Frank Maschmann - Total Compensation

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In 40 Kapiteln präsentiert die Neuauflage praktisch erprobte Lösungen für alle rechtlichen und personalwirtschaftlichen Probleme der Entgeltgestaltung im Unternehmen. Grundlage ist das Konzept der «Total Compensation», nach dem die Leistung des Mitarbeiters durch eine Gesamtvergütung mit zahlreichen Einzelbausteinen honoriert wird.
Nach einleitenden Beiträgen zur Entgeltgestaltung aus Sicht der Personalwirtschaft und der Motivationsforschung werden Grundfragen der tariflichen und gesetzlichen Vergütung geklärt, die Vergütungsprobleme von AT-Angestellten, GmbH-Geschäftsführern und Vorständen diskutiert, um sodann die verschiedenen Komponenten der Gesamtvergütung zu beleuchten. Boni, Prämien und Provisionen kommen dabei ebenso zur Sprache wie Aktienoptionen, Dienstwagen und Incentivemaßnahmen, wie zB kostenintensive Fortbildungen, die vom Arbeitgeber bezahlt werden. Abgerundet wird die Darstellung durch Kapitel zur Gleichbehandlung und Mitbestimmung sowie zu Fragen der Lohnsteuer und Beitragspflicht der diversen Entgeltkomponenten.
Die Neuauflage enthält zusätzliche Kapitel zu besonders praxisrelevanten Themen: Entgelttransparenzgesetz, Schutz personenbezogener Entgeltdaten nach DSGVO und neuem BDSG, Eingruppierung und Eingruppierungsstreit, Vergütungsordnungen beim Betriebsübergang sowie Provisionen.

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– BETV Chemie – § 3: Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. ... Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereichs ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmen.

– GTV Einzelhandel Hessen – § 2 Abs. 1: Die Angestellten werden nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen ... eingestuft. ... Abs. 12: Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten aus, so ist die überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe.

– GTV und LTV Einzelhandel Bayern und Sachsen: keinerlei tarifliche Vorgaben.

– ETV Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen – Ziff. 6: Die Eingruppierung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen erfolgt nach den Tätigkeiten.

– BRTV Bau – § 5 Abs. 2 Unterabs. 2: Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm ausgeübte Tätigkeit maßgebend. ... Unterabs. 3: Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

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Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien regelmäßig davon ausgehen, dass zunächst die von ihnen auszuübende oder ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist.

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Im Normalfall ist die Tätigkeit, für die der Arbeitnehmer angestellt ist, im Arbeitsvertrag nur schlagwortartig umschrieben, z.B. Dreher im Metallbereich, Verwaltungsangestellter im öffentlichen Dienst, Servicekraft in der Gastronomie. Aus diesen jeweils sehr weit gefassten Bereichen wird dem Arbeitnehmer konkret ein Teilbereich zugewiesen. Damit ist in einem ersten Schritt festgelegt, dass es nicht um die tarifliche Bewertung der nach dem Arbeitsvertrag allgemein möglichen Tätigkeiten geht, sondern um diejenige der ihm real übertragenen Tätigkeit. Die dabei übertragenen Aufgaben, die gestellten Anforderungen und konkreten Arbeitsumstände sind der tariflichen Bewertung zu unterziehen.37

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Aus den oben zitierten beispielhaften tariflichen Festlegungen ergibt sich sodann, dass nicht nur eine einheitliche, sondern auch verschiedene zu bewertende „Tätigkeiten“ vorliegen können. Nach welchen Kriterien diese tariflich bedeutsamen Einheiten gebildet oder festgestellt werden, zeigt der Wortlaut nicht unmittelbar auf. Klar ist lediglich, dass eine Art von „Gruppierung“ der einzelnen Arbeitsschritte stattfindet, die zu einer oder mehreren „Tätigkeiten“ in diesem Sinne zusammengefasst werden. Bildlich gesprochen: wenn die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers aus 1000 verschiedenen Einzeltätigkeiten/Arbeitsschritten besteht, kann einerseits nicht jede einzelne dieser Einzeltätigkeiten einer tariflichen Bewertung unterzogen werden. Dies würde zu einer unzulässigen sog. „ Atomisierung“ der Arbeitsbewertung führen (beliebtes Beispiel: das Bleistiftspitzen des Buchhalters; ähnlich das Abholen eines übersandten Ersatzteiles aus der Poststelle durch einen IT-Spezialisten; das Ein- und Ausfahren der zu reparierenden Kfz in die Werkstatt durch einen Mechatroniker, das Kaffeekochen durch einen Assistenten der Geschäftsführung usw.). Andererseits sind nicht notwendig alle 1000 Einzeltätigkeiten zusammenfassend zu bewerten. Wie die tarifvertraglichen Formulierungen zeigen, gehen auch die Tarifpartner davon aus, dass es sich um mehrere „Tätigkeiten“, Arbeitsaufgaben, Arbeitsbereiche, usw. handeln kann, und – wie im TV ERA NRW ausgedrückt – die dort eigentlich vorgesehene ganzheitliche Betrachtung der gesamten Arbeit einen „unmittelbaren organisatorischen Arbeitszusammenhang“ voraussetzt, bei dessen Fehlen die übertragenen Arbeitsaufgaben getrennt voneinander zu bewerten sind. Für diesen Prozess der Zuordnung einzelner Arbeitsschritte zu einer als solchen dann insgesamt zu bewertenden „Arbeitseinheit“, von der eben auch mehrere gegeben sein können, gibt es in den Tarifverträgen der Privatwirtschaft keine konkreten Regelungen.

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Dagegen haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstesaußerordentlich detaillierte Bestimmungen für diesen bei einer Eingruppierung notwendig anfallenden Vorgang getroffen, die durch eine teilweise extrem kleinteilige Rechtsprechung des BAG über Jahrzehnte noch weiter ausdifferenziert worden ist.38 Die dort entwickelten Prinzipien gelten jedoch als allgemein anerkannte Grundsätze der Eingruppierungauch für die Privatwirtschaft.39 So hat das BAG zu dem häufig gebrauchten Begriff der „überwiegend auszuübenden Tätigkeit“ festgelegt, dass insoweit zunächst festzustellen ist, ob der Arbeitnehmer eine – einheitlich zu bewertende – Gesamttätigkeit, eine überwiegend auszuübende Teiltätigkeit oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten zu erbringen hat. Die so ermittelten Bereiche sind dann jeweils zu bewerten. Dabei sind zwar weniger strenge Maßstäbe anzulegen als sie durch den Begriff des Arbeitsvorgangs eingeführt wurden. Die für eine – ggf. notwendige – Abgrenzung oder Verbindung von Tätigkeitsbereichen maßgebenden Kriterien sind aber vergleichbar.40

b) Das allgemeine „Muster“ des öffentlichen Dienstes

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Der zentrale Begriff im Tarifsystem des öffentlichen Dienstes ist der „ Arbeitsvorgang“. Mit ihm wird diejenige Arbeitseinheit bezeichnet, die einer tariflichen Wertung unterzogen wird. Am Ende kommt es für die Gesamtbewertung auch im öffentlichen Dienst auf die Bewertung derjenigen Tätigkeit an, die den überwiegenden Teil der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt. Aber dem voran geht eine Aufteilung der gesamten Arbeit in die genannten Arbeitsvorgänge. Macht einer der gebildeten Arbeitsvorgänge einen Zeitanteil von „mindestens zur Hälfte“ der Gesamtarbeitszeit aus,41 so ist seine tarifliche Bewertung allein entscheidend für die Gesamtbewertung. Das Besondere daran ist, dass der Arbeitsvorgang selbst in seiner Gänze einheitlich bewertet wird und gewissermaßen den „Stempel“ der ihm zugeordneten Tarifgruppe aufgedrückt bekommt. Welcher das ist, bestimmt sich nach der am höchsten bewerteten Einzeltätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs, die ihrerseits nicht die dort zeitlich überwiegende Einzeltätigkeit sein oder den Arbeitsvorgang als solchen „prägen“ muss. Es genügt, dass sie innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem „tariflich relevanten Ausmaß“ auftritt.42 Daraus erhellt, dass die Bestimmung des Arbeitsvorgangs einen großen Einfluss auf das Ergebnis der Gesamtbewertung der Tätigkeit hat.

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Am Beginn einer Eingruppierungsentscheidung steht daher die Frage, nach welchen Kriterien welche Einzeltätigkeiten zusammengefasst werden können. Der zentrale Begriff dabei ist das Arbeitsergebnis,43 zu dem die vom Arbeitnehmer ausgeübten Arbeitsleistungen (einschließlich der Zusammenhangsarbeiten) bei natürlicher Betrachtung und bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten führen.44 Bei der Feststellung der dem Arbeitsergebnis zuzuordnenden Einzeltätigkeiten und Arbeitsschritte bleibt deren im Tarifvertrag geregelte Wertigkeit zunächst ganz außer Betracht. Erst nachdem für die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers der Arbeitsvorgang (ggf. mehrere) bestimmt ist, ist er anhand des in Frage kommenden Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsordnung zu bewerten. Bei der Zuordnung von Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Es ist auch möglich, dass nur ein einziger großer Arbeitsvorgang vorliegt. Wenn jedoch die verschiedenen Arbeitsschritte, die zum Arbeitsergebnis führen sollen, von vorneherein tatsächlich (und nicht nur theoretisch) auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind, ist ihre Zusammenfassung nicht möglich. Eine solche tatsächliche Trennung liegt aber nicht vor, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist.45

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