Frank Maschmann - Total Compensation

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In 40 Kapiteln präsentiert die Neuauflage praktisch erprobte Lösungen für alle rechtlichen und personalwirtschaftlichen Probleme der Entgeltgestaltung im Unternehmen. Grundlage ist das Konzept der «Total Compensation», nach dem die Leistung des Mitarbeiters durch eine Gesamtvergütung mit zahlreichen Einzelbausteinen honoriert wird.
Nach einleitenden Beiträgen zur Entgeltgestaltung aus Sicht der Personalwirtschaft und der Motivationsforschung werden Grundfragen der tariflichen und gesetzlichen Vergütung geklärt, die Vergütungsprobleme von AT-Angestellten, GmbH-Geschäftsführern und Vorständen diskutiert, um sodann die verschiedenen Komponenten der Gesamtvergütung zu beleuchten. Boni, Prämien und Provisionen kommen dabei ebenso zur Sprache wie Aktienoptionen, Dienstwagen und Incentivemaßnahmen, wie zB kostenintensive Fortbildungen, die vom Arbeitgeber bezahlt werden. Abgerundet wird die Darstellung durch Kapitel zur Gleichbehandlung und Mitbestimmung sowie zu Fragen der Lohnsteuer und Beitragspflicht der diversen Entgeltkomponenten.
Die Neuauflage enthält zusätzliche Kapitel zu besonders praxisrelevanten Themen: Entgelttransparenzgesetz, Schutz personenbezogener Entgeltdaten nach DSGVO und neuem BDSG, Eingruppierung und Eingruppierungsstreit, Vergütungsordnungen beim Betriebsübergang sowie Provisionen.

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1

Der Anteil von außertariflichen Angestellten (AT-Angestellte) im Unternehmen hat über die letzten Jahrzehnte stetig zugenommen, was insbesondere auf die zunehmende Akademisierung der Arbeitswelt zurückzuführen ist. Sie sind in der Regel Mitarbeiter mit besonderen Führungsaufgaben oder in hervorgehobenen Positionen, aber auch Spezialisten mit besonderen Qualifikationsaufgaben, die überdurchschnittlich vergütet werden.

1. Der Begriff des außertariflichen Angestellten

2

Außertarifliche Angestellte sind regelmäßig Arbeitnehmer, die nicht mehr von dem persönlichen Geltungsbereich des für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrages erfasst werden, aber noch nicht zu den leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) gehören.1

3

Die Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages und die Definition des AT-Statusliegen allein in der Verhandlungsmacht der jeweiligen zuständigen Tarifvertragsparteien und richtet sich daher ausschließlich nach dem jeweils einschlägigen Tarifvertrag.2 Die Tarifvertragsparteien stellen dabei grundsätzlich auf die Wertigkeit des Aufgabengebiets und/oder die Vergütungshöhe ab.3 Überwiegend wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ausdrücklichals AT-Angestellter bezeichnetwird, das Aufgabengebiet höhere Anforderungen4 als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe stellt, die allgemeinen Vertragsbedingungen bei einer Gesamtbetrachtung über dem Niveau der höchsten Tarifgruppeliegen und/oder das Gehalt die Vergütung der höchsten Tarifgruppeum einem bestimmten Prozentsatz, einen angemessenen oder absoluten Betrag übersteigt.5 Diese Voraussetzungen müssen je nach Tarifvertrag einzeln oder kumulativ vorliegen.

4

Die Begründung außertariflicher Arbeitsverhältnisse setzt demnach einen für den Betrieb kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder Allgemeinverbindlicherklärung einschlägigen Tarifvertrag6 sowie die Erfüllung der tariflich bestimmten Voraussetzungen des AT-Statusvoraus.

2. Abgrenzung zu leitenden und übertariflichen Angestellten

5

Außertarifliche Angestelltefallen kraft ihrer Tätigkeit und/oder ihrer Vergütungshöhe zwar nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages. Sie sind und bleiben aber Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und unterfallen daher dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes. Sie werden daher wie Tarifmitarbeiter von der Zuständigkeit des Betriebsrats umfasst. Arbeitnehmerschutzgesetze finden auf sie in gleichem Umfang wie auf Tarifmitarbeiter Anwendung. Außertarifliche Angestellte können zugleich leitende Angestellte sein, müssen es aber nicht. Umgekehrt sind leitende Angestellte aber in der Regel außertarifliche Angestellte.

6

Ein leitender Angestelltersteht ebenfalls wie ein außertariflicher Angestellter außerhalb des Tarifvertrages. Das Betriebsverfassungsgesetz findet gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf ihn aber keine Anwendung, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Unabhängig von ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Sonderstellung, sind leitende Angestellte dennoch individualrechtlich grundsätzlich außertarifliche Angestellte.7

7

Ein Tarifangestellter, der zu seinem Tarifgehalt lediglich eine übertarifliche Zulageerhält, wird hierdurch nicht zum außertariflichen, sondern übertariflichen Angestellten.8 Eine übertarifliche Bezahlung begründet allein nicht den Status eines AT-Angestellten. Er bleibt Tarifangestellter, soweit Tarifbindung vorliegt. In Abgrenzung zu außertariflichen Angestellten werden die übertariflichen Angestellten vom persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags umfasst, sind regelmäßig in eine bestimmte Tarifgruppe eingruppiert und werden nur durch ergänzende einzelvertragliche Abmachung übertariflich bezahlt.

3. Begründung des AT-Status und Anstellungsverhältnisses

8

Bei beiderseitiger Tarifbindungsehen die Tarifverträge wie Mantel-, Entgelt- bzw. Gehaltstarifverträge und entsprechende Rahmentarifverträge in der Regel vor, unter welchen Voraussetzungen ein außertariflicher Anstellungsvertrag begründet werden kann. Die Wertigkeit der Aufgabenund die Entgelthöhesind dabei die wichtigsten Kriterien. Zudem muss der außertarifliche Status häufig ausdrücklich durch schriftlichen Einzelarbeitsvertragzugesichert werden. Eine Abweichung von den jeweiligen tariflichen Vorgaben ist bei beiderseitiger Tarifbindung nicht zulässig (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG). Fehlt eine der tariflichen, konstitutiven Voraussetzungen für die Begründung der AT-Eigenschaft, macht den Arbeitnehmer auch eine Bezeichnung eines Arbeitsvertrags als AT-Vertrag nicht zum AT-Angestellten.9 Auf eine Tarifbindung des Arbeitnehmerskommt es bei der Begründung der AT-Eigenschaft hingegen nicht an. Ist der Arbeitnehmer tarifungebunden, wird die AT-Eigenschaft durch den Tarifvertrag zumindest begrifflich definiert.10

4. Gehaltsanpassungsanspruch

9

Außertarifliche Arbeitsverhältnisse, die wirksam unter Beachtung der einschlägigen Tarifvorschriften begründet worden sind, unterliegen grundsätzlich keiner Tarifbindung. Ihre Arbeitsbedingungen richten sich grundsätzlich nach den individualvertraglichen Abreden der Parteien unter Beachtung der zwingenden Arbeitsschutzvorschriften.11 Dies gilt insbesondere auch für die Festlegung und Erhöhung von außertariflichen Gehältern.12 Tarifvertragliche Regelungen finden auf diese Arbeitsverhältnisse nur dann Anwendung, sofern dies einzelvertraglich vereinbart worden ist.13

a) Anspruch auf regelmäßige Gehaltsüberprüfung/Anpassung

10

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Überprüfung oder Anpassung des Gehalts. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Parteien dies ausdrücklich14 im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen haben. Arbeitsvertragsklauseln, die eine regelmäßige Überprüfung des AT-Gehalts etwa unter Beachtung der wirtschaftlichen Entwicklung oder der Leistung des Angestellten vorsehen, sind in der Praxis allerdings weit verbreitet. Anpassungsklauseln hingegen weniger. Eine regelmäßige Überprüfung des Gehalts wird in der Regel entweder in angemessenen Abständen oder in bezifferten Abständen wie z.B. jährlich zugesagt. Im Gegensatz zu den konkret bezifferten Überprüfungszeiträumen ist eine Überprüfung in angemessenen Abständen rechtlich in der Regel nicht durchsetzbar. Die Zusage einer jährlichen Gehaltsüberprüfung wird ggf. um weitere Parameter wie die Gehaltsentwicklung der Branche, Anlehnung an Tariferhöhungen, besondere Leistungen oder zunehmende Erfahrungen ergänzt.15

b) Anspruch auf Einhaltung Mindestabstandsgebot

11

Nach den tariflichen Bestimmungen muss das Entgelt des AT-Angestellten in der Regel aber das Tarifgehalt der höchsten tariflichen Entgeltgruppe entweder um einen bestimmten Prozentsatz, einen angemessenen Abstand oder absoluten Betrag übersteigen (sog. Mindestabstandsgebot).

12

Tarifliche Mindestabstandsgebote begründen nach einhelliger Meinung einen individualrechtlichen Anspruchdes außertariflichen Angestellten auf Wahrung dieses Gehaltsabstands zur Tarifentwicklung und entsprechende Anpassung des AT-Gehalts, soweit der außertarifliche Status auch einzelvertraglich zugesagt wurde.16 Es umfasst sowohl nach Prozentsatz oder absolutem Betrag bezifferte Gehaltsabstandsklauseln als auch lediglich einen angemessenen Abstand fordernde Gehaltsabstandsklauseln. Eine solche Klausel stellt auch keine unzulässige Effektivklausel dar.17 Ein tariflicher Anspruch besteht richtigerweise nicht, da Tarifverträge keine unmittelbare und zwingende Wirkung auf ein AT-Arbeitsverhältnis haben.18 Das Gebot gilt für den Neuabschluss eines AT-Vertrages19 ebenso wie für die Ernennung zum AT-Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses.20 Denn durch die einzelvertragliche Zusage des außertariflichen Status verpflichtet sich der Arbeitgeber, der Tarifentwicklungbei Abschluss und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.21

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