Roland Deres - Ausbildungsförderungsrecht

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Mit dem 26. BaföGÄnderungsgesetz hat die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode festgeschriebene Reform des Bundesausbildungsförderungsrechts umgesetzt. Infolgedessen ist das Gesetz weitgehend neu strukturiert und inhaltlich weiter entwickelt worden. Zudem wurden die für den Gesetzesvollzug anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen vollständig überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.
Mit dieser 40. Auflage der Textausgabe und ihren einführenden Erläuterungen wird der Förderungs- und Einzugsverwaltung, aber auch den Gerichten ein weiterhin zuverlässiges, aktuelles Handbuch zur Verfügung gestellt.

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2.1a.7Sofern die Unterbringung von Auszubildenden außerhalb ihres Elternhauses nach Maßgabe des SGB VIII erfolgt, steht dies einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung nicht entgegen, solange den Eltern oder einem Elternteil der Auszubildenden das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entzogen worden ist. Ausbildungsförderung ist wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht gerechtfertigt.

Dagegen steht eine auswärtige Unterbringung nach Maßgabe des SGB VIII außerhalb des Elternhauses einer Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte entgegen, sofern

– die Sorgeberechtigten gestorben sind (vgl. Tz 2.1a.5) oder

– den Eltern bzw. dem bisher sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist (vgl. Tz 2.1a.6).

2.1a.8Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt.

Berufsbildende Ausbildungsstätten, die sich nach schulrechtlichen Bestimmungen in den angebotenen Fachrichtungen unterscheiden, sind keine einander entsprechende Ausbildungsstätten.

Auf ein besonderes Erziehungsziel kann sich eine auszubildende Person jedoch nur berufen, wenn

– für sie eine an das Erziehungsziel gebundene berufliche Vorbildung für die Ausübung des angestrebten Berufes von Bedeutung ist oder

– sie aus konfessionellen oder weltanschaulichen Gründen auf das besondere Erziehungsziel Wert legt.

2.1a.9Gymnasien verschiedenen Typs sind keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten.

Gymnasien sind z. B. dann verschiedenen Typs, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote unterscheiden, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben.

Lediglich unterschiedliche Schwerpunkte reichen nicht aus. Auch die Sprachenfolge innerhalb eines gymnasialen Typs (welche Fremdsprachen ab welcher Jahrgangsstufe unterrichtet werden) ist unerheblich.

2.1a.10Weiterführende allgemeinbildende Schulen desselben Typs sind in der gymnasialen Oberstufe grundsätzlich auch dann einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn die Lernangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich sind. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder an einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte

a) die Teilnahme an Kursen in einem Leistungsfach, das zur Fortsetzung eines Ausbildungsschwerpunktes der Mittelstufe gewählt wurde, nicht möglich ist oder

b) ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten wird.

2.1a.11Eine Ausbildungsstätte, an der der Auszubildende an einem

Schulversuch teilnehmen müsste, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte, soweit nicht durch den Schulversuch Lerninhalt, Schulstruktur oder Bildungsgang wesentlich verändert werden.

2.1a.12Für behinderte Personen ist eine nicht auf die jeweilige Behinderung eingerichtete Ausbildungsstätte keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i. S. d. Absatzes 1a. Die Tz 14a.0.1 bis 14a.0.3 sind anzuwenden.

2.1a.13Wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig ist, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, unabhängig davon, ob sie koedukativ ist oder nicht und ob sie als Ganztagsschule geführt wird oder nicht.

2.1a.14Eine entsprechende Ausbildungsstätte gilt im Sinne dieser Vorschrift als nicht vorhanden, wenn sie Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein eventuell vorgegebener Meldetermin eingehalten worden ist.

2.1a.15Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist der auszubildenden Person nicht zumutbar, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde.

Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn die auszubildende Person infolge einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während des letzten Schuljahres oder bei Gymnasien während der letzten beiden Schuljahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsste.

2.1a.16Auszubildenden ist der Wechsel auf ein Gymnasium anderen Typs, auf ein Gymnasium desselben Typs mit anderer Sprachenfolge, sowie der Wechsel von einer integrierten Gesamtschule auf ein Gymnasium oder umgekehrt nicht zumutbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Typ der Ausbildungsstätte im Laufe der Ausbildungszeit geändert wird.

2.1a.17Der Besuch einer öffentlichen oder einer weltanschaulich neutralen, privaten Ausbildungsstätte ist grundsätzlich zumutbar.

2.1a.18Der Besuch einer weltanschaulich oder konfessionell geprägten Ausbildungsstätte ist für Auszubildende anderer Weltanschauung oder Konfession nicht zumutbar.

2.1a.19Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist weiter nicht vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte

– Schulgeld in einer Höhe erhebt, das sich als Hindernis darstellt, die angestrebte Ausbildung an der in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte aufzunehmen,

– die auszubildende Person nur als Internatsschüler aufnimmt,

– leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen hat.

2.1a.20Als Kinder nach Nummer 3 gelten die in Tz 25.5.1 genannten Personen.

Zu Absatz 2

2.2.1Die Einstufung privater Ausbildungsstätten als Ergänzungsschulen bestimmt sich nach Landesrecht. Es ist nicht erforderlich, dass sie im Lehrgegenstand einer öffentlichen Schule entsprechen.

2.2.2Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen setzt voraus, dass es sich dabei nach Landesrecht um Schulen oder Hochschulen handelt.

2.2.3Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung sind die Zugangsvoraussetzungen, der Lehrplan, die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte, die Qualität der vermittelten Ausbildung und der Ausbildungsabschluss; sie müssen der Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder genehmigten Ersatzschule derselben Ausbildungsstättenart gleichwertig sein. Die Prüfung der Gleichwertigkeit ist auf Praktika zu erstrecken, soweit sie in Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten stehen.

Zu Absatz 4

2.4.1Praktikum ist nur eine fachpraktische Ausbildung, deren zeitliche Dauer und inhaltliche Ausgestaltung in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.

Das Praktikum darf keine selbstständige, in sich abgeschlossene Ausbildung sein. Es muss vielmehr auf eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 bis 3 vorbereiten oder diese ergänzen.

Ein im Inland durchgeführtes Praktikum ist auch dann förderungsfähig, wenn es im Zusammenhang mit einer vollständig im Ausland durchgeführten Ausbildung gefordert wird, die nach § 5 Abs. 2 förderungsfähig ist (vgl. zur Zuständigkeit Tz 45.4.1 und 45.4.4).

Freiwillige Praktika können als solche nicht gefördert werden. Werden sie neben einer förderungsfähigen Ausbildung absolviert, gilt Tz. 2.5.5.

2.4.2Es ist unerheblich, ob das Praktikum vor, während oder nach dem schulischen bzw. hochschulischen Teil der Ausbildung abzuleisten ist.

Unerheblich ist ferner, ob das Praktikum eine Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der Ausbildungsstätte oder Teil der schulischen Ausbildung oder Hochschulausbildung ist.

2.4.3Ein Praktikum ist erforderlich, wenn es die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist.

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