André Mangion - Arbeits- und Tarifrecht

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Arbeits- und Tarifrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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VORWORT DER AUTOREN ZUR 3. AUFLAGE
Liebe Leserinnen, lieber Leser,
das vorliegende Lehrbuch wendet sich an Sie als Teilnehmerinnen und Teilnehmer an nordrhein-westfälischen Studieninstituten. Es soll Ihnen mit verständlichen Erläuterungen, praxisnahen Beispielen und anschaulichen Grafiken den Einstieg in die Inhalte des Fachs Arbeits- und Tarifrecht erleichtern und Sie unterstützen.
Als langjährige Dozenten haben wir, die Autoren dieses Buchs, uns nicht nur an den aktuellen Lehr- und Stoffverteilungsplänen orientiert, sondern besonderen Wert auf eine passgenaue Klausur- und Prüfungsvorbereitung gelegt. Anhand zahlreicher Übungs- und Wiederholungsfragen haben Sie Gelegenheit, Ihren Lernfortschritt in regelmäßigen Abständen selbst zu hinterfragen.
In der vorliegenden 3. Auflage haben wir die Ausführungen an verschiedenen Stellen aktualisiert und vertieft.
Dieses Buch soll in erster Linie Ihren Lern- und Übungsbedürfnissen gerecht werden. Um diesem Anspruch entsprechen zu können, laden wir Sie auch bei dieser Auflage wieder dazu ein, uns Ihre Rückmeldung zuzuleiten. Denn weiterhin gilt: Auch Autoren lernen dazu! Wenn Sie mit konstruktiver Kritik an der Fortentwicklung dieses Werkes mitwirken wollen, können Sie uns unter atr-nrw@t-online.de entsprechende Hinweise zukommen lassen. Den nachstehenden Klammerzusätzen können Sie entnehmen, welcher Autor für welches Kapitel Ihr richtiger Ansprechpartner ist. Für Ihre Anregungen bedanken wir uns im Voraus.

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Selbstverständlich darf der Regelungsinhalt des Tarifvertrags auch nicht gegen höherrangiges Recht, wie z. B. ein Gesetz, verstoßen (siehe Kapitel 2.3, „Normenpyramide“), es sei denn, dieses enthält eine ausdrückliche Öffnungsklausel.

Nachdem nunmehr dargestellt wurde, welche Parteien unter welchen Voraussetzungen Tarifverträge abschließen können, stellt sich zwangsläufig die Frage nach deren Inhalten und Regelungen.

Freilich kann an dieser Stelle keine konkrete Inhaltsangabe aller möglichen Tarifverträge erfolgen. Eine abstrakte Darstellung ist hier jedoch möglich:

Tarifverträge enthalten immer einen normativen Teil und einen schuldrechtlichen Teil .

Der normative Teil hat eben diesen Namen erhalten, weil in ihm Normen, also Regeln, definiert und festgelegt werden. Diese Regeln wirken unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Tarifvertragsparteien, ohne jedoch Bestandteil des Arbeitsvertrags zu sein. Obwohl es sich also um Tarifv ertragsi nhalte handelt, wirken diese Regeln, diese Normen wie Gesetze. Doch weil sie eben nur so wirken und nicht in einem formellen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind, bezeichnet man sie auch als „Gesetz im materiellen Sinne“.

Dieser normative Teil enthält:

Inhaltsnormen (Arbeitszeit, Krankengeldzahlung, Arbeitsentgelt, Überstundenverpflichtung, Arbeitspflichten usw.)

Abschlussnormen (Abschlussgebote und -verbote bezogen auf den Arbeitsvertrag, Formvorschriften, Probezeiten usw.)

Beendigungsnormen (Kündigungsfristen und -verbote bezogen auf den Arbeitsvertrag, Übergangs- und Sterbegelder usw.)

Der schuldrechtliche Teil des Tarifvertrags regelt ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen den Tarifvertragsparteien, also z. B. zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband.

Der schuldrechtliche Teil enthält:

Friedenspflicht (kein Arbeitskampf während der Laufzeit eines Tarifvertrags)

Durchführungspflicht ( die Tarifvertragsparteien müssen bei ihren Mitgliedern auf Einhaltung des Vertrags hinwirken)

•Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren , bevor Arbeitskampfmaßnahmen angewendet werden dürfen

3.2TARIFVERTRAGSPARTEIEN UND -PARTNER DES TVÖD

Im öffentlichen Dienst besteht eine Vielzahl von unterschiedlichen Tarifverträgen. Die beiden wichtigsten sind der

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD ), ergänzt durch „Besondere Teile“ für Verwaltung, Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgung,

und der

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Die Frage, welcher der beiden Tarifverträge zur Anwendung kommt, hängt hier vom betrieblichen Geltungsbereich ab, also von der Frage, bei welchem Arbeitgeber (Bund, Land, Kommune) der Beschäftigte tätig ist (siehe § 1 TVöD und § 1 TV-L).

Sollten Sie in einem beruflichen Ausbildungsverhältnis zu einer Kommune stehen, dann wäre für Sie natürlich auch der „Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes. – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG“ ( TVAöD – BBiG ) von Interesse. Schließlich werden in diesem Vertragswerk die Rahmenbedingungen Ihrer beruflichen Ausbildung definiert.

Auf den nachfolgenden Schaubildern ist dargestellt, welche Tarifvertragsparteien denn nun den TVöD bzw. auch den TV-L abschließen:

Am konkreten Beispiel der Kommunen in NordrheinWestfalen bedeutet dies dass - фото 10

Am konkreten Beispiel der Kommunen in Nordrhein-Westfalen bedeutet dies, dass diese ihre Interessen durch Mitgliedschaft im „Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen“ (KAV) bündeln. Die Kommunalen Arbeitgeberverbände in den einzelnen Bundesländern wiederum bündeln ihre Interessen auf Bundesebene und haben zu diesem Zweck die „Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (VKA) gegründet. Diese Spitzenorganisation ist gemeinsam mit dem Bund Vertragspartnerin auf der Seite der Arbeitgeber.

Auf der Seite der Arbeitnehmer finden sich die Gewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft dbb (Beamtenbund und Tarifunion).

Im Bereich des TV-L, also des Tarifvertrags für die Beschäftigten der Länder, finden wir auf der Arbeitnehmerseite die gleichen Vertragspartner. Auf der Arbeitgeberseite sind es jedoch die Bundesländer, die sich zur „Tarifgemeinschaft der Länder“ ( TdL ) zusammengeschlossen haben. Bis auf das Bundesland Hessen, das im Jahr 2004 seinen Austritt erklärte, sind dort alles Bundesländer organisiert:

33TARIFBINDUNG Nachdem Sie gelernt haben welche Parteien denn nun - фото 11

3.3TARIFBINDUNG

Nachdem Sie gelernt haben, welche Parteien denn nun Tarifverträge abzuschließen vermögen, werden Sie sich eventuell auch fragen, welcher Zweck denn überhaupt mit dem Abschluss von Tarifverträgen verfolgt wird. Möglicherweise werden Sie auch wissen wollen, ob und wie denn eigentlich ein solcher Tarifvertrag auf einen einzelnen – vielleicht sogar auf Ihren eigenen Arbeitsvertrag – einwirkt. Eigentlich gilt ja in unserem Land die sog. Vertragsfreiheit, d. h., sie dürfen vertraglich vereinbaren, was immer Sie möchten, es sei denn, Sie verstoßen damit gegen Gesetze oder handeln sittenwidrig. Doch aus den ersten Kapiteln dieses Lehrbuchs ist Ihnen auch bekannt, dass das Arbeitsrecht zum Schutz der Arbeitnehmer bezüglich der Vertragsfreiheit teils durch zwingendes Gesetzesrecht, durch Tarifverträge und Dienstvereinbarungen eingeschränkt ist.

Die Frage, wann ein Tarifvertrag Anwendung findet und somit unmittelbar auf ein einzelnes Arbeitsverhältnis einwirkt, lässt sich recht leicht mit einem Blick in das Gesetz, nämlich in das Tarifvertragsgesetz, beantworten. Hier ist in § 3 Abs. 1 TVG (bitte nachlesen!) geregelt, dass der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend für den Arbeitnehmer, der Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ist, und den Arbeitgeber, der selbst einen Tarifvertrag schließt oder Mitglied des tarifvertragschließenden Arbeitgeberverbands ist, gilt.

Angenommen, Fritz Flink wäre Mitglied der Gewerkschaft ver.di und schlösse einen Arbeitsvertrag mit der Stadt S, die wiederum Mitglied im KAV NRW ist, dann läge nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 TVG eine Bindung des zu schließenden Arbeitsvertrags an die Regelungsinhalte des TVöD vor.

Da beide Arbeitsvertragsparteien, also Fritz Flink als Arbeitnehmer und die Stadt S als Arbeitgeber, Mitglied einer Tarifvertragspartei sind, spricht man in diesem Fall von echter Tarifbindung.

Nun stellen Sie sich bitte vor, Fritz Flink wäre nun eben kein Gewerkschaftsmitglied. Dennoch findet er z. B. auf seinen monatlichen Entgeltabrechnungen Hinweise darauf, dass auf das Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung findet. Auch wird ihm Erholungsurlaub gemäß § 26 TVöD, Arbeitsbefreiung gemäß § 29 TVöD und leistungsorientierte Bezahlung nach § 18 TVöD gewährt. Wie ist das möglich?

Werfen Sie doch einmal einen Blick auf Ihren eigenen Arbeitsvertrag (sofern Sie sich nicht im Beamtenverhältnis befinden). Dort werden Sie in etwa eine solche Formulierung vorfinden:

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung …“

Eine solche Regelung im Arbeitsvertrag nennt man auch „ Unterwerfungsklausel “. Man unterwirft den Arbeitsvertrag den Regeln des Tarifvertrags. Die Arbeitsvertragsparteien können nämlich miteinander vereinbaren, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet.

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