Peter Becker - Vom Stromkartell zur Energiewende

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Das Buch ist eine umfassende Darstellung der Geschichte sowohl der deutschen Strom- und Energiewirtschaft als auch der dazugehörigen Gesetzgebung, von den Anfängen in der Weimarer Zeit über das Entstehen der Stromkonzerne nach dem Zweiten Weltkrieg und die EU-Strommarktliberalisierung von 1998 bis zur Energiewende, samt Emissionshandel und Klimaschutzvertrag, und schließlich auch bis zum Kohleausstieg und zum Klimapaket.
In der neuen dritten Auflage ist vor allem der dritte Abschnitt zur Energiewende ergänzt worden, mit einem Überblick über den europäischen Emissionshandel und den Klimaschutzvertrag von Paris und seine Folgen. Dargestellt werden die immer rascher folgenden Novellierungen des EEG und die Kernprobleme der Energiewende. Eine so umfassende Darstellung der Entwicklung und der Probleme gab es bisher nicht. In den Anhängen folgen zahlreiche wichtige Dokumente aus der Geschichte der Stromwirtschaft und der Energiewende.

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All das schien plötzlich in Frage gestellt. Denn wenige Tage später wollte die DDR-Regierung die gesamten Stromproduktions- und -versorgungsanlagen der DDR an die bundesdeutschen Stromriesen RWE, PreussenElektra und Bayernwerk verkaufen. Aber es gab eine undichte Stelle: Indiskretionen über die Verhandlungen, die der DDR-Wirtschaftsminister Karl-Hermann Steinberg mit den deutschen Strommanagern führte, hatten die Abgeordneten der Ostberliner Volkskammer aufgeschreckt.45 Daraufhin setzten sich die Emissäre der westdeutschen Konzerne für eine Good-will-Tour in Bewegung. Empfangen wurden sie auch von den Abgeordneten der SPD-Fraktion in der Volkskammer. Es schien schon so, als seien die Abgeordneten gewonnen, weil ja in der Tat die riesigen Braunkohlekraftwerke modernisiert und an westdeutsche Emissionsstandards herangeführt werden mussten, was hohe Investitionen erforderte. Die standen der DDR nicht zur Verfügung. Aber „ die sich anbahnende Versöhnungsstimmung endete abrupt, als ein Fraktionsgehilfe einen Stapel Kopien in den Tagungsraum schleppte “, schrieb der SPIEGEL.46 Dabei handelte es sich um den Entwurf der Stromverträge zwischen der Regierung der DDR einerseits und dem Bayernwerk, der PreussenElektra und der RWE AG andererseits. Mit diesem Vertragswerk sollten nicht nur die Kraftwerke und das Höchstspannungsnetz an die westdeutschen Konzerne verkauft werden. Vielmehr sollten auch die 15 Bezirks-Energiekombinate (Schwerin, Rostock, Neubrandenburg, Halle, Magdeburg, Leipzig, Dresden, Chemnitz, Potsdam, Erfurt, Jena, Meiningen, Frankfurt/Oder und Berlin) mit den kommunalen Netzen an die Konzerne verkauft werden. Die Konzerne sollten

– nicht nur die Kraftwerke, sondern auch das Transportnetz übernehmen,

– in den Vorständen der Geschäftsführungsgesellschaften die Mehrheit der Vorstandsmitglieder stellen,

– das Versorgungsmonopol durch Verträge absichern können,

– nicht zur Übernahme der Beschäftigten aus den bestehenden DDR-Unternehmen verpflichtet sein und

– von allen bestehenden Umweltaltlasten der DDR-EVU freigestellt werden.

Eine wichtige Rolle spielte die sogenannte „ Braunkohleklausel “, mit der der Stromabsatz aus den riesigen Braunkohlekraftwerken und damit deren Bestand abgesichert werden sollte. Es hieß dort, dass die DDR dafür sorgen werde, dass das regionale DDR-EVU mit der Verbundnetz AG einen Stromlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren über 70 % seines jeweiligen Strombedarfs abschließt. Für den Fall, dass es zur Gründung von Stadtwerken komme, sollte die DDR „ soweit rechtlich möglich, dafür sorgen, dass die kommunalen EVU mit den jeweiligen regionalen DDR-EVU Bedarfsdeckungsverträge mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren abschließen, soweit sie ihren Strombedarf nicht durch Eigenerzeugungsanlagen decken ... und soweit nicht Energieerzeugungsmöglichkeiten aufgrund regenerativer Energiequellen oder durch wärmegeführte Heizkraftwerke geschaffen werden “. Im unmittelbaren Anschluss an diese Bestimmung findet sich eine Regelung, die die Risiken der Verabredung deutlich machte: „ Die DDR wird darauf hinwirken, dass das regionale DDR-EVU die in seinem gegenwärtigen Verantwortungsbereich befindlichen Energieversorgungsanlagen dauerhaft zu Eigentum erhält, die Kommunen nach dem Kommunalvermögensgesetz nur Geschäftsanteile an dem regionalen DDR-EVU erhalten “ und die westdeutschen Erwerber von der Treuhandanstalt die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an den regionalen EVU bekommen. Auch sollte das Vermögen des regionalen EVU durch sonstige Herausgabe- oder Entschädigungsansprüche um nicht mehr als 10 % vermindert werden. Dann kam eine Ausstiegsklausel: „ Falls dieses nicht erreicht wird, ist das westdeutsche EVU berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten.

Hier lag nämlich der Hase im Pfeffer. Die Abgeordneten der Volkskammer hatten nicht nur weitreichende Vorstellungen über die Neuausrichtung der Energiewirtschaft; sie hatten vielmehr auch versucht, durch verschiedene gesetzliche Vorschriften sicherzustellen, dass die Kommunen das erforderliche Versorgungsvermögen erhielten, um die Vorstellungen von einer dezentralen, ökologisch ausgerichteten Energieversorgung auch zu verwirklichen. Aber sie hatten nicht damit gerechnet, dass die Regierung sich an die gesetzlichen Aufträge einfach nicht halten, sondern ganz andere Ziele verfolgen wollte.

2. Das Schicksal der Stadtwerke in der DDR

In der Weimarer Zeit gab es in Ostdeutschland 138 Stadtwerke allein in den Gemeinden über 10.000 Einwohner.47 Aber in der sowjetischen Besatzungszone wurde das kommunale Vermögen an wirtschaftlichen Einrichtungen sowie die Beteiligungen und Anteilsrechte an wirtschaftlichen Unternehmen im Zuge einer grundlegenden Neuordnung der kommunalen Wirtschaft in Volkseigentum überführt. Ausgangspunkt war die von der deutschen Wirtschaftskommission erlassene Kommunalwirtschaftsverordnung vom 24.11.1948. Die Kommunen sollten danach Kommunalwirtschaftsunternehmen haben, in die alle Einrichtungen und Betriebe der Versorgungswirtschaft, gleichgültig ob sie Eigenbetriebe oder Gesellschaften waren, eingebracht werden mussten. Die Kommunalwirtschaftsunternehmen waren rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts und standen im Volkseigentum. Mit der Energiewirtschaftsverordnung vom 22.6.1949 wurde angeordnet, dass das Volkseigentum an Energieanlagen von der Hauptverwaltung Energie in zonale Verwaltung zu überführen war. Damit wurde der Zugriff auf die Unternehmen eröffnet, der zu einer Umstrukturierung der gesamten Energiewirtschaft auf der Grundlage der heimischen Braunkohle führte. Ziel war eine völlige Autarkie. Neben dem Verbundnetz mit riesigen Braunkohlekombinaten, denen sich später die Atomkraftwerke russischer Bauart Rheinsberg, Greifswald und Stendal hinzugesellten, entstanden 15 Bezirks-Energiekombinate, denen die Regionalversorgung mit Strom, Fernwärme und Gas oblag.

Dabei wurden im Zug der staatlichen Wohnungsbaupolitik Neubaugebiete ausschließlich mit Fernwärme beheizt. Die private Wohnungsheizung mit Braunkohle blieb auf die alten Stadtviertel beschränkt. Unter ökologischen Aspekten nahmen sich beide Heizsysteme nichts. Die privaten Heizungen konnten naturgemäß nicht entstaubt und entgiftet werden. Aber auch die gewaltigen Heizwerke der Energie-Kombinate wiesen keinerlei Immissionsschutzvorkehrungen auf. Während der Heizperiode durchzogen daher die gesamte DDR die widerwärtigen Braunkohledünste, die sich im Bewusstsein der Bevölkerung mit der zentralistischen Energiekonzeption Ulbricht’scher Prägung verband.

Die ungeheure Energieverschwendung des Systems ist bekannt. Sie äußerte sich aber nicht nur darin, dass die Heizungen sowohl in den Alt- wie auch den Neubaugebieten keinerlei Ventile aufwiesen, so dass die Raumtemperatur durch Öffnen und Schließen des Fensters geregelt werden musste. Für die Energieverschwendung war in erster Linie verantwortlich die in der Regel getrennte Strom- und Fernwärmeerzeugung anstatt einer energetisch sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplung, so dass der Wirkungsgrad der eingesetzten Primärenergie lediglich etwa 35 % betrug.

Damit wollten die Volks-Abgeordneten gründlich aufräumen. Die Kommunen sollten wieder eine tragende Rolle in der Energieversorgung übernehmen. Daher wurde zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunalverfassung vom 25.5.1990 die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung „ einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes ..., die Versorgung mit Energie und Wasser, ... der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit “ gezählt.

3. Die Rechtslage nach den Volkskammer-Gesetzen

Die grundlegenden Regeln für die erforderliche Vermögensausstattung der Kommunen wurden mit dem Treuhandgesetz, dem „ Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens “ vom 17.6.1990 geschaffen. Am 1.3.1990 beschloss der Ministerrat der DDR „ zur Wahrung des Volkseigentums “ die Gründung der Treuhandanstalt, die in Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen verfügen sollte, das sich im Besitz von Betrieben, Einrichtungen und Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand. Ebenfalls am 1. März wurde vom Ministerrat die Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwandlungsVO) beschlossen. Danach erhielten die unter Treuhandverwaltung befindlichen Wirtschaftseinheiten das Recht, sich in Aktiengesellschaften oder in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Zur Umwandlung bedurfte es einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmende der Anteile. Nach dem „Statut der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums“ vom 15.3.1990 war „ Inhalt der Treuhandschaft ... die Verwaltung des volkseigenen Vermögens im Interesse der Allgemeinheit “. Am 17.6.1990 beschloss dann die Volkskammer das „Treuhandgesetz“.

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