse für den Mandanten zu erreichen. Dabei wird auch auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Absprachen im Strafprozess und zahlreiche weitere jüngst hierzu ergangene Entscheidungen eingegangen. Auf typische Fehler und Risiken wird hingewiesen, erprobte Strategien werden vorgestellt, mögliche Szenarien entwickelt. Die oft vom Verteidiger vernachlässigten, für den Mandanten aber vielfach sehr erheblichen berufsrechtlichen (z.B. Beamten- oder Arztrecht) oder zivilrechtlichen Folgen bei Absprachen werden eingehend behandelt. Das Werk ist in erster Auflage unter dem Titel «Konsensuale Verfahrensweisen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht» erschienen; ab der zweiten Auflage wird auch auf die übrigen Strafverfahren eingegangen.

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Wir halten solche Kritik für überzogen und unplausibel. Sie stellt aus unserer Sicht eine Art Dogmatikverweigerungdar, mit der die Rechtswissenschaft ihre Aufgabe schlicht verfehlt. Im vorliegenden Text soll ein solches, destruktives Vorgehen vermieden werden. Worum es gehen soll, ist die Darstellung des Gesetzes, wie es im Jahre 2009 in Kraft getreten und, wie es von Verfassungs wegen seit dem 19.3.2013 zu verstehen ist, und auf dieser Basis konforme und mithin rechtlich vertretbare Vorschläge für die Lösung von Anwendungsproblemen zu unterbreiten. Es ist damit keineswegs gesagt, dass für die Urteilsabsprache ein sonderlich breiter Anwendungsbereich besteht. Es ist durchaus denkbar, dass die dogmatische Arbeit zu dem Resultat kommt, in einer Vielzahl von Fällen seien in der Praxis durchgeführte Urteilsabsprachen in Wahrheit gesetzeswidrig und damit rechtswidrig. Die Frage nach der Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Strafprozesses ist an sich natürlich berechtigt. Sie muss aber eben auf konkrete Einzelprobleme bezogen werden, die sich in der Praxis bei der Anwendung des Gesetzes stellen, und über deren Lösung man natürlich trefflich streiten kann. Aus unserer Sicht führt an diesem Weg, also an der Entwicklung einer Dogmatik der Urteilsabsprache, spätestens seit dem Jahre 2009 kein Weg mehr vorbei, denn nicht streiten kann man darüber, dass man sich an die Gesetze zu halten hat.

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Der in der Literatur nicht selten vertretene Standpunkt, § 257c und die weiteren, mit ihm neu eingeführten Vorschriften seien schlicht mit dem deutschen Strafprozess nicht vereinbar und deswegen letztlich unanwendbar, ist nach dem Vorstehenden schon deswegen nicht akzeptabel, weil die Rechtsanwendung an Gesetz und Recht gebunden ist und es Aufgabe des Rechtsdogmatikersist, durch die Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägenin konkreten Fällen dazu beizutragen, dass der Praktiker diesen Anspruch auch erfüllen kann. Rechtskulturell gesehen kommt hinzu, dass in der Praxis eine Vielzahl von Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern sich täglich nach Kräften bemüht, die Urteilsabsprache in rechtlich wie ethisch vertretbarer Weise in die Tat umzusetzen. Schon die frühere Fundamentalkritik, aber eben auch die heutige Verweigerungshaltung einiger Rechtswissenschaftler erschweren diesen praktisch tätigen Strafjuristen ihre Arbeit ganz erheblich, weil ihnen keine klaren Maßstäbe an die Hand gegeben werden, die das rechtlich Vertretbare vom nicht Vertretbaren unterscheiden. Damit trägt die Lehre ungewollt zum weiteren Verfall der Rechtskultur bei, weil die nicht gutwilligen Justizangehörigen und Verteidiger, die sich um das Gesetz nicht scheren, sich im Ergebnis stets auf den Standpunkt zurückziehen können, das Gesetz stelle seinerseits eine Art strafprozessrechtswidrigen Strafprozessrechts dar, weswegen man in seiner Auslegung weitgehend frei sei.[12] Anders ausgedrückt: Wenn das Gesetz die Urteilsabsprache an sich zulässt, aber keinerlei Klarheit über ihren legitimen Anwendungsbereich besteht, und zwar unter anderem deswegen, weil die Literatur behauptet, hier ließe sich nichts Rationales mehr sagen, dann wird die allseits beklagte Wildwest-Haltung in der Praxis eher gefördert als eingedämmt.

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Aber auch inhaltlich vermag die Kritik am Gesetzgeber vielfach nicht zu überzeugen. Hierauf wird im Folgenden näher eingegangen, wobei wir unsere Hinweise auf einige wenige Aspekte beschränken wollen.

b) Rechtsdogmatik contra legem

aa) Rechtsdogmatik de lege lata!

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So hat der Gesetzgeber in § 257c Abs. 1 Satz 2explizit entschieden, § 244 Abs. 2 bleibe unangetastet, gleiches soll für die freie Beweiswürdigung nach § 261 gelten. Es ist also evident, dass das Gesetz keine Abstriche bei Wahrheitsfindung und freier Überzeugungsbildung des Gerichts macht. Eine Gesetzesauslegung, die behauptet, die Urteilsabsprache sei ohne solche Abstriche unmöglich,[13] ist also ihrerseits mit dem Gesetz schlicht nicht zu vereinbaren. Eine Behauptung wie diejenige, es handele sich bei § 244 Abs. 2 um ein „Lippenbekenntnis“[14] oder eine „Mogelpackung“[15] verkennt, dass es sich dabei nicht um irgendeine Äußerung irgendwelcher Politiker, sondern um eine gesetzliche Anordnunghandelt. Es geht also nicht darum, ob irgendjemand sich glaubhaft oder nicht glaubhaft zu irgendetwas bekannt hat. Das Gesetz fordert vielmehr die strikte Einhaltung des Aufklärungsgrundsatzes ein, und dieser Forderung ist in einem Rechtsstaat schlicht und einfach nachzukommen. Wie die Forderung zu interpretieren ist, kann die Rechtsdogmatik herausarbeiten und die Rechtsprechung kann sich für eine bestimmte Gesetzesauslegung entscheiden. Das Gesetz aber schlicht und einfach so zu verstehen, als handele es sich um eine unverbindliche Meinungsäußerung, die unglaubwürdig und daher nicht ernst zu nehmen sei, verbietet sich für den Rechtsdogmatiker von selbst. Es fällt also nicht leicht, nachzuvollziehen, was mit solchen Äußerungen in der Literatur eigentlich bezweckt ist.[16]

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Diese Einsicht hat erhebliche Konsequenzen. Hat man einmal erkannt, dass es nach dem geltenden Recht Urteile, die auf Absprachen beruhen, bei denen aber nicht die Wahrheit in vollem Umfang nach der Vorgabe des § 244 Abs. 2 aufgeklärt wurde und/oder bei denen das Gericht nicht das ausspricht, was zu seiner Überzeugung im Sinne des § 261 aus der Hauptverhandlung hervorging, schlicht nicht geben darf, so bieten sich dem Dogmatiker im Prinzip zwei Wege. Entweder, es wird die Auffassung vertreten, in keinem einzigen Fall könne ein Geständnis, das im Rahmen einer Urteilsabsprache abgegeben wird, zur Wahrheitsfindung beitragen und/oder strafmildernde Wirkung haben. Dann resultierte hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Urteilsabsprache, sondern einfach der Umstand, dass in keinem einzigen Fall eine rechtmäßige Urteilsabsprache möglich sei.[17] Das wäre zwar unplausibel, aber in sich jedenfalls widerspruchsfrei. Oder aber, man akzeptiert, dass im Gesetz die gegenteilige Auffassung deutlich zum Ausdruck gebracht ist. Das führt dazu, dass man sich die Frage stellen muss, unter welchen Voraussetzungen denn ein im Rahmen einer Absprache abgegebenes Geständnis zur Wahrheitsfindung beitragen kann, welche weiteren Schritte bei der Sachverhaltsaufklärung dann jeweils noch geboten sind, inwieweit und aus welchen Gründen es strafmildernd berücksichtigt und unter welchen Voraussetzungen mithin ein abgesprochenes Urteil als prozessordnungsgemäß angesehen werden kann. Dass der zuletzt genannte Weg der vorzugswürdige ist, dürfte auf der Hand liegen.

bb) Keine höheren Anforderungen als an nicht abgesprochene Urteile

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Dies gilt umso mehr, als Verurteilungen nach kurzen Hauptverhandlungen ausschließlich auf der Basis von Geständnissen ebenso seit jeher von der Rechtsdogmatik anerkannte Praxis sind, wie die Berücksichtigung einer strafmildernden Wirkung des Geständnisses allgemein von der herrschenden Meinung akzeptiert wird. Die Rechtswissenschaft könnte einmal kritisch untersuchen, ob denn im normalen amtsgerichtlichen Alltag, der allseits im Großen und Ganzen nicht für komplett rechtswidrig erachtet wird, und der für eine Hauptverhandlung vielfach Zeiträume von einer halben Stunde bis zu vielleicht 90 Minuten oder zwei Stunden vorsieht, diejenigen Maßstäbe an die Wahrheitsfindung angelegt werden, die in der Debatte über Urteilsabsprachen mehr oder weniger stillschweigend vorausgesetzt werden. Zudem wäre zu prüfen, ob denn die Anforderungen an ein Geständnis, die hier, wo es um die Urteilsabsprache geht, in den Raum gestellt werden, in dieser Schärfe sonst gefordert werden. Falls die Fragen bejaht werden, so müsste wohl darüber nachgedacht werden, ob durch die Einführung der Regelung zur Urteilsabsprache in die StPO der Gesetzgeber sich nicht einfach entschieden hat, hier niedrigere Anforderungen zu stellen. Die Verneinung der Frage liegt allerdings weitaus näher. Um „absolute Wahrheit“[18] ging es jedenfalls nie. Wenn und soweit man meint, dem Aufklärungsgrundsatz könne nie durch eine kurze Hauptverhandlung, durch ein ausschließlich oder ganz entscheidend auf einem Geständnis beruhenden Urteil Rechnung getragen werden, und/oder ein Geständnis könne nie oder allenfalls dann strafmildernde Wirkung entfalten, wenn es von Reue, Einsicht oder ähnlichem getragen sei, dann muss man die Urteilsabsprache in der Tat ablehnen. Allerdings ist dann zu bedenken: Dass die von dem jeweiligen Autor vertretene Rechtsdogmatik nicht zum Gesetz passt, muss nicht auf Kosten des Gesetzes gelöst werden. Vielmehr müsste der Rechtsdogmatiker in diesem Fall selbstkritisch überlegen, ob er nicht eine Rechtsdogmatik entwickeln sollte, die den Namen verdient und sich auf dem Boden des geltenden Rechts bewegt (die Alternative besteht darin, ausschließlich de lege ferenda zu arbeiten).

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