Roland Deres - Ausbildungsförderungsrecht

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Mit dem 26. BaföGÄnderungsgesetz hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode festgeschriebene Reform des Bundesausbildungsförderungsrechts umgesetzt. Infolgedessen ist das Gesetz weitgehend neu strukturiert und inhaltlich weiter entwickelt worden. Zudem wurden die für den Gesetzesvollzug anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen vollständig überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.
Mit dieser 40. Auflage der Textausgabe und ihren einführenden Erläuterungen wird der Förderungs- und Einzugsverwaltung, aber auch den Gerichten ein weiterhin zuverlässiges, aktuelles Handbuch zur Verfügung gestellt.

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2.4.4Die Förderung beschränkt sich auf die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums.

2.4.5Praktikantinnen und Praktikanten sind förderungsrechtlich den Auszubildenden an den Ausbildungsstätten gleichzustellen, deren Besuch das Praktikum erforderlich macht.

Ob die Praktikumsstelle im Einzelfall die Anforderungen der Ausbildungsbestimmungen erfüllt, soll auf Grund einer entsprechenden Bescheinigung einer Ausbildungsstätte oder einer anderen Stelle entschieden werden.

2.4.5aBei Praktikantinnen und Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, ist die Erreichbarkeit der Praktikantenstelle von der Wohnung der Eltern nicht zu prüfen.

Bei unterrichtsbegleitenden Praktikumszeiten wie z. B. in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule gilt dies nur, soweit in der Ausbildung bzw. dem betreffenden Teilzeitraum der Ausbildung eine praktische Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte überwiegt (z. B. drei Tage Praktikum im Betrieb und zwei Tage Unterricht/fachpraktische Ausbildung in der Schule).

2.4.6Während eines Vor-Praktikums, das in Ausbildungsbestimmungen unterschiedlicher Ausbildungsstättenarten zeitlich und inhaltlich in gleicher Weise geregelt ist, ist die förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden nach seiner Erklärung darüber zu bestimmen, welche Ausbildungsstätte (Art von Ausbildungsstätten) er anschließend zu besuchen beabsichtigt.

2.4.8Wird das Praktikum nach dem Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife als Zugangsvoraussetzung zum Studium einer bestimmten Fachrichtung oder als Prüfungsvoraussetzung gefordert, so steht es im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung an der Hochschule.

2.4.9Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung, die allein zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht, so steht es im Zusammenhang mit dieser Schulausbildung.

2.4.10Maßgebend ist das Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte liegt. Auf das Recht des Landes, in dem das Praktikum durchgeführt wird, kommt es nicht an.

Zu Absatz 5

2.5.1Ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (vgl. Tz 2.1.2) lässt die Fortdauer des Ausbildungsabschnitts unberührt. Ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt liegt auch beim Wechsel von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitausbildung an derselben Ausbildungsstättenart vor.

2.5.2Die Arbeitskraft der Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Wochenstunden erfordert.

Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnehmen. Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich.

An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig.

2.5.3Bei Hochschulausbildungen ist grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, wenn dies in der Bescheinigung nach § 9 bestätigt wird.

Dies gilt auch bei dualen Studiengängen (vgl. Tz 7.1.10).

2.5.4Abweichend von Tz 2.5.2 wird grundsätzlich angenommen, dass die Ausbildung die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist. Diese Annahme gilt auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen von der vorgeschriebenen Berufstätigkeit befreit ist.

2.5.5Wenn die Ausbildung die Arbeitskraft im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, ist eine daneben ausgeübte Beschäftigung förderungsunschädlich.

2.5.6Eine kurzfristige, von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verminderung der Unterrichts-, Vorlesungs-, Praktikums- oder Vor- und Nachbereitungszeit steht der Leistung von Ausbildungsförderung nicht entgegen.

Zu Absatz 6

2.6.3Teilnehmende an vollzeitschulischen Fortbildungsmaßnahmen an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen haben ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) und den Leistungen nach diesem Gesetz.

Erhält die auszubildende Person für eine Ausbildung Leistungen nach dem AFBG, ist ein Anspruch auf BAföG-Förderung für eine zeitlich überlappende andere Ausbildung nicht ausgeschlossen. Der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG ist in einem solchen Fall voll als bedarfsminderndes Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Nr. 2 anzurechnen (vgl. Tz 21.3.6a).

Wird für die Fortbildungsmaßnahme BAföG-Förderung in Anspruch genommen, so kann die gleiche Maßnahme unabhängig von Art und Umfang der bezogenen Leistungen nicht nach dem AFBG gefördert werden.

2.6.4Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift sind 9:

a) Cusanuswerk

Bischöfliche Studienförderung

Baumschulallee 5

53115 Bonn

b) Evangelisches Studienwerk e.V. Haus Villigst

Iserlohner Straße 25

58239 Schwerte

c) Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.

Godesberger Allee 149

53175 Bonn

d) Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit

Begabtenförderung

Karl-Marx-Straße 2

14482 Potsdam

e) Hans-Böckler-Stiftung

Hans-Böckler-Straße 39

40476 Düsseldorf

f) Förderungswerk Hanns-Seidel-Stiftung e.V.

Lazarettstraße 33

80636 München

g) Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.

Rathausallee 12

53757 St. Augustin

oder

Klingelhöferstraße 23

10785 Berlin

h) Stiftung der Deutschen Wirtschaft im Haus der Deutschen Wirtschaft

Breite Straße 29

10178 Berlin

i) Heinrich-Böll-Stiftung e.V.

Schumannstraße 8

10117 Berlin

j) Studienstiftung des Deutschen Volkes

Ahrstr. 41

53175 Bonn

k) Bundesstiftung Rosa Luxemburg e.V.

Franz-Mehring-Platz 1

10243 Berlin.

l) Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk (ELES)

Postfach 120855

10598 Berlin

m) Stiftung Begabtenförderung berufliche

Bildung (SBB)

Menuhinstraße 6

53119 Bonn

Diese Institutionen werden nur insoweit als Begabtenförderungswerk tätig, als sie hierfür öffentliche Mittel einsetzen.

2.6.4aDer Leistungsausschluss nach Nummer 2 gilt erst dann, wenn Auszubildende tatsächlich Leistungen eines Begabtenförderungswerks erhalten (z. B. Büchergeld, Leistungen zum Lebensunterhalt), und nicht bereits, wenn sie ins Förderprogramm aufgenommen worden sind.

2.6.5Unter § 2 Abs. 6 Nr. 3 fallen insbesondere

a) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und

b) ihnen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter in einem Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses, die Anwärterbezüge (§ 59 BBesG) oder eine vergleichbare Ausbildungsvergütung erhalten.

§ 2 Abs. 6 Nr. 3 bezieht sich nicht auf Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 ein Praktikum ableisten (z. B. Sozialarbeiter), auch wenn sie dafür eine Praktikantenvergütung aus öffentlichen Kassen erhalten.

§ 3Fernunterricht

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

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