I. I. Zwangsvollstreckung als Rechtsverwirklichung 1.1 Die Zwangsvollstreckung dient der zwangsweisen Verwirklichung von Rechten. Zwar ist es zunächst dem Rechtsträger überlassen, sein Recht durchzusetzen; er kann sich dabei aller Mittel bedienen, die sich im Rahmen der Rechts- und Sittenordnung halten. Sobald aber diese Mittel versagen und Zwang im Sinne einer Ausschaltung des freien Willens des Verpflichteten angewendet werden muss, hat der Berechtigte die Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen: privater Zwang (Selbsthilfe) ist verboten (Ausnahme: § 229 BGB), das Monopol auf den Zwang steht dem Staat zu. Der Staat hat den Rechtsfrieden zu bewahren, der Einzelne darf daher seine Rechte nicht auf eigene Faust zwangsweise durchsetzen. Ist er aber gehalten, das Friedensgebot zu befolgen, so muss der Staat den Rechtsschutz übernehmen. Verbot der Selbsthilfe ohne staatlichen Rechtsschutz würde praktisch Rechtlosigkeit bedeuten; ein Recht ohne die Möglichkeit der Sanktion wäre zwar nicht gänzlich wertlos, aber doch von dem guten Willen des Verpflichteten abhängig. 1.2 Dieser Rechtsschutz wird gewährt im Erkenntnisverfahren und durch die Zwangsvollstreckung. Staatlicher Zwang soll grundsätzlich nur geübt werden, wenn das Recht, das zwangsweise durchgesetzt werden soll, in seinem Bestand festgestellt werden kann. Das geschieht im Zweifel durch ein Urteil des Gerichts. Erst dieses Urteil ist endgültige „Grundlage“ der Zwangsvollstreckung. Das Erkenntnisverfahren dient sonach der Findung des Rechts, die Zwangsvollstreckung seiner Verwirklichung.
Zwangsvollstreckung als Rechtsverwirklichung I. Zwangsvollstreckung als Rechtsverwirklichung 1.1 Die Zwangsvollstreckung dient der zwangsweisen Verwirklichung von Rechten. Zwar ist es zunächst dem Rechtsträger überlassen, sein Recht durchzusetzen; er kann sich dabei aller Mittel bedienen, die sich im Rahmen der Rechts- und Sittenordnung halten. Sobald aber diese Mittel versagen und Zwang im Sinne einer Ausschaltung des freien Willens des Verpflichteten angewendet werden muss, hat der Berechtigte die Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen: privater Zwang (Selbsthilfe) ist verboten (Ausnahme: § 229 BGB), das Monopol auf den Zwang steht dem Staat zu. Der Staat hat den Rechtsfrieden zu bewahren, der Einzelne darf daher seine Rechte nicht auf eigene Faust zwangsweise durchsetzen. Ist er aber gehalten, das Friedensgebot zu befolgen, so muss der Staat den Rechtsschutz übernehmen. Verbot der Selbsthilfe ohne staatlichen Rechtsschutz würde praktisch Rechtlosigkeit bedeuten; ein Recht ohne die Möglichkeit der Sanktion wäre zwar nicht gänzlich wertlos, aber doch von dem guten Willen des Verpflichteten abhängig. 1.2 Dieser Rechtsschutz wird gewährt im Erkenntnisverfahren und durch die Zwangsvollstreckung. Staatlicher Zwang soll grundsätzlich nur geübt werden, wenn das Recht, das zwangsweise durchgesetzt werden soll, in seinem Bestand festgestellt werden kann. Das geschieht im Zweifel durch ein Urteil des Gerichts. Erst dieses Urteil ist endgültige „Grundlage“ der Zwangsvollstreckung. Das Erkenntnisverfahren dient sonach der Findung des Rechts, die Zwangsvollstreckung seiner Verwirklichung.
1.1, 1.2 I. Zwangsvollstreckung als Rechtsverwirklichung 1.1 Die Zwangsvollstreckung dient der zwangsweisen Verwirklichung von Rechten. Zwar ist es zunächst dem Rechtsträger überlassen, sein Recht durchzusetzen; er kann sich dabei aller Mittel bedienen, die sich im Rahmen der Rechts- und Sittenordnung halten. Sobald aber diese Mittel versagen und Zwang im Sinne einer Ausschaltung des freien Willens des Verpflichteten angewendet werden muss, hat der Berechtigte die Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen: privater Zwang (Selbsthilfe) ist verboten (Ausnahme: § 229 BGB), das Monopol auf den Zwang steht dem Staat zu. Der Staat hat den Rechtsfrieden zu bewahren, der Einzelne darf daher seine Rechte nicht auf eigene Faust zwangsweise durchsetzen. Ist er aber gehalten, das Friedensgebot zu befolgen, so muss der Staat den Rechtsschutz übernehmen. Verbot der Selbsthilfe ohne staatlichen Rechtsschutz würde praktisch Rechtlosigkeit bedeuten; ein Recht ohne die Möglichkeit der Sanktion wäre zwar nicht gänzlich wertlos, aber doch von dem guten Willen des Verpflichteten abhängig. 1.2 Dieser Rechtsschutz wird gewährt im Erkenntnisverfahren und durch die Zwangsvollstreckung. Staatlicher Zwang soll grundsätzlich nur geübt werden, wenn das Recht, das zwangsweise durchgesetzt werden soll, in seinem Bestand festgestellt werden kann. Das geschieht im Zweifel durch ein Urteil des Gerichts. Erst dieses Urteil ist endgültige „Grundlage“ der Zwangsvollstreckung. Das Erkenntnisverfahren dient sonach der Findung des Rechts, die Zwangsvollstreckung seiner Verwirklichung.
II. II. Zwangsvollstreckung als Bestandteil verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgewährleistung 1.3 Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung zur Durchsetzung privater Rechte („Justizgewährungsanspruch“) umfasst den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Erkenntnisverfahren ebenso wie den Anspruch auf staatliche Vollstreckung. Das BVerfG entnimmt diese Rechtsschutzgarantie den Einzelnen materiell betroffenen Grundrechten (z.B. Art. 2, 14 GG) im Zusammenwirken mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 1 GG)[1]. Die Deduktion leuchtet angesichts des geschilderten Zusammenhangs zwischen dem Verbot privater Selbsthilfe und dem rechtsstaatlichen Gewaltmonopol ohne weiteres ein[2].
Zwangsvollstreckung als Bestandteil verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgewährleistung II. Zwangsvollstreckung als Bestandteil verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgewährleistung 1.3 Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung zur Durchsetzung privater Rechte („Justizgewährungsanspruch“) umfasst den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Erkenntnisverfahren ebenso wie den Anspruch auf staatliche Vollstreckung. Das BVerfG entnimmt diese Rechtsschutzgarantie den Einzelnen materiell betroffenen Grundrechten (z.B. Art. 2, 14 GG) im Zusammenwirken mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 1 GG)[1]. Die Deduktion leuchtet angesichts des geschilderten Zusammenhangs zwischen dem Verbot privater Selbsthilfe und dem rechtsstaatlichen Gewaltmonopol ohne weiteres ein[2].
1.3 II. Zwangsvollstreckung als Bestandteil verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgewährleistung 1.3 Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung zur Durchsetzung privater Rechte („Justizgewährungsanspruch“) umfasst den Anspruch auf ein rechtsstaatliches Erkenntnisverfahren ebenso wie den Anspruch auf staatliche Vollstreckung. Das BVerfG entnimmt diese Rechtsschutzgarantie den Einzelnen materiell betroffenen Grundrechten (z.B. Art. 2, 14 GG) im Zusammenwirken mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 S. 1 GG)[1]. Die Deduktion leuchtet angesichts des geschilderten Zusammenhangs zwischen dem Verbot privater Selbsthilfe und dem rechtsstaatlichen Gewaltmonopol ohne weiteres ein[2].
III. III. Das Verhältnis von Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren 1.4 Zwischen Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung besteht sonach eine aus der Notwendigkeit des Rechtsschutzes gegebene enge Verbindung. Das bedeutet aber nicht, dass auf jedes Erkenntnisverfahren zwingend die Zwangsvollstreckung folgt, ferner nicht, dass jede Zwangsvollstreckung ein im Erkenntnisverfahren ergangenes Urteil voraussetzt.
Das Verhältnis von Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren III. Das Verhältnis von Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren 1.4 Zwischen Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung besteht sonach eine aus der Notwendigkeit des Rechtsschutzes gegebene enge Verbindung. Das bedeutet aber nicht, dass auf jedes Erkenntnisverfahren zwingend die Zwangsvollstreckung folgt, ferner nicht, dass jede Zwangsvollstreckung ein im Erkenntnisverfahren ergangenes Urteil voraussetzt.
1.4 – 1.8 III. Das Verhältnis von Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren 1.4 Zwischen Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung besteht sonach eine aus der Notwendigkeit des Rechtsschutzes gegebene enge Verbindung. Das bedeutet aber nicht, dass auf jedes Erkenntnisverfahren zwingend die Zwangsvollstreckung folgt, ferner nicht, dass jede Zwangsvollstreckung ein im Erkenntnisverfahren ergangenes Urteil voraussetzt.
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