Grundlagen des NPL-Geschäftes

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Verkäufe sowie Servicing von Non-performing Loans sind für einen funktionierenden Kreditmarkt ein entscheidender Faktor, ermöglichen sie doch Finanzdienstleistern, ein aktives Risikomanagement ihres Kreditbuches zu betreiben. Dies wiederum hat positive Auswirkungen auf die Kreditvergabe der Banken und damit auf die Versorgung der Wirtschaft mit Kapital. Zudem sind NPLs eine begehrte Asset-Klasse für Investoren.
Das Buch beschreibt die rechtlichen Grundlagen des NPL-Geschäftes im Sinne des (europäischen) regulatorischen Rahmens, der Datenschutzanforderungen und des Insolvenzrechts. Zudem wird der Prozess von NPL-Transaktionen beschrieben sowie verschiedene Aspekte des NPL-Marktes erläutert. Ebenfalls behandelt werden Innovationen des NPL-Geschäftes durch die Digitalisierung; die Darstellung von Musterverträgen rundet das Buch ab.
Die Autoren kommen aus der Finanzbranche, von Servicern sowie aus Kanzleien und der Wissenschaft. Sie verbinden die theoretischen Grundlagen des NPL-Geschäftes mit profunder Fachexpertise aus der Praxis. Dies verleiht dem Buch eine hohe Relevanz für all diejenigen, die mit dem NPL-Geschäft befasst sind, sei es auf Seiten der Kreditgeber, der Investoren oder der Servicer.

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In den Jahren 2017 und 2018 haben sich daraufhin die EBA, die EU-Kommission sowie die EZB auf den Bereich NPLs konzentriert. Als Ergebnis hiervon hat jede Institution ihre eigenen Dokumente veröffentlicht (Tabelle 1).

Tabelle 1:Zeitliche Übersicht der aufsichtsrechtlichen Vorgaben

März 2017 Juli 2017 März 2018 April 2018 Oktober 2018
EZB EU-Kommission EBA EZB EU-Kommission EBA EBA
„Final Guidance to Banks on NPLs“ „Action Plan to tackle NPLs in Europe“ „CP on Guidelines on management of NPEs and FBEs“ „Final Addendum to the ECB Guidance to Banks on NPLs“ “Proposal for a Regulation on amending the CRR as regards minimum loss coverage for NPEs‟ “CP on GL disclosure of NPEs and FBEs“ „Final Report on Guidelines on management of NPEs and FBEs“

Am 18.12.2018 einigte sich die EU auf Regeln für den Umgang mit NPLs. [18]Künftig sollen Banken für neue, nicht abgesicherte Problemdarlehen binnen drei Jahren (EZB abweichend zwei Jahren) eine vollständige Vorsorge in ihren Bilanzen treffen (Anrechnung bestehender Risikovorsorge nach Rechnungslegung). Für besicherte NPLs wird je nach Art der Besicherung ein Zeitraum von sieben bis neun Jahren (EZB abweichend sieben Jahre, beginnend im Jahr drei) für einen schrittweisen Aufbau der Risikovorsorge gewährt. Der Vorschlag wurde am 09.04.2019 vom Europäischen Rat angenommen, und technisch die NPL-Mindestdeckung mit Aufnahme in die Capital Requirements Regulation (CRR) in den Gesetzesrang der Säule I gehoben. [19]Neu in die CRR aufgenommen werden mit Art. 47a und b die Definitionen von NPEs und Forbearance-Maßnahmen inklusive der Regelungen zur Beobachtungsphase und zum Austritt aus dem Status Non-performing bzw. Forborne.

Tabelle 2:Höhe der Mindestdeckung (in %) für neue NPL [20]nach EU

Nach Jahr 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Unbewegliche Sicherheiten 0% 0% 25% 35% 55% 70% 80% 85% 100%
Bewegliche Sicherheiten 0% 0% 25% 35% 55% 80% 100%
Unbesichert 0% 35% 100%

Tabelle 3:Höhe der Mindestdeckung (in %) für neue NPL [21]nach EZB (in Bezug auf die nach dem 01.04.2018 als NPE eingestuften Risikopositionen)

Nach Jahr 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Besicherter Teil 0% 0% 40% 55% 70% 85% 100%
Unbesicherter Teil 0% 100%

4.2 NPL-Guidelines der EBA

Am 21.10.2013 (aktualisiert am 24.07.2014) hat die EBA mit dem „EBA Final Draft Implementing Technical Standard“ [22]bereits Meldeanforderungen zu Forbearance sowie NPEs veröffentlicht und der EU-Kommission zur Annahme vorgelegt. Diese Meldeanforderungen waren in das Financial Reporting Framework (FINREP) zu integrieren und anschließend regelmäßig der Bankenaufsicht zu melden.

Mit Veröffentlichung dieser Technical Standards wurden erstmals aufsichtsrechtlich verbindliche Definitionen für NPEs eingeführt. Kernelement sind die bereits in der International-Financial-Reporting-Standards-Rechnungslegung (IFRS) und dem Aufsichtsrecht bestehenden Begriffe Wertminderung (Impairment) und Ausfall (Default). Ergänzend wurden die Empfehlungen der European Securities and Markets Authority (ESMA) zu den bestehenden Regelungen des IAS 39 (International Accounting Standards) berücksichtigt. Hieraus ergibt sich, dass Wertminderung und Ausfall die zentralen Bausteine der Non-performing-Definition sind.

Nach EBA 2013 liegt ein NPE vor, wenn entweder eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Ein wesentliches Exposure ist mehr als 90 Tage überfällig.

Es wird als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen ohne die Verwertung von Sicherheiten nachkommt; unabhängig vom Umstand ausstehender Beträge oder der Tage der Überfälligkeit.

NPEs sind darüber hinaus alle Fremdkapitalinstrumente, die nach IAS 39 wertgemindert oder nach CRR als ausgefallen eingestuft sind.

Die EBA differenziert dabei zwischen dem Management notleidender (NPE) und gestundeter (Forborne Exposure (FBE)) Forderungen in den Kreditinstituten. [23]

Am 08.06.2018 lief die Frist für die Stellungnahmen zum „Entwurf der Leitlinien zur Verwaltung von notleidenden oder unterlassenen Krediten (Guidelines on management of non-performing and forborne exposures – „EBA NPL-Guidelines“)“ der EBA ab, so dass am 31.10.2018 die finalen Leitlinien [24]veröffentlicht werden konnten, die zum 01.01.2019 in Kraft traten und für alle EU-Banken seit dem 30.06.2019 verbindlich anzuwenden sind.

Die Leitlinien verweisen auf die bereits veröffentlichen EBA-Definitionen zu NPE und Forbearance [25]und sind inhaltlich vergleichbar mit den Ausführungen im NPL-Leitfaden der EZB hinsichtlich der Prozesse zu notleidenden und gestundeten Risikopositionen. Der Leitfaden gilt grundsätzlich für alle Institute. [26]

Tabelle 4:Übersicht: Vorliegen eines (Kredit-)Ausfalls (default criteria) [27]

Überfälligkeit (past due backstop criterion) Unwahrscheinlichkeit einer Zahlung (unlikeliness to pay indicators) Überfälligkeit (past due backstop criterion)
Fälligkeit besteht seit mehr als 90 zusammenhängenden Tagen. Was als überfälliger Tag gilt und welche Ausnahmen beachtlich sind, ist reguliert. Wesentlichkeitsgrenzen: Retail: 100 EUR und 1% Non-Retail: 500 EUR und 1% Infizierung möglich: Betroffenheit > 20% des Exposures (Pulling) Übergreifend (Joint Exposure) Verkauf von Credit Obligations mit einem Verlust > 5% des ausstehenden Betrags. Restrukturierung notleidender Kredite mit einer Änderung der Verbindlichkeit > 1% Vorliegen eines Specific Credit Risk Adjustments (etwa der Realisation eines (Kredit-)Verlusts) Einstellen der Realisation von Zinserträgen aus dem Unwinding of Discount. Aufnahme von einzelnen Kriterien, die einen Default belegen können, mindestens aber eine kritische Untersuchung erfordern. Allerdings kann eine subjektive Einschätzung das objektive Merkmal einer tatsächlichen Überfälligkeit nicht widerlegen.

Zu beachten ist, dass der von der EBA genutzte NPE-Begriff dabei umfassender als der Wertminderungsbegriff i.S.v. IFRS 9 und der Ausfallbegriff nach CRR ist. Eine Einstufung als notleidend gemäß der EBA-Definition erfolgt unabhängig davon, ob die Risikoposition als ausgefallen i.S.v. Art. 178 CRR oder als wertgemindert nach IFRS 9 eingestuft wird. Daher sind nach CRR ausgefallene und nach IFRS 9 wertgeminderte Risikopositionen stets als notleidend zu betrachten. [28]

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