Dr. Lothar Semper - Berufs- und Arbeitspädagogik

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Die neue Lehrbuchreihe wendet sich vor allem an angehende «Geprüfte kaufmännische Fachwirte nach der Handwerksordnung».
Der Fokus in den Lehrgängen liegt darauf, die Lernenden zu befähigen, kaufmännisch-administrative Bereiche in Handwerksbetrieben und auch anderer kleiner und mittlerer Unternehmen eigenständig führen zu können. Hierzu zählt die Mitarbeiterführung aber auch die eigenständige Planung, Gestaltung und Kontrolle von typischen kaufmännischen Arbeitsprozessen in den Betrieben.
Perfekte Abstimmung auf die Lehrgänge: Exakt nach den Vorgaben des neuen, bundeseinheitlichen Rahmenlehrplans.
Handlungsorientierte Wissensvermittlung: für jeden Handlungsbereich genau ein Lehrbuch.
Prüfungsorientierte Unterrichtsgestaltung: mit zahlreichen Fallbeispielen sowie Übungs- und Wiederholungsfragen.

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Durch die Mitwirkung von Ausbildenden und Ausbildern aus der Betriebspraxis in den Prüfungsausschüssen oder in Prüferdelegationen können deren Sachkunde und Erfahrung in Inhalte und Gestaltungsmöglichkeiten sowie Abläufe von Prüfungen eingebracht werden. So findet auch eine Verzahnung und Rückkoppelung von Ausbildungspraxis in den Betrieben und externen Prüfungsausschüssen statt.

Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

Gesellen- und Umschulungsprüfungsausschuss

Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

Zulassungspflichtige Handwerke

Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

Mindestzusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses für zulassungspflichtige Handwerke:

>1 Arbeitgeber oder Betriebsleiter

>1 Arbeitnehmer

>1 Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.

Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk tätig sein.

Zulassungsfreie Handwerke

Mindestzusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe:

>1 Beauftragter der Arbeitgeber

>1 Beauftragter der Arbeitnehmer

>1 Lehrkraft an einer berufsbildenden Schule.

Die Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein.

Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.

Vorsitzender

Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, mitwirken.

Innungseigene Ausschüsse

Bei den von der Innung aufgrund einer Ermächtigung der Handwerkskammer errichteten Gesellenprüfungsausschüssen werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuss gewählt. Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Innung von der Handwerkskammer berufen.

Kammereigene Ausschüsse

Die Mitglieder der kammereigenen Gesellenprüfungsausschüsse werden von der Handwerkskammer berufen. Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eingesetzt.

Die Tätigkeit in den Gesellenprüfungsausschüssen ist ehrenamtlich.

Abschluss- und Umschulungsprüfungsausschuss

Der Abschlussprüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 sachkundigen und geeigneten Mitgliedern.

Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre von der - фото 23

Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre von der Handwerkskammer berufen, wobei die Beauftragten der Arbeitnehmer von den Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung vorher vorgeschlagen werden. Die Berufung der Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen erfolgt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

Die Tätigkeit im Abschlussprüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis wird eine angemessene Entschädigung gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Prüfende von ihrem Arbeitgeber dazu von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen.

Prüfungsausschüsse für Abschlussprüfungen werden für den Bereich des Handwerks ausschließlich von den Handwerkskammern errichtet.

1.5.5 Ordnungswidrigkeiten und Entzug der Ausbildungsberechtigung

1.5.5.1 Maßnahmen der Handwerkskammer zur Beseitigung von Mängeln der Eignung

Überwachung

Die Handwerkskammer hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung zur Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.

Die bei Vorliegen von Mängeln möglichen Maßnahmen der Handwerkskammer sind:

>Feststellung und Beratung durch einen Ausbildungsberater der Handwerkskammer

>Aufforderung an den Betrieb mit Fristsetzung, den Mangel zu beseitigen

>Mitteilung des Mangels an die nach Landesrecht zuständige Behörde, wenn der Mangel nicht in der gesetzten Frist beseitigt wird oder zu beheben ist oder der Lehrling gefährdet ist.

1.5.5.2 Ordnungswidrigkeiten in der betrieblichen Berufsausbildung und deren Ahndung

Geldbußen

Damit die Vorschriften auf dem Gebiet der Berufsausbildung eingehalten werden, kann bei Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten gegen die Ausbildungsbetriebe vorgegangen werden. Dabei sind Geldbußen bis zu 5.000,00 EUR möglich.

1553 Untersagung des Einstellens und Ausbildens Das Einstellen und - фото 24

1.5.5.3 Untersagung des Einstellens und Ausbildens

Das Einstellen und Ausbilden kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte untersagt werden.

Zuständigkeit

Für die Untersagung des Einstellens und Ausbildens ist die nach Landesrecht festgelegte Behörde zuständig.

Anhörung Vor der Untersagung durch die Behörde sind die Beteiligten und die - фото 25

Anhörung

Vor der Untersagung durch die Behörde sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dieses Anhörungsrecht gilt nicht, wenn der Betroffene eindeutig Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf.

Gegen den Untersagungsbescheid ist Widerspruch möglich.

Zuständigkeit der Handwerkskammer

Die Landesregierungen können die Überwachung der Eignung und die Zuständigkeit für die Untersagung des Einstellens und Ausbildens auf die Handwerkskammern übertragen. Diese Übertragung ist in den meisten Bundesländern so erfolgt. Für diesen Fall sind die Handwerkskammern für diese Verwaltungsentscheidungen im Rahmen der staatlichen Rechtsaufsicht allein zuständig und verantwortlich.

Handlungsorientierte, fallbezogene Aufgaben

1.Sie haben sich nach abgelegter Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig gemacht und wollen zwei Lehrlinge einstellen und ausbilden. Einer der beiden Lehrlinge soll in einem Ausbildungsberuf des Handwerks, der andere in einem nicht handwerklichen Beruf, nämlich als Kaufmann für Büromanagement, ausgebildet werden. Deshalb haben Sie festzustellen, ob in Ihrem Betrieb die betrieblichen Eignungsvoraussetzungen vorliegen und ob Sie die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden haben.

Aufgabe:

1 Erläutern Sie, ob bei Ihnen die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden für den Handwerkslehrling vorliegt, und begründen Sie Ihr Ergebnis!

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