André Mangion - Arbeits- und Tarifrecht

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VORWORT DER AUTOREN ZUR 3. AUFLAGE
Liebe Leserinnen, lieber Leser,
das vorliegende Lehrbuch wendet sich an Sie als Teilnehmerinnen und Teilnehmer an nordrhein-westfälischen Studieninstituten. Es soll Ihnen mit verständlichen Erläuterungen, praxisnahen Beispielen und anschaulichen Grafiken den Einstieg in die Inhalte des Fachs Arbeits- und Tarifrecht erleichtern und Sie unterstützen.
Als langjährige Dozenten haben wir, die Autoren dieses Buchs, uns nicht nur an den aktuellen Lehr- und Stoffverteilungsplänen orientiert, sondern besonderen Wert auf eine passgenaue Klausur- und Prüfungsvorbereitung gelegt. Anhand zahlreicher Übungs- und Wiederholungsfragen haben Sie Gelegenheit, Ihren Lernfortschritt in regelmäßigen Abständen selbst zu hinterfragen.
In der vorliegenden 3. Auflage haben wir die Ausführungen an verschiedenen Stellen aktualisiert und vertieft.
Dieses Buch soll in erster Linie Ihren Lern- und Übungsbedürfnissen gerecht werden. Um diesem Anspruch entsprechen zu können, laden wir Sie auch bei dieser Auflage wieder dazu ein, uns Ihre Rückmeldung zuzuleiten. Denn weiterhin gilt: Auch Autoren lernen dazu! Wenn Sie mit konstruktiver Kritik an der Fortentwicklung dieses Werkes mitwirken wollen, können Sie uns unter atr-nrw@t-online.de entsprechende Hinweise zukommen lassen. Den nachstehenden Klammerzusätzen können Sie entnehmen, welcher Autor für welches Kapitel Ihr richtiger Ansprechpartner ist. Für Ihre Anregungen bedanken wir uns im Voraus.

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Aus ganz persönlicher Erfahrung wissen Sie aber, dass auch der öffentliche Dienst Arbeitgeber sein kann. Doch eine Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung ist ganz sicher keine natürliche Person. Man spricht hier vielmehr von juristischen Personen des öffentlichen Rechts . Die gängigsten sind sicherlich die sog. Körperschaften wie der Bund, die Länder und die Gemeinden und Gemeindeverbände. Daneben gibt es auch noch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die aber im kommunalen Bereich eine eher untergeordnete Rolle spielen.

Zur Veranschaulichung soll diese Grafik dienen:

Betrachtet man nun die Rechtsverhältnisse zwischen einem Arbeitnehmer und einer - фото 5

Betrachtet man nun die Rechtsverhältnisse zwischen einem Arbeitnehmer und einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts , so wird man feststellen, dass sich dieses Arbeitsverhältnis ausschließlich auf dem Gebiet des Privatrechts abspielt.

Das Arbeitsverhältnis zwischen Konditormeister K und seinem Gesellen G ist dem privaten Recht zuzuordnen. Auch das Arbeitsverhältnis des Mechatronikers M und der Auto XY Aktiengesellschaft ist rein privatrechtlicher Natur, ebenso wie das Arbeitsverhältnis zwischen der Betriebswirtin B und der Wirtschaftsberatungsagentur W GmbH.

Erweitert man aber nun diese Betrachtung auch auf Behörden, so stellt sich die interessante Frage, ob es rechtlich überhaupt möglich ist, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit natürlichen Personen privatrechtliche Arbeitsverträge abschließt. Man könnte sogar fragen, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts überhaupt irgendwelche privatrechtlichen Verträge abschließen darf.

FALL 2.1

Bitte versuchen Sie zunächst, diese Fragestellung mittels Ihres eigenen beruflichen Erfahrungshorizonts zu beantworten!

Würde man die oben aufgeworfene Frage verneinen, dann wären Behörden tatsächlich handlungsunfähig, weil sie fast gänzlich vom Rechtsverkehr ausgeschlossen wären. Sie könnten dann beispielsweise keine Kauf- oder Mietverträge abschließen oder notwendige Dienstleistungen in Auftrag geben. Das ist natürlich Utopie, auch Behörden können und dürfen privatrechtliche Verträge abschließen und somit eben auch Arbeitsverträge.

Neben den Beschäftigten, also denjenigen, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden, gibt es aber im öffentlichen Dienst eine weitere Gruppe.

Es handelt sich dabei um diejenigen, die in einem sog. Dienst- und Treueverhältnis (siehe auch Kapitel 2.2) stehen. Ganz konkret geht es um Beamte, Richter und Soldaten (siehe Grafik):

Da die Gruppen der Richter und Soldaten nicht von kommunaler Relevanz sind - фото 6

Da die Gruppen der Richter und Soldaten nicht von kommunaler Relevanz sind, soll hierauf an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

Und so ist es gelebte Praxis, dass bei ein und demselben öffentlichen Arbeitgeber, z. B. einer Stadtverwaltung, zwei völlig unterschiedliche Beschäftigtengruppen arbeiten, nämlich die der Beschäftigen , die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, und die der Beamten , die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn befinden.

Den öffentlichen Arbeitgebern kommt somit eine Doppelfunktion (siehe Grafik) zu.

22WESENTLICHE UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE ZWISCHEN PRIVATRECHTLICHEM - фото 7

2.2WESENTLICHE UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE ZWISCHEN PRIVATRECHTLICHEM ARBEITSVERHÄLTNIS UND BEAMTENVERHÄLTNIS

Für eine sachlich fundierte Unterscheidung zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beamtenverhältnis ist es zunächst erforderlich, einen Blick auf die in Deutschland existierende Rechtssystematik zu werfen. Das Recht wird im Allgemeinen in zwei Bereiche unterteilt, nämlich in den Bereich des Privatrechts und in den Bereich des öffentlichen Rechts .

Das Privatrecht regelt das Verhältnis zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten. Dies können natürliche oder juristische Personen sein. Das Privatrecht gestattet es Rechtssubjekten, mit anderen in eine Rechtsbeziehung „auf Augenhöhe“ einzutreten oder aber eben darauf zu verzichten.

So ist es z. B. Ihre freie Entscheidung, ob Sie dieses Buch kaufen und deswegen einen privatrechtlichen Kaufvertrag mit dem Buchhändler abschließen möchten. Auch der Händler kann frei entscheiden, ob er mit Ihnen einen solchen Vertrag eingehen möchte. Wenn Sie sich nun beide über den Kauf einig sind, gehen Sie als in rechtlicher Hinsicht gleichberechtigte Partner diesen privatrechtlichen Kaufvertrag ein.

Im Bereich des öffentlichen Rechts ist das völlig anders, denn es wird das Verhältnis vom Staat zu den Bürgern geregelt. Hier begegnen sich die Rechtssubjekte nicht „auf Augenhöhe“, sondern es handelt sich um Rechtsbeziehungen zwischen Hoheitsträgern und rechtsunterworfenen Personen.

Wenn Sie beispielsweise eine Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen, so wird Ihnen diese nur dann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Sie schließen keinen Vertrag mit der Behörde und können auch nicht auf Augenhöhe mit ihr über diesen Geschäftsvorfall verhandeln.

Zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht bedient man sich im Wesentlichen zweier Theorien, nämlich der Subjektstheorie und der Subordinationstheorie. Deren Inhalte werden üblicherweise im Fach „Allgemeines Verwaltungsrecht“ vermittelt und sollen hier deswegen nicht näher erläutert werden.

FALL 2.2

Mit diesem Wissen im Hintergrund sollten Sie nun in der Lage sein festzustellen, ob es sich bei dem Rechtsverhältnis zu Ihrem Arbeitgeber, in dem Sie sich aktuell befinden, um ein privat- oder ein öffentlich-rechtliches handelt.

Haben Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf Arbeitsbedingungen geeinigt und einen Vertrag miteinander geschlossen? Dann haben Sie wohl auf Augenhöhe und somit gleichberechtigt agiert. Sie befinden sich folglich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

Hat Ihnen Ihr „Arbeitgeber“ lediglich eine sog. Ernennungsurkunde ausgehändigt und all Ihre Arbeitsbedingungen von der Wochenarbeitszeit, über die Besoldung bis hin zum Urlaubsanspruch sind gesetzlich geregelt, befinden Sie sich in einem Beamtenverhältnis (als Unterfall des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, s. o.). Zu Recht werden Sie nun möglicherweise anmerken, dass auch Sie im Zuge Ihrer Ernennung ein Dokument unterzeichnet haben. Mit dieser Unterschrift haben Sie jedoch keinen Vertrag unterzeichnet, sondern lediglich den Empfang Ihrer Ernennungsurkunde quittiert.

Die Zuordnung von Arbeits- und Beamtenverhältnissen zu unterschiedlichen Rechtsgebieten wirkt sich in vielerlei Hinsicht aus und lässt sich wie folgt darstellen:

Unterscheidungskriterien

Als Beschäftigter haben Sie beispielsweise keinen Anspruch auf Besoldung aber - фото 8

Als Beschäftigter haben Sie beispielsweise keinen Anspruch auf Besoldung, aber auf eine Vergütung der von Ihnen geleisteten Dienste. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber irgendwelche arbeitsvertraglich und somit privatrechtlich festgelegten Ansprüche vorenthalten, könnten Sie diese im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht einklagen. Fühlt sich hingegen ein Beamter in seinen gesetzlichen Rechten verletzt, so müsste er dies vom Verwaltungsgericht feststellen lassen.

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