Frank Maschmann - Total Compensation

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In 40 Kapiteln präsentiert die Neuauflage praktisch erprobte Lösungen für alle rechtlichen und personalwirtschaftlichen Probleme der Entgeltgestaltung im Unternehmen. Grundlage ist das Konzept der «Total Compensation», nach dem die Leistung des Mitarbeiters durch eine Gesamtvergütung mit zahlreichen Einzelbausteinen honoriert wird.
Nach einleitenden Beiträgen zur Entgeltgestaltung aus Sicht der Personalwirtschaft und der Motivationsforschung werden Grundfragen der tariflichen und gesetzlichen Vergütung geklärt, die Vergütungsprobleme von AT-Angestellten, GmbH-Geschäftsführern und Vorständen diskutiert, um sodann die verschiedenen Komponenten der Gesamtvergütung zu beleuchten. Boni, Prämien und Provisionen kommen dabei ebenso zur Sprache wie Aktienoptionen, Dienstwagen und Incentivemaßnahmen, wie zB kostenintensive Fortbildungen, die vom Arbeitgeber bezahlt werden. Abgerundet wird die Darstellung durch Kapitel zur Gleichbehandlung und Mitbestimmung sowie zu Fragen der Lohnsteuer und Beitragspflicht der diversen Entgeltkomponenten.
Die Neuauflage enthält zusätzliche Kapitel zu besonders praxisrelevanten Themen: Entgelttransparenzgesetz, Schutz personenbezogener Entgeltdaten nach DSGVO und neuem BDSG, Eingruppierung und Eingruppierungsstreit, Vergütungsordnungen beim Betriebsübergang sowie Provisionen.

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III. Die „betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung“

74

So unproblematisch das betriebsverfassungsrechtlich vorgesehene Verfahren der Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sich in der Praxis sehr häufig gestaltet, sind seine Durchführung und insbesondere die sich ergebenden Rechtsfolgen bei genauer Hinsicht sehr umstritten. Die Entscheidungen des BAG zu Ein- und Umgruppierungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG beziehen sich zumeist entweder auf Einzelheiten des Verständigungsverfahrens oder – insoweit wie bei der individualrechtlichen Eingruppierung – auf die Zuordnung der Tätigkeit des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe bzw. einem Tätigkeitsmerkmal eines kollektiven Entgeltschemas. Daher ist es nicht verwunderlich, dass im arbeitsrechtlichen Diskurs die Besonderheiten der betriebsverfassungsrechtlichen Eingruppierung selten unmittelbar der individualrechtlichen Eingruppierung entgegengehalten und von ihr abgegrenzt werden. Vielmehr werden die jeweils auftretenden Fragen ohne Rücksicht auf die Unterschiede der beiden Verfahren beantwortet. Dabei evtl. auftretende dogmatische Unklarheiten werden nicht selten hinter vermeintlichen Selbstverständlichkeiten versteckt, sodass sich der Eindruck einer einheitlichen Rechtslage aufdrängen muss. Tatsächlich sind jedoch in dem Prozess der betriebsverfassungsrechtlichen Eingruppierung nur Teile des Weges identisch bzw. parallel zu denen der oben näher beschriebenen individualrechtlichen Eingruppierung.

1. Rechtsgrundlage für die betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung

75

§ 99 Abs. 1 BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen, die sich bei den dort genannten Vorgängen der Ein- und Umgruppierung auf eine Rechtskontrolle beziehen, da die Eingruppierung kein gestaltender Vorgang ist, sondern eine rein gedankliche Zuordnung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einem abstrakt formulierten Element einer hierarchischen Entgeltordnung (vgl. oben Rn. 56 ff.). Betriebsverfassungsrechtlich ist der Arbeitgeber daher rechtlich verpflichtet, diesen Zuordnungsvorgang vorzunehmen und mit dem Betriebsrat in einen Verständigungsprozess hierüber zu treten. Soweit in bestimmten Tarifverträgen eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers noch einmal ausdrücklich formuliert wird (z.B. BETV Chemie § 3 Abs. 3), entfaltet eine solche Regelung keine eigenständige Verpflichtung, sondern wiederholt deklaratorisch die gesetzlich vorgesehene Durchführung im betriebsverfassungsrechtlichen Rahmen.

2. Das „betriebliche Entgeltschema“

76

Die Entgeltordnung, die den Maßstab für die betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung darstellt, ist nach einem anderen Kriterium zu ermitteln als diejenige bei der individualrechtlichen Eingruppierung. Bei ersterer kommt es darauf an, dass sie „ betrieblichgilt“, und nicht darauf, dass sie im einzelnen Arbeitsverhältnisvertraglich oder tariflich verbindlich ist. Das wird in den meisten Fällen identisch sein, ist es aber keineswegs notwendig.

77

Das betrieblich „geltende“ Vergütungsschema bestimmt sich regelmäßig nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Entweder ist es im Fall der Geltung eines Tarifvertragsvom Arbeitgeber wegen dessen Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG i.V.m. § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG) zwingend anzuwenden. Dann ist auch ein Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 1 BetrVG in dieses Schema „einzugruppieren“, wenn er selbst nicht tarifgebunden ist und womöglich eine individuell gestaltete Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag hat, die sich nicht an dem Entgeltschema orientiert. Für die Begründung der Mitbeurteilungsrechte des Betriebsrats ist es unerheblich, ob der betroffene Arbeitnehmer individualrechtlich auf die Anwendung des zugrunde liegenden Tarifvertrags einen Anspruch hat.74 Das bedeutet in der Konsequenz aber auch, dass im Fall einer doppelten Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zwei voneinander unabhängige und unterschiedliche betriebliche Entgeltordnungen bestehen können. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer seines Betriebs nach beiden Entgeltordnungeneingruppieren muss.75

78

Beispiel: Kommunales Krankenhaus als Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, das hinsichtlich des Entgeltschemas für Ärzte sowohl an den vom KAV mit ver.di abgeschlossenen TVöD-K als auch an den von ihm mit dem Marburger Bund abgeschlossenen TV-Ärzte (VKA) gebunden ist.

79

Das mag etwas irritierend wirken. Es verdeutlicht aber eindrucksvoll, dass es bei der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbeurteilungsrechte des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht um die Wahrnehmung unmittelbarer individualrechtlicher Interessen der Arbeitnehmer geht, sondern um den kollektiven Tatbestand der Kontrolle über (ggf.) Errichtung und Einhaltung eines betrieblichen Entgeltschemas.

80

Ist der Arbeitgeber nicht aufgrund Tarifgebundenheit an ein bestimmtes Entgeltschema gebunden, unterliegt die Schaffung oder Änderung einer innerbetrieblichen Vergütungsordnung der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dabei wird es in den seltensten Fällen um die erstmalige Schaffung einer solchen Vergütungsordnung außerhalb einer tariflichen Vorgabe gehen. Denn in der Regel gibt es faktisch stets irgendeine Art von betrieblicher Vergütungsordnung. In den Worten des BAG: „Für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist unerheblich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze beruht. Nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt das Mitbestimmungsrecht nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab“.76 Die Vergütungsordnung kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag erhalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein. Daraus folgt z.B., dass bei Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, etwa durch Austritt aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband, dem Wechsel in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung („OT-Mitglied“), dem Betriebsübergang auf einen nichttarifgebundenen Erwerber oder dem sonstigen Ende der normativen Geltung des Tarifvertrags, die bisherige tarifliche Vergütungsordnung trotz des Verlustes ihrer normativen Geltung in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht auch weiterhin das bestehende, oder in der Terminologie des Bundesarbeitsgerichts: das „geltende“ betriebliche Entgeltschema ist und als solches nur unter Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats geändert werden kann. Ein Arbeitgeber ist damit seiner bisher tariflichen Vergütungsordnung nicht entledigt, sondern sie gilt – zumindest als betriebliche – weiter, bis sie unter Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geändert wird.77 Deshalb sind auch danach eingestellte Mitarbeiter in dieses Vergütungsschema einzugruppieren.

3. Die Pflicht zur betriebsverfassungsrechtlichen Eingruppierung

81

Der Arbeitgeber muss in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern den Betriebsrat bei Ein- und Umgruppierungen für eine Mitbeurteilung der von ihm vorgenommenen Zuordnung beteiligen, § 99 BetrVG. Dies setzt begrifflich zwar die Verpflichtung zur Ein- und ggf. Umgruppierung voraus und begründet sie nicht. Gleichwohl geht das BAG von einer solchen eigenständigen Eingruppierungsverpflichtungaus.78 Sie besteht – bei Geltung eines betrieblichen Entgeltschemas (siehe oben Rn. 76 ff.) – für alle Arbeitnehmer des Betriebs, auch wenn diese selbst nicht an das Entgeltschema gebunden sind, z.B. durch Gewerkschaftsmitgliedschaft oder vertragliche Verweisungsklausel.79 Die Verpflichtung umfasst auch die Arbeitsverhältnisse von Aushilfen und geringfügig Beschäftigten,80 nicht dagegen Leiharbeitnehmer; diese sind von dem verleihenden Arbeitgeber einzugruppieren.81 Wenn AT-Angestellte(„außertariflich“) beschäftigt werden, sind auch diese – wenn sie nicht zugleich leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG sind – „einzugruppieren“, entweder in ein rein betrieblich geltendes differenziertes System für AT-Angestellte oberhalb der höchsten Tarifgruppe oder mindestens dahingehend, dass sie nicht dem tariflichen Entgeltschema unterliegen.82 Auch bei dieser („negativen“) Zuordnung hat der Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG.83

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