Maximilian F. Schlutz - Compliance Monitorships

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Das Werk betrachtet Unternehmensbeobachter, sogenannte «Compliance-Monitoren», die für einen bestimmten Zeitraum Compliance-Systeme prüfen, bewerten und dabei helfen sollen, beanstandete Rechtsverstöße in Zukunft möglichst zu vermeiden. Monitorships können aufgrund der Strafvollstreckungspraxis der US-Behörden und des weiten Anwendungsbereichs der US-Gesetze auch auf europäische Unternehmen treffen.
Der Autor befasst sich mit den Rechtsgrundlagen für den Einsatz eines Monitors in Deutschland, den USA und im Vereinigten Königreich. Neben ausführlicher Untersuchung des Foreign Corrupt Practices Act von 1977 liefert das Werk eine Übersicht über die Ursprünge, Hintergründe und Entwicklung des heutigen Corporate Monitorships.
Nach einer Einführung zu DPAs/NPAs werden einzelne Memoranda sowie sonstige relevante Regelwerke behandelt.
Weiterhin wird aufgezeigt, welche Qualifikationen der Monitor mitbringen muss, wie das Verfahren bei der Auswahl der Person des Monitors gestaltet ist und wie diese Vorgaben im Rahmen ausgewählter bisherige Monitormandate in Deutschland umgesetzt worden sind.
Zudem enthält die Untersuchung die Aufgaben sowie Rechte und Befugnisse des Monitors, Prüfungsmaßstäbe, sowie die Grenzen des Monitors, die sich u.a. aus den Gebieten des Datenschutzes, des Arbeitsrechts oder der Unternehmensrechte auf Geheimnisschutz ergeben.
Im Anschluss an die Prüfung der Rechtsnatur des Monitors stellt der Autor die praktische Ausgestaltung des Monitorships einschließlich einzelner Prüfungsphasen dar. Zuletzt werden noch Vor- und Nachteile des Monitorships, Kritikpunkte und Bewertungen abgeschlossener Monitorships beleuchtet, bevor die Arbeit mit einer abschließenden Bewertung der bestehenden Rechtslage bzw. einem Ausblick endet.

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Aufgrund dieser Ausgangslage ergibt sich die Notwendigkeit, zu untersuchen, ob analogiefähige Institute im deutschen Recht bereits vorhanden sind und als Grundlage für den Einsatz eines Monitors in Frage kommen. Im Zusammenhang damit stellt sich die Frage, ob ein Monitorship de lege ferenda als Gesetzgebungsvorschlag und/oder als Compliance-Produkt erstrebenswert wäre. Durch die Untersuchung sollen Unklarheiten in der Handhabung von Compliance Monitorships soweit wie möglich überwunden werden und eine gewisse Rechtssicherheit im Umgang mit dem Monitor-Institut erreicht werden. Zudem ist Intention der Abhandlung, Faktoren für den Erfolg des Monitor-Einsatzes herauszuarbeiten.

Darüber hinaus wird im Laufe der Untersuchung eine Vielzahl von Folgefragen geklärt. Beispielsweise welche Auswirkungen die Aufdeckung neuer strafrechtlich relevanter Sachverhalte durch den Monitor haben kann, welchen Grenzen der Monitor im Rahmen seines Mandats unterliegt oder wie der Monitor gegebenenfalls selbst nach Zertifizierung des Compliance-Management-Systems (CMS) haftet, wenn nach Beendigung des Monitorships erneut Verstöße auftreten.

Insgesamt soll die Untersuchung nicht auf dem Level einer deskriptiven Beschreibung bleiben, sondern mögliche Erklärungen für Beobachtungen liefern und eine Verallgemeinerung erreichen.

Hingegen soll die Untersuchung nicht die Grundsatzfrage klären, ob die Strafverfolgung von Unternehmen vonnöten oder sinnvoll ist oder ob einzelne Gesetzesentwürfe zum Unternehmensstrafrecht überzeugend und schlüssig begründet werden. Ebenso ist nicht Untersuchungsziel, die sich im Kontext des § 13 Abs. 2 VerSanG-E stellenden Fragen abschließend zu erörtern.

1 Die Strafvollstreckungspraxis der US-Behörden hat dazu geführt, dass die Thematik „Compliance Monitorship“ zunehmend auch für europäische Unternehmen Relevanz entfaltet.1 Als Folge strafverfahrensbeendender Vergleiche mit US-Behörden waren bzw. sind in mehreren deutschen Unternehmen Compliance-Monitoren tätig.2 Ein Compliance-Monitor ist eine Art „Unternehmensaufpasser“, der überprüft, sicherstellt und zertifiziert, dass die Compliance-Strukturen des Unternehmens den Anforderungen des US-Rechts entsprechen.3 Ausgangspunkt der abgeschlossenen Vergleiche sind regelmäßig Ermittlungen durch das US-amerikanische Department of Justice (DOJ) wegen möglicher Verstöße unter anderem gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA). Der FCPA ist ein US-Gesetz, das internationale Korruption ahndet und sich durch einen sehr weiten4 Anwendungsbereich auszeichnet.5 In den USA sahen zwischen 1993 und 2009 etwa 30 % und im Jahr 2016 mehr als 50 % der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen den Einsatz eines Monitors vor.6 Im Jahr 2018 war die Zahl der Unternehmen, die in den USA infolge von FCPA-Verfahren einen Monitor einsetzen mussten, gegenüber den Vorjahren rückläufig.7 Allerdings kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass das der Ausgangspunkt einer langfristigen Entwicklung sein wird, wobei das vom DOJ im Oktober 2018 veröffentlichte und im Laufe der Untersuchung noch zu besprechende Benczkowski-Memorandum allerdings eine Tendenz in diese Richtung aufzeigt.8 Baumgartner/Strieder/Willms, Compliance Praxis 2019, 40 (Heft 4). 2 Die Strafvollstreckungspraxis der US-Behörden hat dazu geführt, dass die Thematik „Compliance Monitorship“ zunehmend auch für europäische Unternehmen Relevanz entfaltet.1 Als Folge strafverfahrensbeendender Vergleiche mit US-Behörden waren bzw. sind in mehreren deutschen Unternehmen Compliance-Monitoren tätig.2 Ein Compliance-Monitor ist eine Art „Unternehmensaufpasser“, der überprüft, sicherstellt und zertifiziert, dass die Compliance-Strukturen des Unternehmens den Anforderungen des US-Rechts entsprechen.3 Ausgangspunkt der abgeschlossenen Vergleiche sind regelmäßig Ermittlungen durch das US-amerikanische Department of Justice (DOJ) wegen möglicher Verstöße unter anderem gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA). Der FCPA ist ein US-Gesetz, das internationale Korruption ahndet und sich durch einen sehr weiten4 Anwendungsbereich auszeichnet.5 In den USA sahen zwischen 1993 und 2009 etwa 30 % und im Jahr 2016 mehr als 50 % der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen den Einsatz eines Monitors vor.6 Im Jahr 2018 war die Zahl der Unternehmen, die in den USA infolge von FCPA-Verfahren einen Monitor einsetzen mussten, gegenüber den Vorjahren rückläufig.7 Allerdings kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass das der Ausgangspunkt einer langfristigen Entwicklung sein wird, wobei das vom DOJ im Oktober 2018 veröffentlichte und im Laufe der Untersuchung noch zu besprechende Benczkowski-Memorandum allerdings eine Tendenz in diese Richtung aufzeigt.8 Manager-Magazin vom 11.01.2017, abrufbar unter http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/compliance-monitor-fuer-vw-so-lief-es-bei-daimler-siemens-bilfinger-a-1129561.html (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 3 Die Strafvollstreckungspraxis der US-Behörden hat dazu geführt, dass die Thematik „Compliance Monitorship“ zunehmend auch für europäische Unternehmen Relevanz entfaltet.1 Als Folge strafverfahrensbeendender Vergleiche mit US-Behörden waren bzw. sind in mehreren deutschen Unternehmen Compliance-Monitoren tätig.2 Ein Compliance-Monitor ist eine Art „Unternehmensaufpasser“, der überprüft, sicherstellt und zertifiziert, dass die Compliance-Strukturen des Unternehmens den Anforderungen des US-Rechts entsprechen.3 Ausgangspunkt der abgeschlossenen Vergleiche sind regelmäßig Ermittlungen durch das US-amerikanische Department of Justice (DOJ) wegen möglicher Verstöße unter anderem gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA). Der FCPA ist ein US-Gesetz, das internationale Korruption ahndet und sich durch einen sehr weiten4 Anwendungsbereich auszeichnet.5 In den USA sahen zwischen 1993 und 2009 etwa 30 % und im Jahr 2016 mehr als 50 % der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen den Einsatz eines Monitors vor.6 Im Jahr 2018 war die Zahl der Unternehmen, die in den USA infolge von FCPA-Verfahren einen Monitor einsetzen mussten, gegenüber den Vorjahren rückläufig.7 Allerdings kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass das der Ausgangspunkt einer langfristigen Entwicklung sein wird, wobei das vom DOJ im Oktober 2018 veröffentlichte und im Laufe der Untersuchung noch zu besprechende Benczkowski-Memorandum allerdings eine Tendenz in diese Richtung aufzeigt.8 Willms, CCZ 2020, 57; Ott/Lüneborg, NZG 2019, 1361 (1362f.); Freeh/Hernandez, in: Hauschka/Moosmayer/Lösler (Hrsg.), Corporate Compliance, § 47, Rn. 1ff. 4 Der FCPA ist ein US-Gesetz, das internationale Korruption ahndet und sich durch einen sehr weiten4 Anwendungsbereich auszeichnet.5 In den USA sahen zwischen 1993 und 2009 etwa 30 % und im Jahr 2016 mehr als 50 % der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen den Einsatz eines Monitors vor.6 Im Jahr 2018 war die Zahl der Unternehmen, die in den USA infolge von FCPA-Verfahren einen Monitor einsetzen mussten, gegenüber den Vorjahren rückläufig.7 Allerdings kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass das der Ausgangspunkt einer langfristigen Entwicklung sein wird, wobei das vom DOJ im Oktober 2018 veröffentlichte und im Laufe der Untersuchung noch zu besprechende Benczkowski-Memorandum allerdings eine Tendenz in diese Richtung aufzeigt.8 Exemplarisch kann bereits ein Verstoß gegen den FCPA durch ein Unternehmen genügen, das an der US-amerikanischen Börse gelistet ist, vgl. Rübenstahl/Boerger, NZWiSt 2013, 367; Taschke/Schoop, in: Rotsch (Hrsg.), Criminal Compliance, 5. Teil § 34 Kap. B, Rn. 97. 5 Der FCPA ist ein US-Gesetz, das internationale Korruption ahndet und sich durch einen sehr weiten4 Anwendungsbereich auszeichnet.5 In den USA sahen zwischen 1993 und 2009 etwa 30 % und im Jahr 2016 mehr als 50 % der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen den Einsatz eines Monitors vor.6 Im Jahr 2018 war die Zahl der Unternehmen, die in den USA infolge von FCPA-Verfahren einen Monitor einsetzen mussten, gegenüber den Vorjahren rückläufig.7 Allerdings kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass das der Ausgangspunkt einer langfristigen Entwicklung sein wird, wobei das vom DOJ im Oktober 2018 veröffentlichte und im Laufe der Untersuchung noch zu besprechende Benczkowski-Memorandum allerdings eine Tendenz in diese Richtung aufzeigt.8 Froesch/Englmann, „Der lange Arm des US-Antikorruptionsrechts“, abrufbar unter https://www.compliance-manager.net/fachartikel/der-lange-arm-des-us-antikorruptionsrechts-910472863 (zuletzt abgerufen am 30.08.2020); Baumgartner/Strieder/Willms, Compliance Praxis 2019, 40 (Heft 4). 6 In den USA sahen zwischen 1993 und 2009 etwa 30 % und im Jahr 2016 mehr als 50 % der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen den Einsatz eines Monitors vor.6 Im Jahr 2018 war die Zahl der Unternehmen, die in den USA infolge von FCPA-Verfahren einen Monitor einsetzen mussten, gegenüber den Vorjahren rückläufig.7 Allerdings kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass das der Ausgangspunkt einer langfristigen Entwicklung sein wird, wobei das vom DOJ im Oktober 2018 veröffentlichte und im Laufe der Untersuchung noch zu besprechende Benczkowski-Memorandum allerdings eine Tendenz in diese Richtung aufzeigt.8 Warin/Diamant/Root, University of Pennsylvania Journal of Business Law 2011, 321 (328); Godoy, Monitorships in DOJ Deals Reached New Height, Study Finds, abrufbar unter https://www.law360.com/articles/938038/monitorships-in-DoJ-deals-reached-new-height-study-finds (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 7 In den USA sahen zwischen 1993 und 2009 etwa 30 % und im Jahr 2016 mehr als 50 % der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen den Einsatz eines Monitors vor.6 Im Jahr 2018 war die Zahl der Unternehmen, die in den USA infolge von FCPA-Verfahren einen Monitor einsetzen mussten, gegenüber den Vorjahren rückläufig.7 Allerdings kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass das der Ausgangspunkt einer langfristigen Entwicklung sein wird, wobei das vom DOJ im Oktober 2018 veröffentlichte und im Laufe der Untersuchung noch zu besprechende Benczkowski-Memorandum allerdings eine Tendenz in diese Richtung aufzeigt.8 Goldin/Stein, The Guide to Monitorships – First Edition, The Foreign Corrupt Practices Act, 23. April 2019, abrufbar unter https://globalinvestigationsreview.com/benchmarking/the-guideto-monitorships-first-edition/1190479/the-foreign-corrupt-practices-act (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 8 In den USA sahen zwischen 1993 und 2009 etwa 30 % und im Jahr 2016 mehr als 50 % der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen den Einsatz eines Monitors vor.6 Im Jahr 2018 war die Zahl der Unternehmen, die in den USA infolge von FCPA-Verfahren einen Monitor einsetzen mussten, gegenüber den Vorjahren rückläufig.7 Allerdings kann daraus noch nicht gefolgert werden, dass das der Ausgangspunkt einer langfristigen Entwicklung sein wird, wobei das vom DOJ im Oktober 2018 veröffentlichte und im Laufe der Untersuchung noch zu besprechende Benczkowski-Memorandum allerdings eine Tendenz in diese Richtung aufzeigt.8 Karami, NZWiSt 2019, 383 (387); Goldin/Stein, The Guide to Monitorships – First Edition, The Foreign Corrupt Practices Act, 23. April 2019, abrufbar unter https://globalinvestigationsreview.com/benchmarking/the-guide-to-monitorships-first-edition/1190479/the-foreign-corrupt-practices-act (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 9Siemens AG, Siemens AG erzielt Einigung mit Behörden in Deutschland und den USA vom 15.12.2008, abrufbar unter https://www.boersen-zeitung.de/index.php?li=39&l=0&isin=DE0007236101&adhocid=215418 (zuletzt abgerufen am 30.08.2020); United States v. Siemens Aktiengesellschaft, Case No. 08-367 (D.D.C. Filed Dec. 15, 2008); SEC v. Siemens Aktiengesellschaft, Case No. 1:08-cv-02167 (D.D.C. Filed Dec. 15, 2008). 10Handelsblatt.com vom 15.12.2008, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/schmiergeldskandal-siemens-zahlt-800-millionen-dollar/3073342.html (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 11Siemens Plea Agreement, abrufbar unter https://www.justice.gov/sites/default/files/criminalfraud/legacy/2013/05/02/12-15-08siemensakt-plea.pdf (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 12Siemens AG, Dr. Theo Waigel zum Compliance-Monitor ernannt vom 15.12.2008, abrufbar unter https://www.pressebox.de/inaktiv/siemens-ag-4/Dr-Theo-Waigel-zum-Compliance-Monitorernannt/boxid/226075 (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 13Daimler Deferred Prosecution Agreement, abrufbar unter https://www.justice.gov/sites/default/files/criminal-fraud/legacy/2011/02/16/03-24-10daimlerag-agree.pdf (zuletzt abgerufen am 30.08.2020); Pressemitteilung vom 01.04.2010, abrufbar unter https://www.justice.gov/opa/pr/daimler-ag-and-three-subsidiaries-resolve-foreign-corrupt-practices-act-investigation-and (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 14Handelsblatt.com vom 06.04.2010, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/louis-freeh-lewinsky-aufklaerer-soll-daimler-weisswaschen/3405502.html (zuletzt abgerufen am 30.08.2020); Manager-Magazin vom 11.01.2017, abrufbar unter http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/compliance-monitor-fuer-vw-so-lief-es-bei-daimlersiemens-bilfinger-a-1129561.html (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 15Handelsblatt.com vom 12.01.2017, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/daimler-und-das-fbi-die-aufpasser-im-vorstandsbuero/19247006.html?ticket=ST-3354919-P2TSf0BzKyqbYtSaoo9a-ap2 (zuletzt abgerufen am 30.08.2020); JUVE-Nachrichten vom 19.1.2019, abrufbar unter https://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2019/11/recht-und-compliance-wieder-getrennt-bilfinger-besetzt-spitzenposten-neu (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 16Pressemitteilung des DOJ vom 11.12.2013, abrufbar unter https://www.justice.gov/opa/pr/german-engineering-firm-bilfinger-resolves-foreign-corrupt-practices-act-charges-and-agrees (zuletzt abgerufen 30.08.2020). 17JUVE-Nachrichten vom 10.12.2018, abrufbar unter https://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2018/12/compliance-aufsicht-monitorship-bei-bilfinger-beendet (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 18Volkswagen AG Plea Agreement, abrufbar unter https://www.justice.gov/usao-edmi/page/file/930026/download (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 19Third Partial Consent Decree vom 11.1.2017, abrufbar unter https://www.justice.gov/opa/pressrelease/file/924426/download (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 20Handelsblatt.com vom 21.10.2019, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/dieselskandal-us-kontrolleur-bei-volkswagen-bleibt-drei-monate-laenger/25128004.html?ticket=ST-48716039-R62dTVgM1Ovt3UbShd4f-ap1 (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 21Volkswagen AG Nachrichten vom 06.07.2020, abrufbar unter https://www.volkswagenag.com/de/news/2020/07/Volkswagen_completes_final_audit.html (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 22IAV GmbH Plea Agreement, abrufbar unter https://www.justice.gov/opa/press-release/file/1120891/download (zuletzt abgerufen am 30.08.2020); Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Non Prosecution Agreement, abrufbar unter https://www.justice.gov/opa/press-release/file/1148951/download (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 23Vgl. zum Monitoring im US-Finanzsektor Ensign/Colchester, Meet the Private Watchdogs Who Police Financial Institutions; Prosecuters rely on small cadre of outside monitors; friction at Western Union, The Wall Street Journal vom 31.08.2015, abrufbar unter www.wsj.com/articles/meet-the-private-watchdogs-who-police-financial-institutions-1440983917 (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 24Wirtschaftswoche.de vom 03.05.2017, abrufbar unter https://www.wiwo.de/unternehmen/auto/unbeliebte-us-aufpasser-es-wird-gemacht-was-der-monitor-sagt/19724272-2.html (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 25Manager-Magazin.de vom 11.01.2017, abrufbar unter http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/compliance-monitor-fuer-vw-so-lief-es-bei-daimler-siemens-bilfinger-a-1129561-5.html (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 26Zeit.de vom 31.05.2017, abrufbar unter https://www.zeit.de/wirtschaft/2017-05/deutsche-bankgeldwaesche-vorwurft-us-notenbank-strafe (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 27Wastl/Litzka/Pusch, NStZ 2009, 68. 28Handelsblatt.com vom 12.02.2019, abrufbar https://www.handelsblatt.com/politik/international/iran-und-russland-geschaefte-deutsche-firmen-leiden-unter-us-sanktionen-amerikanische-konkurrenten-werden-geschont-/23976748.html?ticket=ST-1286880-ZOY9YShxK1eVBaj2ggSbap4 (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 29Siehe hierzu näher unter B.I.1 „Methodische Vorüberlegungen“. 30Schünemann, Plädoyer zur Einführung einer Unternehmenskuratel, in: Deutsche Wiedervereinigung – Die Rechtseinheit – Arbeitskreis Strafrecht, S. 129 (146f.). 31Kölner Entwurf eines Verbandssanktionsgesetzes aus 2017, abrufbar unter http://www.jpstrafrecht.jura.uni-koeln.de/sites/iss_juniorprof/Projekte/Koelner_Entwurf_eines_Verbandssanktionengesetzes__2017.pdf (zuletzt abgerufen am 30.08.2020); Beisheim/Jung, CCZ 2018, 63 (66); Henssler/Hoven/Kubiciel/Weigend, NZWiSt 2018, 1ff. 32Münchener Entwurf eines Verbandssanktionsgesetzes vom 05.09.2019, abrufbar unter https://www.familienunternehmer.eu/fileadmin/familienunternehmer/positionen/unternehmernahe_politik/dateien/familienunternehmer_muenchner_entwurf_eines_verbandssanktionengesetzes.pdf (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 33Willms, CCZ 2020, 57 (58); Rübenstahl, ZWH 2019, 233 (242). 34Jenne/Martens, CCZ 2017, 285. 35BGH v. 09.05.2017, NJW 2017, 3798. 36BGH v. 09.05.2017, BeckRS 2011, 114578 Rn. 4. 37Baums/von Buttlar, ZHR 2020, 259 (286). 38Jenne/Martens, CCZ 2017, 285 (286). 39Jenne/Martens, CCZ 2017, 285 (288). 40Hartwig, in: Moosmayer/Hartwig (Hrsg.), Interne Untersuchungen, Kap. O, Rn. 22. 41Waigel, Stärkt Compliance die deutschen Unternehmen?, abrufbar unter http://www.wbu-bayern.de/mitglieder-info/Kompass-12-12.pdf (zuletzt abgerufen am 30.08.2020). 42Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil I, § 8 Rn. 61ff. 43Jahn, in: Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop (Hrsg.), Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen, S. 54. 44Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop, wistra 2018, 27; Baur/Holle, ZRP 2019, 186; Beisheim/Jung, CCZ 2018, 63; Dannecker, GA 2001, 101 (103f.). 45Pieth, KJ 2014, 276 (282). 46DJT Verhandlungen des vierzigsten Deutschen Juristentages, 65ff., E 1ff.; Hartung, DJT-Referat, E 51. 47Schünemann, Die Strafbarkeit der juristischen Person aus deutscher und europäischer Sicht, in: Schünemann/Gonzalèz/Suárez (Hrsg.), Bausteine des europäischen Wirtschaftsstrafrechts, 263 (290f.); Schünemann, Plädoyer zur Einführung einer Unternehmenskuratel, in: Deutsche Wiedervereinigung – Die Rechtseinheit – Arbeitskreis Strafrecht, S. 129ff. 48Schünemann, ZIS 2014, 1 (7). 49Schünemann, ZIS 2014, 1 (7). 50Schünemann, ZIS 2014, 1 (7). 51Dannecker, GA 2001, 101 (127). 52Dannecker, GA 2001, 101 (128). 53Dannecker, GA 2001, 101 (128). 54Dannecker, GA 2001, 101 (128). 55Schwinge, Strafrechtliche Sanktionen gegenüber Unternehmen, S. 214. 56Schwinge, Strafrechtliche Sanktionen gegenüber Unternehmen, S. 216. 57Schwinge, Strafrechtliche Sanktionen gegenüber Unternehmen, S. 216f. 58Schwinge, Strafrechtliche Sanktionen gegenüber Unternehmen, S. 213. 59Napp, Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 177ff. 60Vgl. A.I.4.a) „Gesetzesentwürfe“. 61Schwinge, Strafrechtliche Sanktionen gegenüber Unternehmen, S. 216ff. 62Napp, Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 180. 63Napp, Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 180. 64Napp, Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 180. 65Napp, Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 181. 66Heine, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen, S. 301ff. 67Napp, Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 183. 68Napp, Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 183f. 69Napp, Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 207f. 70Napp, Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 208. 71Napp, Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 209. 72Scholz, ZRP 2000, 435 (439). 73Bottke, JuS 2002, 320 (324). 74Beukelmann, NJW-Spezial 2018, 184. 75Trüg, in: Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop (Hrsg.), Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen, S. 319. 76Reyhn, CCZ 2011, 48ff. 77Schwarz, CCZ 2011, 59ff. 78Waltenberg, CCZ 2017, 146ff. 79Willms, CCZ 2020, 57ff. 80Willms, CCZ 2020, 57 (58).

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