1 ...8 9 10 12 13 14 ...57 [1]
Vgl. Berens/Brauner/Strauch S. 39 ff.
IV. Vorteile der GmbH beim Unternehmenskauf
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Die GmbH ist als flexibles Rechtsvehikel für Unternehmenskäufe prädestiniert. Folgende Vorteile der GmbH sind dafür ausschlaggebend:
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Die GmbH ist Handelsgesellschaftmit körperschaftlicher Organisation und eigener Rechtspersönlichkeit. Anders als bei Personengesellschaften steht nicht der Zusammenschluss von Personen, sondern die Erbringung von Kapitalbeiträgen im Vordergrund. Die GmbH kann zu jedem zulässigen Zweckerrichtet werden.
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Die GmbH ist die einfachste Form einer Kapitalgesellschaft. Ihr großer Vorteil ist ihre Flexibilität. Es herrscht weitgehende Freiheit bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages. Die GmbH eignet sich gleichermaßen für kleine, mittlere und große Unternehmen. Im Vergleich zur Aktiengesellschaft unterliegt sie weniger strengen formalen Anforderungen. Ihre Gründung ist einfacher und preiswerter. Ein Aufsichtsrat ist bei der GmbH zumeist nicht erforderlich.[1]
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Das Eintragungsverfahrenist unabhängig von einem behördlichen Genehmigungserfordernis. Die GmbH wird selbst bei einem genehmigungspflichtigen Gegenstand ohne erteilte Genehmigung in das Handelsregister eingetragen.[2] Die Behörde kann die Genehmigung später erteilen. Zeitaufwendige Behördengänge stehen somit der schnellen Gründung der GmbH nicht im Wege.[3]
2. Einfache Gesellschafterstrukturen
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Die GmbH ist körperschaftlich organisiert, vom Mitgliederbestand unabhängig und hat mindestens zwei Organe, Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung. Neben der Satzungskompetenz stehen den Gesellschafternweitere Befugnissezu. Diese erstrecken sich auf die Geschäftsführung, Feststellung von Jahresabschlüssen und Ergebnisverwendung, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, Bestellung von Prokuristen und Generalbevollmächtigten sowie die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern.
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Gesellschaftereiner GmbH können sowohl inländische als auch ausländische natürliche und juristische Personen sein, außerdem Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Auch die Einmann-GmbHist möglich, was gerade beim Unternehmenskauf häufig vorkommt, wenn der Käufer eine GmbH gründet, um diese als neue operative Einheit einzusetzen.
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Die Haftung der GmbH gegenüber Gläubigern ist auf das Stammkapitalbeschränkt. Die Gesellschafter haften nicht persönlich, wenn und soweit die Stammeinlage voll erbracht ist. Ist dies nicht der Fall, haften sie bis zur Höhe der Stammeinlage.
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Zu beachten ist, dass die GmbH erst mit Eintragung ins Handelsregister entsteht. Erst dann ist sie Träger eigener Rechte und Pflichten. Für Geschäfte, die vorher abgeschlossen werden, haften sowohl die Gesellschafter als auch die Handelnden.
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Die GmbH steht rasch zur Verfügung. Ihre Gründung kann schnell und unkompliziert erfolgen. Dies gilt erst recht bei Standardgründungen unter Verwendung des Musterprotokollsnebst Satzung (vgl. Anlage 1 zum GmbHG); hierdurch wird die Gründung vereinfacht und Kosten gespart. Die Gründung mittels Musterprotokolls ist allerdings nur möglich, wenn
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die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird; |
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sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen; |
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der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) befreit wird und |
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eine Bargründung erfolgt (keine Sachgründung). |
5. Verfügbarkeit von Vorratsgesellschaften
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Bei Unternehmenstransaktionen muss häufig kurzfristig eine GmbH („NewCo“) verfügbar sein. Hierfür kann auf Vorratsgesellschaftenzurückgegriffen werden.[4] Meistens ist es der Käufer, der eine solche benötigt. Doch auch der Verkäufer kann an einer sofort verfügbaren Gesellschaft interessiert sein, etwa wenn sie für vorgelagerte Umstrukturierungen benötigt wird.
6. Geringe Kapitalausstattung
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Das Stammkapitalder GmbH muss mindestens 25 000 EUR betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und liegt damit halb so hoch wie bei der AG (§ 7 AktG). Das Stammkapital kann auf jeden beliebig höheren, auf volle EUR lautenden Betrag lauten (§ 5 Abs. 2 GmbHG); die Summe der Geschäftsanteile muss der Ziffer des Stammkapitals entsprechen (§ 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Bei Anmeldung der GmbH zum Handelsregister muss lediglich die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Die Ausstattung mit Kapital kann über den Mindestbetrag hinaus auch durch Rücklagenoder Gesellschafterdarlehenerfolgen.
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Das Stammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)gem. § 5a GmbHG beträgt nur mindestens 1 EUR.
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Darüber hinaus sind Sacheinlagenmöglich; sie müssen in voller Höhe erbracht werden und bei der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Der Wert der Sacheinlage muss in einem Sachgründungsbericht nachgewiesen werden. Nur bei Hinweisen auf eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlage kann das Amtsgericht zum Nachweis der Werthaltigkeit ein Sachverständigengutachten verlangen. In allen anderen Fällen ist die GmbH in das Handelsregister einzutragen (§ 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG). Bei Überbewertung haftet der betreffende Gesellschafter auf die Differenz zu dem wahren Wert (§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
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Eine verdeckte Sacheinlageliegt gem. § 19 Abs. 4 GmbHG vor, wenn die Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist.[5] Verdeckte Sacheinlagen werden wie ordnungsgemäß vereinbarte und offengelegte Sacheinlagen als wirksam behandelt und einer Differenzhaftungunterstellt: Gem. § 19 Abs. 4 S. 2 GmbHG sind Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Erfüllung wirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt der Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet (§ 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG). Erreicht der Wert der verdeckten Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft bzw. in dem Moment der tatsächlichen Überlassung der Sache den effektiven Wert, ist die Einlagepflicht vollständig erfüllt; anderenfalls liegt nur Teilerfüllung vor und die Differenz ist in bar zu erbringen. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.[6] Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter (§ 19 Abs. 4 S. 4 und 5 GmbHG).
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In den Fällen des sog. Hin- und Herzahlensfließt die auf den Geschäftsanteil bezahlte Summe aufgrund einer vor oder bei der Einzahlung getroffenen Abrede direkt oder indirekt an den Gesellschafter zurück, z.B. als Darlehen.[7] Der Gesellschafter zeichnet zunächst eine Bareinlage; mit diesen bar eingelegten Mitteln erwirbt die GmbH später einen Einlagegegenstand von dem Gesellschafter, so dass die Einlage an diesen zurückfließt.[8] Auch die Fallgruppe des Hin- und Herzahlens ist im GmbHG geregelt (§ 19 Abs. 5).
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