Für die Leistungen zur Teilhabe sind in unserem sozialen System verschiedene Institutionen zuständig. Das sind zum einen die Sozialversicherungsträger mit den Zweigen Kranken-, Renten-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung und zum anderen die Träger der Jugend- und Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge bzw. Kriegsopferversorgung. Daher werden diese Institutionen, sofern sie unmittelbar zur Finanzierung dieser Leistungen gesetzlich verpflichtet sind, auch Rehabilitationsträger genannt.
Gesetzliche Grundlage für die Rehabilitation bilden die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches: Zentral ist dabei als Querschnittgesetz für alle Reha-Träger und als Spezialgesetz für Leistungen für Menschen mit Behinderungen – wie bereits ausführlich dargestellt – das SGB IX „– Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ zu sehen.
Darüber hinaus sind die einzelnen trägerspezifischen Leistungsgesetze zu nennen. Dies sind:
► SGB III und SGB II für die Bundesagentur für Arbeit (BA)
► SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV),
► SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung (DRV),
► SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung (GUV),
► SGB VIII für die Jugendhilfe,
► SGB XII für die Sozialhilfe resp. Eingliederungshilfe 13,
► BVG für die Versorgungsverwaltung
Eine besondere Herausforderung in der Rehabilitation stellt die Zuständigkeit unterschiedlicher Kosten- und Leistungsträger dar, die bei längeren Behandlungsverläufen durchaus mehrfach wechseln kann. In erster Linie sind dies Krankenversicherungen für die Akutbehandlung und die Deutsche Rentenversicherung für die medizinische Rehabilitation. Bei berufsbedingten, traumatischen Erkrankungen sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger zuständig. Bei Kindern und Jugendlichen kann eine Leistungsverpflichtung des örtlichen Jugendhilfeträgers vorliegen. Für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung ist die örtliche Eingliederungshilfe zuständig. Führt die Störung zu einer beruflichen Problematik, ist die Arbeitsagentur der richtige Ansprechpartner. Bei Unfällen kann auch eine private Unfallversicherung in der Leistungspflicht stehen.
Im weiteren Verlauf werden die unterschiedlichen Leistungen zur Teilhabe im Einzelnen vorgestellt. Eine kurze Erläuterung zu den Trägern der Leistungen zur Teilhabe findet sich im Anhang (Kapitel 5.2
).
Die Leistungen zur Teilhabe
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Unter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind alle Leistungen zu verstehen, die der Abwendung, Beseitigung, Minderung oder dem Ausgleich einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Milderung ihrer Folgen dienen. Konkreter ausgedrückt bedeutet dies, dass eine aus gesundheitlichen Gründen bedrohte oder beeinträchtigte Teilhabe durch Rehabilitationsmaßnahmen wiederhergestellt, verbessert oder vor Verschlimmerung behütet wird. Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen können ambulant und stationär erfolgen. Es ist zu prüfen, ob eine Rehabilitationsleistung medizinisch notwendig erscheint und Rehabilitationsfähigkeit gegeben bzw. eine positive Rehabilitationsprognose möglich ist. Im nächsten Schritt entscheidet der zuständige Sozialversicherungsträger über die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme. Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Rehabilitationseinrichtung gemäß bestehendem Versorgungsvertrag bestimmt die Krankenkasse im Einzelfall.
Eine besonders zu erwähnende Maßnahme der medizinischen Rehabilitation stellt die stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben (auch als „Hamburger Modell“ bekannt) dar. Hierbei werden Rehabilitanden nach Krankheit oder Unfall über mehrere Wochen oder sogar Monate nach und nach wieder an einen vollen Arbeitstag gewöhnt. Zunächst z. B. für zwei Stunden pro Tag, dann für vier und sechs. Offiziell gelten die Beschäftigten in dieser Zeit als arbeitsunfähig und erhalten Lohnersatzleistungen, wie Verletztengeld oder Krankengeld.
Sollte es notwendig sein, können ergänzende Leistungen erbracht werden. Eine Anschlussrehabilitation oder Anschlussheilbehandlung (AHB) ist die im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erforderliche weitere Behandlung der PatientInnen in einer besonders spezialisierten Rehabilitationseinrichtung.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen
► die gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
► die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)
► die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
► die Träger der Alterssicherung der Landwirte
► die Träger der Kriegsopferfürsorge und -versorgung
► die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
► die Träger der Eingliederungshilfe
Abbildung 7: Sonderfall gesetzliche Unfallversicherung (eigene Darstellung)
Bei der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Besonderheit zu beachten ( Abbildung 7). Da diese ihre Leistungen „wie aus einer Hand“ erbringt, werden in der sogenannten Heilbehandlung nach SGB VII die Akutversorgung und die medizinische Rehabilitation zusammengeführt. Daher lassen sich diese Leistungsbereiche bei der gesetzlichen Unfallversicherung mitunter nicht scharf trennen, was sich letztendlich positiv auf die Nahtlosigkeit der Leistungserbringung auswirkt.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (LTA) ist der sozialrechtliche Begriff für die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Davon sind alle Rehabilitationsmaßnahmen eingeschlossen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von erkrankten Menschen sowie von Menschen mit Behinderung wiederherstellen oder fördern. Es werden Leistungen erbracht, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen. Im Einzelnen können Vorbereitungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen genehmigt werden. Daneben gibt es die Möglichkeit, Zuschüsse an Arbeitgeber zu zahlen. Leistungen können aber auch für beispielsweise Lehrgänge, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungen, Unterkunft und Verpflegung erbracht werden. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen sind ebenfalls möglich. 14Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können ferner medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen in Anspruch genommen werden. Hiermit sind beispielsweise Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, zur seelischen Stabilisierung oder aber auch der Erwerb von Schlüsselkompetenzen nach Einzelfallprüfung gemeint. Erbracht werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Regel von
► der Agentur für Arbeit
► den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
► den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
Mögliche Leistungsträger sind aber auch
► die Träger der Kriegsopferfürsorge und -versorgung
► die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
► die Träger der Eingliederungshilfe
► das Integrationsamt
Leistungen zur sozialen Teilhabe
Die Leistungen zur sozialen Teilhabe waren bis zum Inkrafttreten des BTHG unter der Bezeichnung „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ bekannt. Diese Leistungen werden erbracht, damit Menschen möglichst selbstbestimmt und gleichberechtigt am sozialen Leben in der Gesellschaft teilhaben können. Möglich sind Kommunikationshilfen, Hilfen zum bedarfsgerechten Umbau der Wohnung oder des Hauses und zum selbstbestimmten Leben in spezifischen Wohnformen sowie zur Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben. Träger sind
► die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
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