Kapitel 4 Tarifliche Grundvergütung
Schrifttum: Bauer , „Alles hat seinen Preis“ – Entgeltgestaltung aus Sicht der Wirtschaftswissenschaft, NZA-Beil. 2014, 109, 4. Aufl. 2014; Ernst , Aufstieg – Anreiz – Auslese, 1998; Müller-Glöge , aktuelle Rechtsprechung zum Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, RdA 2006, 105; Richardi , Mitbestimmung bei der Entgeltgestaltung, NZA-Beil. 2014, 155; Rieble , Flexible Gestaltung von Entgelt und Arbeitszeit im Arbeitsvertrag, NZA-Beil. 2000, 34; Riechert/Nimmerjahn , Mindestlohngesetz, 1. Aufl. 2015; Scholz , Personalmanagement, 5. Aufl. 2000; v. Hoyningen-Huene , Vergütungsregelungen und Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 I Nr. 10 BetrVG), NZA 1998, 1081.
Übersicht
I. Prinzipien von Vergütungssystemen |
1 |
1. Die verschiedenen Entgeltfindungssysteme |
2 |
a) Analytische Entgeltsysteme |
2 |
b) Summarische Entgeltsysteme |
4 |
c) Andere Systematiken der Entgeltfindung |
6 |
d) Gemeinsamkeiten der Systeme |
7 |
e) Eckentgeltgruppe |
8 |
f) Senioritätsprinzip |
11 |
2. Vergütungen jenseits der Grundentgelte |
20 |
a) Leistungssysteme |
24 |
b) Zusätzliches Urlaubsgeld |
25 |
c) Jahresleistung, Weihnachtsgeld, Sonderzahlung |
29 |
d) Zuschläge |
31 |
e) Sondervergütungen |
32 |
3. Vergütung ohne System |
33 |
II. Anwendung der tariflichen (Grund-)Vergütung, betriebliches Vergütungssystem oder einzelvertragliche Lösungen |
35 |
1. Unternehmen/Betriebe ohne Tarifbindung und Betriebsrat |
36 |
2. Betriebsrat und Mitbestimmung – Reichweite und Grenzen |
41 |
3. Doppelter Sperrvorbehalt und Entgeltsysteme |
46 |
4. Tarifbindung und Gleichstellungsabrede |
51 |
5. Durchsetzung von Zahlungs- und Eingruppierungs-Ansprüchen durch den Mitarbeiter |
56 |
III. Flächentarifvertrag, Firmentarifvertrag und ergänzende Regelungen |
66 |
1. Verbandstarifvertrag |
67 |
2. Firmentarifvertrag |
72 |
3. Firmenbezogener Verbandstarifvertrag |
74 |
4. Ergänzungs- und Einheitstarifvertrag |
76 |
5. Ergänzende Regelungen durch Betriebsvereinbarung |
79 |
IV. Außertarifliche Beschäftigte |
82 |
1. Definition des außertariflichen Beschäftigten |
82 |
2. Reichweite von Tarifverträgen in außertarifliche Beschäftigungsverhältnisse |
84 |
3. Mitbestimmung des Betriebsrats für Entgeltsysteme |
87 |
V. Übertarifliche Entgeltbestandteile |
88 |
I. Prinzipien von Vergütungssystemen
1
Die Systeme zur Entgeltfindung beruhen im Wesentlichen auf zwei verschiedenen Ansätzen: dem analytischen oder summarischen Arbeitsbewertungssystem.1 Selbstverständlich sind auch Mischformen zu finden. Im Grundsatz liegen auch Vergütungssystemen stets betriebswirtschaftliche Erwägungen zugrunde (s. Kap. 1).
1. Die verschiedenen Entgeltfindungssysteme
a) Analytische Entgeltsysteme
2
Die analytische Stellenbewertung zerlegt die Aufgabe(bzw. die Summe aller Aufgaben) in einzelne Anforderungen– etwa Fachkönnen, Verantwortung, Denkrahmen, Personalverantwortung, mitunter auch Fach- oder Führungslaufbahn. Wichtige Vertreter dieser Systematik sind neben einigen Systemen der Metallindustrie (etwa Nordwürttemberg-Nordbaden, Nordrheinwestfalen) die meisten auf dem Markt beziehbaren Systeme (nur beispielhaft genannt seien Hay, Strata, und TowersWatson). Die jeweiligen Einzelmerkmalewerden bepunktet. Die Summe der Punkte wird sodann mit einer Tabelle verglichen, aus der sich die Einstufung ergibt.
3
Beispiel:
Entgelt-Rahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) M+E-Industrie Nordwürttemberg-Nordbaden (Ausschnitt)
Beurteilungspunkte |
Punkte |
Wissen und Können |
Kenntnisse, körperliches Können bzw. Fertigkeiten, die eine Arbeitsunterweisung und längere Übung erfordern |
4 |
Kenntnisse, körperliches Können bzw. Fertigkeiten, die ein systematisches Anlernen über einen Zeitraum der Stufe A 3 hinaus erfordern, wobei das Anlernen auch die Vermittlung theoretischer Kenntnisse umfassen kann |
7 |
abgeschlossene, in der Regel drei- bis dreieinhalbjährige Berufsausbildung i.S. des BBiG |
13 |
abgeschlossenes Universitätsstudium |
29 |
Erfahrung |
mehr als 2 Jahre bis zu 3 Jahren |
5 |
mehr als 5 Jahre |
10 |
Handlungsspielraum/Verantwortung |
Die Arbeitsdurchführung erfolgt nach Anweisungen. |
1 |
Die Arbeitsdurchführung erfolgt nach Anweisungen mit Handlungsspielraum innerhalb der Arbeitsaufgabe. |
7 |
Die Arbeitsdurchführung erfolgt nach Zielvorgaben mit erweitertem Handlungsspielraum für ein komplexes Aufgabengebiet. |
14 |
E-Gruppe |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
... |
Punkte |
7–8 |
9–11 |
12–14 |
15–18 |
19–22 |
23–26 |
27–30 |
31–34 |
... |
b) Summarische Entgeltsysteme
4
Die summarische Stellenbewertung indes (zu finden ebenfalls in etlichen Tarifwerken der Metallindustrie, etwa Bayern und Hessen, sowie bundesweit in der chemischen Industrie, Tarifverträgen der Arbeitnehmerüberlassungsbranche) hat einen anderen Ansatz der Bewertung: Auch hier handelt es sich um ein anforderungsabhängigesEntgeltsystem, das jedoch die Arbeit nicht in einzelne Teile zerlegt, sondern die Tätigkeit gesamthaft– eben summarisch – bewertet und nach einer Typik den einzelnen Entgeltgruppen zuordnet.
5
Beispiel:
Bundesentgelttarifvertrag der chemischen Industrie (Auszug):
„E 2
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden.
E 6
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss z.B. einer Handwerkerausbildung sowie einer Ausbildung zum Kaufmann, Chemikanten, Pharmakanten, Technischen Zeichner oder zur Fachkraft für Lagerwirtschaft.
Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben.
E 11
Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten, für die eine Ausbildung an einer Fachhochschule zum Betriebswirt, zum Ingenieur oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt werden. Die Berufsausbildung kann durch aufgrund einer entsprechenden Berufserfahrung auf einem Arbeitsplatz der Gruppe E 10 erworbene gleichwertige Kenntnisse ersetzt werden.
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