Bernhard Kramer - Grundlagen des Strafverfahrensrechts

Здесь есть возможность читать онлайн «Bernhard Kramer - Grundlagen des Strafverfahrensrechts» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Grundlagen des Strafverfahrensrechts: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Grundlagen des Strafverfahrensrechts»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Die Abhandlung enthält eine konzentrierte Einführung in die grundlegenden Strukturen des Strafverfahrensrechts mit dem Schwerpunkt bei den für Praktiker und Studierende bedeutsamen Ermittlungseingriffen. Die auf lebensnahen Fällen basierende Darstellung wird von Schaubildern unterstützt. Die Neuauflage berücksichtigt u. a. die Gesetze zur Modernisierung des Strafverfahrens und zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 19.12.2019. Die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre auch zu den Beweisverwertungsverboten im Strafprozess wurde verarbeitet.

Grundlagen des Strafverfahrensrechts — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Grundlagen des Strafverfahrensrechts», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Aus dem verfahrensrechtlichen Beschuldigtenbegriff ergibt sich weiter, dass die Beschuldigteneigenschaft eine relativeist: dieselbe Person kann in Bezug auf ein und dasselbe Tatgeschehen in einem Verfahren Beschuldigter sein und daneben Zeuge in einem anderen, das sich auf einen anderen Tatbeteiligten bezieht. § 60 Nr. 2 spricht ein ausdrückliches Vereidigungsverbot für Personen aus, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sind. Folglich geht das Gesetz selbst von der Möglichkeit einer uneidlichen Vernehmung von Zeugen aus, die Tatbeteiligte sein können. Innerhalb desselben Verfahrens ist dagegen eine gleichzeitige Zeugen- und Beschuldigteneigenschaft ausgeschlossen; auch bezüglich solcher Taten eines Mitbeschuldigten, in die ein anderer Mitbeschuldigter in keiner Weise verwickelt ist, kann, darf letzterer nicht als Zeuge, sondern nur als Beschuldigter vernommen werden 8, wenn gegen beide ein einheitliches Verfahren geführt wird.

Im Ausgangsfall sind A. und B. zwar materiellrechtlich Mittäter, strafverfahrensrechtlich ist es jedoch wegen der Flucht des B. zu einer Trennung der Verfahren gegen die beiden Mittäter gekommen. Das Verfahren gegen A. hat nach der Verfahrenstrennung nicht mehr die Strafverfolgung des B. zum Gegenstand. Folglich ist B. in dem Verfahren gegen A., in dem er jetzt vernommen werden soll, nicht Beschuldigter, sondern Zeuge. Daher hat er kein umfassendes Aussageverweigerungsrecht nach § 136; vielmehr kann er nach § 55 als Zeuge nur punktuell die Auskunft auf solche Fragen verweigern, mit deren Beantwortung er sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde 9. Dies kann bei Einzelfragen zum Tatgeschehen der Fall sein, trifft jedoch nicht für Fragen zur Person des A. zu.

20Der Begriff des Beschuldigten ist ein Oberbegriff, der den des „Nur“-Beschuldigten (von Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis Anklageerhebung = Beschuldigter i. e. S.), aber nach § 157 auch den des Angeschuldigten(von Anklageerhebung bis Eröffnung des Hauptverfahrens) und den des Angeklagten(von Eröffnung bis zur Rechtskraft) umfasst. Vom Angeklagten spricht man nicht nur in der ersten Instanz, sondern auch noch im Berufungs- und Revisionsverfahren. Erst mit Rechtskraft einer Verurteilung wird der Angeklagte zum Verurteilten. Im Übrigen endet die Beschuldigteneigenschaft durch rechtskräftigen Freispruch oder formelle Einstellung des Verfahrens durch die StA. Im Bußgeldverfahren entspricht dem Begriff des Beschuldigten i. w. S. die Bezeichnung Betroffener(§ 55 OWiG).

21Nach einem Kunstdiebstahl werden blitzartig die Wohnungen und die Geschäftsräume mehrerer einschlägig bekannter Hehler, die in der Vergangenheit bereits ähnliche Kunstobjekte wie die jetzt gestohlenen aufgekauft hatten, aufgrund richterlicher Anordnung gem. § 102 durchsucht. Die Aktion erweist sich als völliger Fehlschlag. Sämtliche von den Durchsuchungen betroffenen Personen verlangen empört von dem zuständigen Staatsanwalt eine schriftliche Nachricht über die Einstellung des Verfahrens in Hinblick auf ihre Person.

22Die StA müsste das Verfahren förmlich einstellen und entsprechende Nachricht erteilen (vgl. § 170 Abs. 2 S. 2), wenn es sich bei den Antragstellern um „Beschuldigte“ gehandelt hätte. Nach dem bisher Gesagten läge es nahe, ihnen den Beschuldigtenstatus zuzusprechen, da gegen sie gerichtete Ermittlungsmaßnahmen – nämlich Durchsuchungen – erfolgt sind. Jedoch muss die rein verfahrensrechtliche Betrachtungsweise für die Begründung der Beschuldigteneigenschaft mit einer Einschränkung versehen werden: nur wenn der Ermittlungsbeamte aufgrund eines von ihm angenommenen zureichenden Tatverdachtsi. S. v. § 152 Abs. 2 (sog. Anfangsverdacht) eine Ermittlungsmaßnahme gegen eine bestimmte Person richtet, versetzt er diese damit in den Beschuldigtenstatus. Ist der subjektiv angenommene Verdachtsgrad jedoch unterhalb dieser Schwelle angesiedelt, d. h. kommt die Person für den Beamten lediglich als Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat in Betracht , so spricht man vom Verdächtigen 10. Das heißt: weder allein die gegen eine Person faktisch ergriffene Verfolgungsmaßnahme noch allein der (in den Augen des handelnden Beamten oder gar aus späterer Sicht) gegebene zureichende Verdacht begründen deren Beschuldigtenstatus. Vielmehr müssen beide Elemente – das objektive und das subjektive – zusammentreffen.

Diese Präzisierung des verfahrensrechtlichen Beschuldigtenbegriffs ist vom Gesetz her zwingend, da die StPO Maßnahmen kennt – wie z. B. die Durchsuchung nach § 102 und die Personenfeststellung gem. § 163b Abs. 1 –, die zwar unzweifelhaft gegen den Adressaten der Maßnahme gerichtet sind, also der Ermittlung seiner Strafbarkeit dienen, das Gesetz ihn aber gleichwohl noch nicht als Beschuldigten ansieht. In der Terminologie der StPO handelt es sich erst um „Verdächtige“. Es geht dabei um einen allgemeingültigen Gedanken, der auch bei anderen Maßnahmen eingreift wie z. B. der Vernehmung, Alibiüberprüfung, Aufstellung von Fahndungsrastern usw. Bei dem Verdächtigen handelt es sich nicht um eine dritte Kategorie neben Beschuldigten und Zeugen. Vielmehr gibt es Verdächtige, bei denen sich der Verdacht in den Augen der Ermittlungsbehörden bereits so verdichtet hat, dass sie als Beschuldigte behandelt werden, und andere, die zwar als Täter in Frage kommen, gegen die sich aber konkretisierte Anhaltspunkte ihrer Täterschaft noch nicht nachweisen lassen und deshalb nur verdächtige Zeugen sind.

Die Abgrenzung ist deshalb schwierig, weil sie sich an den subjektiven Vorstellungen der Beamten von der Verdachtsstärke orientiert. Es bedarf einer Würdigung äußerer Indizien. Anhaltspunkte für eine bloße Behandlung als Verdächtiger sind, dass mehrere Personen in den Kreis möglicher Täter einbezogen sind, deren Täterschaft sich aber gegenseitig ausschließt; dass keine einzelfallbezogenen Verdachtsgründe gegen eine Person bestehen, sondern nur allgemeine kriminalistische Erfahrungssätze; dass jemand lediglich aufgrund seiner Vorstrafen, räumlichen Nähe zum Tatort, persönlichen Beziehung zum Opfer oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe in das Blickfeld der Ermittlungsbehörden gerät. Andererseits gibt es Situationen, die dem äußeren Gehalt nach schon zwingend erkennen lassen, dass die Ermittlungsbeamten, jemanden als Beschuldigten betrachten, z. B. wenn sie eine Person vorläufig festnehmen oder erkennungsdienstlich behandeln (§ 81b), 11aber gerade nicht bei Durchsuchungen nach § 102, da diese nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch schon bei bloß Verdächtigen zulässig sind.

23Von der Frage, ob die Ermittlungsbehörden jemanden zum Beschuldigten gemacht haben, ist jene zu unterscheiden, wann sie dazu verpflichtet sind. Dies sagt das Legalitätsprinzipaus (§§ 152 Abs. 2, 163). Dabei unterliegt es der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde, ob sie einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben erachtet, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt; der Verdacht muss sich so verdichtet haben, dass die Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat erscheint 12.

Im Kunstdiebstahl-Fall fand die Durchsuchung bei den potenziellen Hehlern nicht aufgrund bereits konkretisierter Verdachtsmomente statt, aus denen auf eine Täterschaft im aktuellen Fall hätte geschlossen werden können. Vielmehr beruhte die Ermittlungsmaßnahme – was § 102 gestattet – nur auf einer sich aus kriminalistischer Erfahrung ergebenden Eingrenzung des möglichen Täterkreises. Daher haben die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt den Status eines Beschuldigten innegehabt. Eine förmliche Einstellung des Verfahrens in Bezug auf ihre Person ist weder erforderlich noch möglich. Demnach ist auch eine förmliche Einstellungsnachricht nicht zu erteilen. Eine andere Frage ist, ob nicht der Staatsanwalt ihnen formlos mitteilt, dass das Verfahren niemals gegen sie betrieben wurde, wozu er allerdings nicht verpflichtet ist.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Grundlagen des Strafverfahrensrechts»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Grundlagen des Strafverfahrensrechts» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Grundlagen des Strafverfahrensrechts»

Обсуждение, отзывы о книге «Grundlagen des Strafverfahrensrechts» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x