v.-Hinckeldey-Stiftung - Berliner Polizei von 1945 bis zur Gegenwart

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Berliner Polizei von 1945 bis zur Gegenwart: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Geschichte der Berliner Polizei seit Ende des Zweiten Weltkriegs – nicht nur für Krimi-Fans und Geschichtsinteressierte! Neben dem Fokus auf entscheidenden politischen Ereignissen in dieser wechselvollen Metropole, wie z.B. den Studentenunruhen der 1960er oder dem Mauerfall 1989, geht es selbstverständlich auch um Verbrechensbekämpfung. -

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Als erstes Beispiel für diese Auseinandersetzungen sei auf die Verwaltung der Straßen der Stadt verwiesen, die ja seit 1442 im Besitz des Landesherrn waren. Eine Königliche Kabinettsordre aus dem Jahre 1838 bestimmte, daß die vor dem 1. Januar 1837 innerhalb der Stadtmauer neu errichteten Straßen und Brücken weiter dem Fiskus gehörten und von ihm zu unterhalten seien. Alle nach diesem Zeitpunkt neu angelegten Straßen sollten von der Stadt unterhalten werden. Der Fiskus sicherte sich aber die Eigentumsrechte, das heißt, die Stadt trug die Kosten und die Verantwortung, das Verfügungsrecht indes blieb ihr versagt. Nach langen Verhandlungen kam es im Dezember 1875 zu einer neuen Einigung, laut der die Verwaltung und der Unterhalt aller öffentlichen Straßen, Plätze und Brücken in die Hände der Stadt übergingen.

Als »spektakulärste Form staatlicher Einwirkungsmöglichkeiten« auf die städtische Selbstverwaltung galt das Recht des Königs, die kommunalen Spitzenbeamten, den Oberbürgermeister, zu bestätigen. 15 In der preußischen Haupt- und Residenzstadt wurde dieses Genehmigungsverfahren zur Kraftprobe zwischen König und städtischem Selbstbewußtsein; überliefert sind die geduldigen Worte des Berliner Oberbürgermeisters Martin Kirschner, dem der König lange Zeit die Bestätigung vorenthielt: »Ich kann warten!« 16

Der Kirchbaulaststreit am Ende des 19. Jahrhunderts zeigte dann das gewonnene Selbstbewußtsein der Kommune, dokumentierte zugleich aber auch, daß es um mehr als eine Auseinandersetzung zwischen Magistrat und Polizeipräsidium ging. Der Streitpunkt war die Finanzierung des Neubaus von evangelischen Kirchen in der immer größer werdenden Stadt. Die Stadt war fest entschlossen, sich nicht den kirchlichen Forderungen nach Finanzierung des Kirchenbaus zu fügen, zog vor die Gerichte und bekam sowohl vom Kammergericht (13. März 1903) als auch vor dem Reichsgericht (13. Juni 1904) Recht. Damit war die anstehende Trennung allgemein-öffentlicher und kirchlicher Belange, die sich im Zuge der Modernisierung in der gesamten deutschen Gesellschaft herauskristallisierte, frühzeitig und punktuell für die Stadt Berlin vollzogen.

All diese Entwicklungen vollzogen sich schrittweise und waren von Konflikten zwischen Magistrat und Polizeipräsidium begleitet. Die Novemberrevolution von 1918 beziehungsweise die Ausrufung der Republik hatte eine Entschärfung des Konflikts zur Folge. Denn die einstigen Streitpunkte wurden unbedeutend, da die Sicherung der königlichen/kaiserlichen Macht als Aufgabe wegfiel und die Widersprüche der Gesellschaft sich in andere Bereiche verlagerten. Gegenüber der Stadt behielt das Polizeipräsidium als Staatsaufsichtsbehörde zwar die überragende Stellung, aber das Präsidium beschränkte sich immer mehr darauf, nur Aufsichtsbehörde zu sein. Zahlreiche Aufgaben gingen in die städtische Verwaltung über, wie die Baupolizei, die nun unter der Bezeichnung Bauaufsicht zur städtischen Aufgabe wurde.

Nach dem Abflauen der politischen Kämpfe in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg traten Bestrebungen hervor, den Polizeikörper zu zentralisieren. Das führte zur Schaffung einer eigenen Polizeibehörde auf Landesebene sowie zu einer Trennung der Kriminalpolizei und der Politischen Polizei von den anderen Polizeiorganen. Zugleich verlagerte sich damit auf kriminalpolizeilichem und politisch-polizeilichem Gebiet der Schwerpunkt nach Berlin in das Polizeipräsidium, wo alle Fäden zusammenliefen.

Das Militär hatte durch den Versailler Vertrag von 1919, gemäß dem es auf 100 000 Mann verkleinert worden war, seine überragende Position bei der Wahrung der inneren Sicherheit verloren. 1919 dachte man zunächst daran, eine militärisch gegliederte, straff geführte Sicherheitspolizei aufzubauen, doch das verboten die Alliierten 1920.

Ausdruck dieser Zentralisierungstendenzen war der Erlaß des preußischen Innenministers vom 20. Mai 1925 über die Bildung eines Landeskriminalpolizeiamtes: »Die Regierungspräsidenten und der Polizeipräsident von Berlin haben bei den in der Anlage 1 ersichtlichen staatlichen Polizeiverwaltungen ihrer Bezirke ›Landeskriminalpolizeistellen‹ einzurichten...«, und »bei dem Polizeipräsidium in Berlin wird ein Landeskriminalpolizeiamt eingerichtet«. 17 Dieser Landeskriminalpolizeistelle (Lkst.) beziehungsweise dem Landeskriminalpolizeiamt (LKPA) mußte von den Ortspolizeibehörden in folgenden Fällen Anzeige erstattet werden: Verbrechen und Vergehen, die sich gegen den Bestand und die Sicherheit des Staates richten, zum Beispiel Hochverrat, Landesverrat, Verrat militärischer Geheimnisse, Verbrechen und Vergehen gegen das Gesetz zum Schutz der Republik sowie alle strafbaren Handlungen, die auf einen politischen Beweggrund zurückzuführen waren. Im eigentlichen Sinne wurden die bestehenden kriminalpolizeilichen Stellen des Polizeipräsidiums zum Landeskriminalpolizeiamt umgebildet und das Präsidium mit den notwendigen kriminaltechnischen Ausrüstungen versehen.

Mit der »Centrale der Staatspolizei«, der politischen Polizei, besaß das Polizeipräsidium ein im ganzen Reichsgebiet operierendes Organ. Das Handbuch der preußischen Verwaltung schrieb 1928: »Eine einheitliche Organisation besteht jedoch für die Bekämpfung des Landesverrats (Spionage). Für diese Straftaten ist das Pol. Präs. (Landeskriminalamt) als Zentralstelle bestimmt. Die Geschäfte werden erledigt durch die Staatspolizei-Zentralstelle (C.St.), eine Unterabteilung der Abteilung I A.« 18 Polizeirat Hennig teilte 1925 mit, daß diese Zentralstelle an allen Ermittlungen beteiligt war, die im Zusammenhang mit den 318 Personen durchgeführt wurden, die im Jahre 1924 wegen Landesverrat im Deutschen Reich verurteilt worden waren. 19

Mit dieser Ausweitung der Zuständigkeit erfolgte eine wesentliche Akzentverschiebung der Tätigkeit des Polizeipräsidiums von der Stadt weg hin auf die Tätigkeit für das Land Preußen. Der alte Konflikt zwischen Stadt und Staat hatte sich entschärft, andere politische Konflikte bestimmten die Tätigkeit des Präsidiums.

Am 20. Juli 1932 setzte Reichskanzler Franz von Papen durch Notverordnungen die geschäftsführende Regierung von Preußen ab und ließ die preußische Polizeiführung in Berlin durch Reichswehr verhaften. Dieser sogenannte Preußen-Schlag vernichtete unter anderem die Möglichkeit, die Demokratie von Weimar mit Hilfe der Polizei zu verteidigen, entfernte demokratische Politiker von ihren Positionen und spielte den mächtigen Apparat der Berliner Polizei in die Hände der Kräfte, die diesem Staat feindlich gegenüberstanden und eine Diktatur errichten wollten.

Nach dem 30. Januar 1933, nachdem die Nationalsozialisten die Macht übernommen hatten, verlor das Berliner Polizeipräsidium seine überragende Position in der Verwaltung und in der Exekutive. Zunächst wurde mit dem Gesetz vom 26. April 1933 die Abteilung I (vormals I A), die Politische Polizei, zum Geheimen Staatspolizeiamt (Gestapa) umgebildet und dem preußischen Ministerium des Innern unterstellt. Im Präsidium entstand – ebenso wie an den anderen Sitzen der Regierungspräsidenten – eine Gestapostelle mit Außenstellen (Gestapo). Diese waren noch lose mit der regionalen staatlichen Verwaltung verbunden. Alles zielte darauf, die Außenstellen direkt und unmittelbar dem Gestapa zu unterstellen, sie zu nachgeordneten Behörden der Zentrale zu machen. Mit dem Erlaß Hitlers vom 17. Juni 1936, der den »Reichsführer SS« Heinrich Himmler als Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern einsetzte, wurde die Polizei »verreichlicht«, das heißt, das bisher für die Polizei geltende Landesrecht verlor seine Bedeutung. Die folgende grundlegende Neuorganisation der Polizei löste die Gestapo als Politische Polizei aus den letzten Zusammenhängen mit den Ländern und machte die regionalen Organe zu nachgeordneten Vollzugsorganen der Reichsbehörden.

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