Annelen Schulze Höing - Pflege von Menschen mit geistigen Behinderungen

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Pflege von Menschen mit geistigen Behinderungen: краткое содержание, описание и аннотация

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Basierend auf dem von der Autorin entwickelten Instrument zur Pflegebedarfserhebung, dem Gesprächsleitfaden Pflegeerfassung®, wird theoretisch und anhand von Fallbeispielen in wichtige Pflegethemen der Behindertenhilfe eingeführt.
Die 3. Auflage wurde um Gastbeiträge der Sozialrechtsexperten Thomas Schmitt-Schäfer und Konstantin Schäfer zum Bundesteilhabegesetz erweitert.
Neu aufgenommen wurde eine Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen der Schnittstelle von Bundesteilhabegesetz und Pflegeversicherung sowie eine Einführung in die ICF-basierte Teilhabeplanung.
Mit einem Geleitwort von Dr. Heidrun Metzler.
Folgende Arbeitsmaterialien gibt es zum kostenlosen Download:
!Gesprächsleitfaden Pflegeerfassung®
!Protokoll Pflegebedarfsanalyse

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26Der ICN ist ein Zusammenschluss von 128 nationalen Berufsverbänden der Pflege und vertritt weltweit Millionen von Pflegenden.

27Die Strukturierung in Grund- und Behandlungspflege ist aus pflegewissenschaftlicher Sicht falsch, wird jedoch immer noch zur Unterteilung pflegerischer Tätigkeiten herangezogen.

28Hierzu »gehören nach Auffassung des Gerichts regelmäßig die Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung, das Messen des Blutdrucks oder des Blutzuckergehalts, das Anziehen von Thrombosestrümpfen sowie das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände, das Einreiben mit Salben sowie die Verabreichung von Bädern. Die Hilfeleistung bei der oralen Einnahme von Tabletten nach ärztlicher Anweisung zählt dazu ebenso wie das Herrichten und Verabreichen von Tabletten nach ärztlicher Anweisung« (BSG, Urteil vom 25.02.2015, Seite 158).

29Die sog. »Einfachste Behandlungspflege« (BSG, Urteil vom 25.02.2015) muss, sofern dies in den Landesrahmenverträgen vereinbart wird, in besonderen Einrichtungen (jedoch nicht in ambulanten Settings) von pädagogischen Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Durchführung hat qualitätsgesichert zu erfolgen. »Deshalb sind Anleitung und Schulung der ausführenden MitarbeiterInnen sicherzustellen« (Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung 2019).

30Ein Mitarbeitender ist dann geeignet, wenn er vom Arzt als geeignet eingeschätzt wird und wenn er bereit ist, nach Einweisung in die Tätigkeit die Übernahmeverantwortung für die Durchführung der Tätigkeit zu übernehmen.

II Konzeptionelle Ansätze zur Integration von Pflege

Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, dass der Umfang der zu erbringenden pflegerischen Leistungen in Diensten der Eingliederungshilfe stetig ansteigt. Die sich verändernden Bedarfslagen erfordern eine Auseinandersetzung mit Fragen der Erbringungspraxis, Qualitätssicherung und Finanzierung dieser Leistungen. Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf:

1. die fachgerechte Ausführung von Pflegeleistungen sowie das Erkennen der pflegerischen Bedarfe und Gesundheitsrisiken,

2. die Entwicklung von Leitlinien und Verfahrensanweisungen und

3. die erforderliche Fortbildung von pädagogischem Personal.

Wie können sich Dienste der Eingliederungshilfe auf die Übernahme pflegerischer Aufgaben vorbereiten?

Im Rahmen des Qualitätsmanagements sind für die Entwicklung des Bereichs Pflege Ressourcen bereitzustellen, um diesen schrittweise zu entwickeln. Dies kann beispielsweise über eine zeitlich begrenzte Schwerpunktsetzung auf das Thema Pflege erfolgen. Über einen Projektzeitraum von ca. drei Jahren können so benötigte Leitlinien, Verfahrensanweisungen und Erfassungsinstrumente ausgearbeitet und Mitarbeitende gezielt zu pflegerischen Themen geschult werden.

Neben der Qualifizierung der Mitarbeitenden sollten auch konzeptionelle Überlegungen in den Prozess einfließen. Hierzu sollten die zu erwartenden veränderten Anforderungen, die sich aus einer zunehmenden Pflegebedürftigkeit der Klienten ergeben (z. B. Betreuung von multimorbiden Klienten, Menschen mit Demenzerkrankungen), in Hinblick auf die hierfür benötigten Versorgungsstrukturen (z. B. Tagesstruktur, Dienstzeiten, Refinanzierung zusätzlicher Angebote) überdacht werden. Im Folgenden werden die Anforderungen im Einzelnen erläutert:

Sicherstellung der fachgerechten Ausführung von Pflegetätigkeiten

Damit pflegerische Assistenz fachgerecht ausgeführt wird und die fachliche Anleitung von Mitarbeitenden ohne pflegerische Ausbildung sichergestellt ist, sind in jedem Arbeitsbereich pflegefachlich qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. In Abhängigkeit von der Größe, Struktur und konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtungen ist eine Entscheidung über die grundsätzliche Vorgehensweise zu treffen. Folgende Varianten sind aus Sicht der Autorin praxistaugliche Beispiele hierfür:

• Vorhandene examinierte Pflegefachkräfte, die derzeit nicht im Berufsbild der Pflegefachfrau, Gesundheits- und Kranken-, Kinder- oder Altenpflege arbeiten, durchlaufen eine interne oder externe Qualifizierungsmaßnahme, um ihr Fachwissen auf den neusten wissenschaftlichen Stand zu bringen. Schon während sie sich fachlich auf den neusten Stand bringen, übernehmen sie behandlungspflegerische Maßnahmen und weisen pädagogische Mitarbeiter in grundpflegerische Tätigkeiten ein.

• Pflegefachkräfte (Pflegefachfrauen/männer, Gesundheits- und Kranken- oder Altenpfleger) werden als Multiplikatoren eingestellt, um sich im Schwerpunkt um die pflegerischen Belange der Klienten zu kümmern. Diese Pflegefachkräfte übernehmen alle behandlungspflegerischen Maßnahmen und weisen pädagogische Mitarbeiter in grundpflegerische Tätigkeiten ein.

• In jedem Arbeitsbereich absolvieren alle (oder ein Großteil der) Pädagogen, die sie auf die Übernahme pflegerischer Aufgaben vorbereiten, interne oder externe Qualifizierungsmaßnahmen. Zusätzlich werden je nach Größe der Einrichtung (eine oder mehrere) Pflegefachkräfte eingestellt, die für die Anleitung und Sicherstellung der Pflegequalität verantwortlich sind. Diese »Leiterinnen der Pflege« stehen als Ansprechpartner zur Verfügung und übernehmen eigenverantwortlich die pflegefachliche Aufsicht.

Bei den ersten zwei Varianten ist zu bedenken, dass zwar praktische Probleme auf der operativen Ebene schnell gelöst werden, dass jedoch eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema Pflege den vorhandenen pädagogischen Mitarbeitern nicht angestoßen wird.

Träger, die es als notwendig erachten, dass pädagogische Mitarbeiter ein neues Berufsverständnis entwickeln, das die Erbringung von pflegerischen Leistungen als integralen Bestandteil eines ganzheitlichen behindertenpädagogischen Konzepts versteht, sollten ihre pädagogischen Mitarbeiter in der Breite pflegerisch fortbilden.

Kombinationen der vorgestellten Varianten sind möglich. Eine allgemeine Empfehlung – im Sinne einer bestmöglichen Vorgehensweise – kann nicht ausgesprochen werden, da jeder Träger über unterschiedliche Ressourcen und Rahmenbedingungen verfügt.

Entwicklung von Pflegeleitlinien und Verfahrensanweisungen (Standards)

Neben dem Einsatz pflegerisch qualifizierten Personals sollten auch Pflegeleitlinien und Verfahrensanweisungen für die praktische Durchführung pflegerischer Maßnahmen erarbeitet werden. Ziel ist es, über die Leitlinien eine fachlich korrekte und einheitliche Vorgehensweise aller Mitarbeitenden im Umgang mit pflegerischen Problemen sicherzustellen. Sind routinemäßige und wiederkehrende Handlungen der Grundpflege, sog. » Immer-so Routinen«, über hausinterne Standards/Leitlinien beschrieben, reduziert sich der Dokumentationsaufwand in der Planung, weil nicht mehr jeder Teilschritt zu beschreiben ist. In der Planung kann auf die Verfahren verwiesen werden und die Aufzeichnungen im Berichtsblatt können sich ausschließlich auf das Auftreten von Abweichungen konzentrieren (vgl. Beikirch, Kämmer, Roes, Handlungsanleitung Strukturmodell (Version 1.0), 2014, S. 16). Sie sind ein grundlegendes Mittel zur Qualitätssicherung und werden alle zwei Jahre auf Aktualität überprüft (evaluiert). Es wird zwischen Pflegeleitlinien und Verfahrensanweisungen (= Standards) unterschieden. Bei beiden Dokumenten handelt es sich um Prozessbeschreibungen, in denen

• personelle Qualifikation und strukturelle Voraussetzungen,

• der zur fachgerechten Ausführung einzuhaltende Prozessablauf sowie

• erwünschte Prozessergebnisse/angestrebte Ziele beschrieben werden.

a) Verfahrensanweisungen

Für Tätigkeiten, bei denen immer die gleiche Prozessabfolge eingehalten werden muss (z. B. bei Medikamentengaben, Insulininjektionen), ist die Entwicklung von Verfahrensanweisungen zu empfehlen. Im Unterschied zu Pflegeleitlinien dienen Verfahrensanweisungen (oder Standards) dazu, deutlich zu machen, dass es sich um eine Prozessabfolge handelt, die immer genau so ausgeführt werden muss, wie es in der Verfahrensanweisung steht. Dies trifft insbesondere auf die medizinische Pflege (ärztlich angeordnete Behandlungspflege) zu. Eine abweichende Vorgehensweise ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

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