Bernhard Kramer - Grundlagen des Strafverfahrensrechts

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Grundlagen des Strafverfahrensrechts: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Abhandlung enthält eine konzentrierte Einführung in die grundlegenden Strukturen des Strafverfahrensrechts mit dem Schwerpunkt bei den für Praktiker und Studierende bedeutsamen Ermittlungseingriffen. Die auf lebensnahen Fällen basierende Darstellung wird von Schaubildern unterstützt. Die Neuauflage berücksichtigt u. a. die Gesetze zur Modernisierung des Strafverfahrens und zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 19.12.2019. Die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahre auch zu den Beweisverwertungsverboten im Strafprozess wurde verarbeitet.

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24Richter R. führt eine Verhandlung gegen die beiden gemeinsam angeklagten Trickbetrüger C. und D. Als er in der Verhandlung nicht weiterkommt, weil beide von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, trennt R. einfach das Verfahren gegen C. ab und vernimmt C. in der gegen D. weitergeführten Verhandlung als Zeugen unter Belehrung nach § 55 StPO. Anschließend verbindet er beide Verfahren wieder.

25Der verfahrensrechtliche Beschuldigtenbegriff könnte die Ermittlungsbehörden zum Missbrauch verleiten, indem sie allein zu dem Zweck, einen Beschuldigten in die grundsätzlich schwächere Zeugenposition abzudrängen, Verfahrenstrennungen manipulieren. Dient die Trennung nicht der sachlichen Verfahrensförderung – wobei allerdings Zweckmäßigkeitserwägungen und Gesichtspunkte der Verfahrensbeschleunigung ausreichen –, sondern allein dazu, einen Beschuldigten um sein Aussageverweigerungsrecht zu bringen, handelt es sich um Fälle der manipulierten Rollenvertauschung, die unzulässig sind. Die Rechtsprechung nimmt in diesen Fällen einen nach § 338 Nr. 5 i. V. m. § 230 revisiblen Verfahrensverstoß an 13.

Im vorliegenden Fall wäre eine kurzfristige Abtrennung der Verfahren nach § 4 nicht von vornherein unzulässig gewesen 14. Jedoch auch bei einer vorübergehenden Abtrennung nach § 4 darf die ohne den Angeklagten fortgesetzte Hauptverhandlung sich nicht auf einen Anklagevorwurf erstrecken, der ihn ebenfalls sachlich betrifft; denn das liefe auf eine Umgehung seines nach § 230 abgesicherten Anwesenheitsrechts hinaus 15. So lag der Fall hier. Darüber hinaus diente die Abtrennung ersichtlich der Umgehung des Aussageverweigerungsrechts des Angeklagten, so dass auch ein Fall manipulierter Rollenvertauschung angenommen werden muss.

25aDie Problematik der Zulässigkeit von Verfahrensverbindungen und -trennungen ergibt sich nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern zuweilen schon im Ermittlungsverfahren. Auch hier muss ein Verbot manipulierter Rollenvertauschung angenommen werden, wenngleich die revisionsrechtlichen Konsequenzen nach § 230 i. V. m. § 338 Nr. 5 nicht eingreifen. Grundsätzlich bedarf es daher besonderer Gründe (z. B. unterschiedliche Dezernatszuständigkeiten, abweichende Ausermittlungsreife bei mehreren Beschuldigten, unübersichtlich große Zahl von Mitbeschuldigten), wenn die Ermittlungsbehörde Verfahren trennt, obwohl ein strafprozessrechtlicher Zusammenhang besteht. Bleibt als Motiv einer Verfahrenstrennung nur Manipulation übrig, muss die fortbestehende (Mit)-Beschuldigteneigenschaft im ursprünglichen Verfahren angenommen werden.

Zweifelhaft ist die Frage, welche Stelle im Ermittlungsverfahren (sachlich berechtigte) Verfahrensverbindungen oder -trennungen vornehmen darf: nur die StA oder auch die Polizei? Der 1. Strafsenat des BGH hat hierzu die Ansicht vertreten, prozessuale Gemeinsamkeit mit der Folge, dass mehrere Personen zu Mitbeschuldigten werden, könne nur durch eine ausdrückliche Erklärung der StA, aber nicht der Polizei begründet werden 16. Diese Ansicht ist zu eng. Sie argumentiert mit der Sachleitungsfunktion der StA im Vorverfahren und der Rechtsklarheit; dem Richter soll „zeitraubendes Studium umfangreicher Ermittlungsakten“ erspart werden, um erkennen zu können, ob irgendwann einmal prozessuale Gemeinsamkeit bestanden habe. Die Sachleitungsfunktion der StA verlangt aber lediglich, dass die Polizei nicht eigenmächtig staatsanwaltschaftliche Entscheidungen zur Strukturierung des Verfahrens aufheben oder unterlaufen darf. Soweit sie aber im Rahmen ihrer eigeninitiativ bedingten Ermittlungstätigkeit nach § 163 vorgeht, ist es sachlich unvermeidbar, ihr auch die Kompetenz zur Verfahrensverbindung und ‑trennung zuzusprechen. Solange die Polizei selbstständig gegen mehrere Personen ermittelt, kann weder angenommen werden, dass dies immer „atomisierte“ Einzelverfahren gegen Einzelpersonen sind noch dass es sich stets um ein einziges Großverfahren gegen alle handelt. Richtig ist dagegen, dass bloße Gleichzeitigkeit polizeilicher Ermittlungen noch nicht als Verbindung von Verfahren betrachtet werden kann, sondern dass es dazu – nicht anders als bei der StA – einer nach außen erkennbaren Verfügung bedarf. Von einer Strukturierungsentscheidung ist die Polizei erst dann ausgeschlossen, wenn sie die StA in die laufenden Ermittlungen eingeschaltet hat und letztere die maßgeblichen Anordnungen für den Fortgang des Verfahrens trifft 17.

Abb. 3:Belehrung des Beschuldigten vor seiner ersten Vernehmung

IIVernehmung des Beschuldigten 1Grundsätzliches 26Die Angaben des - фото 3

II.Vernehmung des Beschuldigten

1.Grundsätzliches

26Die Angaben des Beschuldigten sind im formellen Sinne kein Beweismittel. § 244 Abs. 1 formuliert, dass nach der Vernehmung des Angeklagten die Beweisaufnahme folge. Gleichwohl ist die Aussage des Beschuldigten ein wesentliches Mittel zur Wahrheitsfindung, nicht viel anders als eine Zeugenaussage. Die Aussage eines Angeklagten gehört zum Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261) und wirkt deshalb unmittelbar auf die Überzeugungsbildung des Gerichts ein 18. Der Beweiswert der Angaben des Beschuldigten lässt sich nicht mit der Behauptung herabsetzen, er dürfe ja lügen 19. Die Angaben des Beschuldigten unterliegen vielmehr nach § 261 der freien Beweiswürdigung des Richters, der dem Beschuldigten allerdings auch nicht jede Einlassung abzunehmen braucht, die nach seiner Überzeugung nur eine Schutzbehauptung darstellt. Ebenso unterliegt die Glaubwürdigkeit eines Geständnissesder freien Beweiswürdigung und ist für den Richter nicht bindend 20.

27Die erste Vernehmungdes Beschuldigten kann vor der Polizei, dem Staatsanwalt oder dem Ermittlungsrichter stattfinden. Nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB führt sie zur Unterbrechung der Verjährung 21. Für den Beschuldigten besteht – anders als im eingeschränkten Maße bei Zeugen (§ 163 Abs. 3) – keine Verpflichtung, einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten. Lässt er sich von Beamten des Polizeidienstes vernehmen, so haben diese ihm dabei zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird (§ 163a Abs. 4 S. 1). Mit der „Tat“ meint das Gesetz nicht etwa eine schlagwortartige Bezeichnung der Rechtsvorschrift, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben soll („wegen Diebstahls, Mords“ usw.), sondern das tatsächliche Geschehen, das ihm zum Vorwurf gemacht wird. Der ihm zur Last gelegte Sachverhalt muss ihm wenigstens in groben Zügen eröffnet werden, was z. B. nicht geschehen ist, wenn ihm der inzwischen eingetretene Tod des Opfers verschwiegen wird 22. Ein vernehmender Richter oder Staatsanwalt muss dem Beschuldigten darüber hinaus eröffnen, welche Strafvorschriften in Betracht kommen (§ 136 Abs. 1 S. 1). Für die staatsanwaltschaftliche oder richterliche Vernehmung besteht eine Erscheinungspflicht des Beschuldigten, die notfalls durch Vorführung erzwungen werden kann (§ 163a Abs. 3, §§ 133 ff.) 23. In jedem Falle ist der Beschuldigte bei seiner ersten Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht und die Möglichkeit zu belehren, dass er auch schon vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen kann. Die Beamten müssen es ihm ermöglichen, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auch das Recht, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen, gehört zu den Belehrungspflichtennach § 136, die ebenfalls für polizeiliche Vernehmungen gelten (§ 163a Abs. 4 S. 2). In den Fällen der notwendigen Verteidigung 24ist der Beschuldigte darauf aufmerksam zu machen, dass er einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers stellen kann. Bei weiteren Vernehmungen des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt brauchen diese Belehrungen nicht wiederholt zu werden, falls sich nicht der Tatvorwurf durch Aufnahme zusätzlicher Taten im prozessualen Sinne erweitert hat 25. Die Formulierung der Belehrung braucht nicht in jeder Beziehung dem Wortlaut des Gesetzes zu entsprechen, sondern muss nur auf einer dem Beschuldigten verständlichen Sprachebene die Inhalte der Belehrung sinngemäß wiedergeben. Erfasst der Beschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen die Belehrung nicht (z. B. alkoholisiert, unkonzentriert), obwohl der Beamte alles getan hat, um sich verständlich auszudrücken, so behauptet der BGH ein Beweisverwertungsverbot 26.

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