Dr. Lothar Semper - Berufs- und Arbeitspädagogik

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Die neue Lehrbuchreihe wendet sich vor allem an angehende «Geprüfte kaufmännische Fachwirte nach der Handwerksordnung».
Der Fokus in den Lehrgängen liegt darauf, die Lernenden zu befähigen, kaufmännisch-administrative Bereiche in Handwerksbetrieben und auch anderer kleiner und mittlerer Unternehmen eigenständig führen zu können. Hierzu zählt die Mitarbeiterführung aber auch die eigenständige Planung, Gestaltung und Kontrolle von typischen kaufmännischen Arbeitsprozessen in den Betrieben.
Perfekte Abstimmung auf die Lehrgänge: Exakt nach den Vorgaben des neuen, bundeseinheitlichen Rahmenlehrplans.
Handlungsorientierte Wissensvermittlung: für jeden Handlungsbereich genau ein Lehrbuch.
Prüfungsorientierte Unterrichtsgestaltung: mit zahlreichen Fallbeispielen sowie Übungs- und Wiederholungsfragen.

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Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die Berufsausbildung zuständige Stelle.

Pädagogische Voraussetzungen

Was die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenbetrifft, gilt das unter „Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung“ Dargestellte in gleicher Weise.

Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Ausbildung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sowohl nach der Handwerksordnung als auch nach dem Berufsbildungsgesetz Personen, die die oben dargestellten Voraussetzungen nicht nachweisen können, die fachliche Eignung für die Berufsausbildung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen. Die widerrufliche Zuerkennung kann sich sowohl auf die beruflichen als auch auf die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen. Dies gilt sowohl für die Ausbildungsberufe der Gewerbe der Anlagen A und B der Handwerksordnung als auch für nicht handwerkliche Ausbildungsberufe.

Die Landesregierungen können die Zuständigkeit für die Zuerkennung der fachlichen Eignung auf die Handwerkskammern übertragen, was in der Regel so geregelt ist.

1.5.2 Eignungskriterien der Ausbildungsstätte (Betriebliche Eignung)

Lehrlinge dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte die in der nachstehenden Übersicht enthaltenen Voraussetzungen erfüllt.

Richtlinie Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der - фото 19

Richtlinie

Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt nach einer Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Eignung von Ausbildungsstätten in der Regel:

>1–2 Fachkräfte = 1 Auszubildender

>3–5 Fachkräfte = 2 Auszubildende

>6–8 Fachkräfte = 3 Auszubildende

>je weitere 3 Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender.

Das obige Verhältnis von Fachkräften zu Auszubildenden kann aber überschritten oder unterschritten werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird. Nach der Rechtsprechung sind Fälle bekannt, in denen die zuständigen Gerichte die Angemessenheit zwischen der Zahl der Auszubildenden und der Zahl der beschäftigten Fachkräfte verneint haben, wenn auf eine Fachkraft mehr als zwei Auszubildende kommen. Für die Beurteilung der Angemessenheit und der Abweichung von der Richtlinie ist letztlich die Ausbildungsleistung des einzelnen Betriebes im konkreten Fall entscheidend.

1.5.3 Außerbetriebliche Ausbildung und Verbundausbildung

Wenn der Ausbildungsbetrieb nicht alle Inhalte des Ausbildungsberufes vollständig vermitteln kann, ist dennoch die Sicherstellung der Eignung der Ausbildungsstätte zu erreichen durch

>überbetriebliche Unterweisungsmaßnahmen und/oder

>Ausbildung im Verbund mit anderen Betrieben.

1.5.3.1 Außer- und überbetriebliche Ausbildung

Lehrpläne

Um festzustellen, ob die Ausbildungsinhalte für einen Beruf durch überbetriebliche Maßnahmen so ergänzt und vervollständigt werden können, dass die Eignung der Ausbildungsstätte erreicht wird, muss der Ausbildende die Lehrpläne der überbetrieblichen Unterweisungsstätte heranziehen. Durch Vergleich der Lehrpläne mit Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Liste der betrieblichen Tätigkeitsbereiche und Ausbildungsmöglichkeiten wird sichtbar, ob die Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätte erfüllt sind. Die Lehrpläne können bei den Trägern der überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen (Innungen, Handwerkskammern) beschafft werden.

Überbetriebliche Unterweisung

Grundsätzliches zu Zielen, Inhalten, Organisation, Durchführung und Finanzierung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen ist dem >> Abschnitt 1.3.3.3zu entnehmen.

1.5.3.2 Ausbildung im Verbund mit anderen Betrieben

Ausbildungsverbund Verbundmodelle

Die Sicherstellung der Eignung der Ausbildungsstätte für die Ausbildung kann auch im Verbund, also durch Zusammenarbeit mit anderen Ausbildungsbetrieben, bewerkstelligt werden. Dabei ist zwischen den Partnerbetrieben abzustimmen, wer welche Inhalte der Gesamtausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten vermittelt. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit Festlegung der Organisation, der Sicherstellung der gesamten Ausbildungsdauer und der Rechte und Pflichten sind notwendig. Im Bezug auf die Organisation, Zuordnung der Ausbildungsaufgaben und Einzelmaßnahmen der Ausbildung, die Vertragsgestaltung und die Finanzierung haben sich je nach den Bedürfnissen der Ausbildungsbetriebe in der Praxis unterschiedliche Verbundmodelle entwickelt. Es ist zweckmäßig, zur Beratung den Lehrlingswart der Innung oder einen Berater der Handwerkskammer einzuschalten.

Als weitere Verbundpartner sind die Berufsbildungs- und Kompetenzzentren des Handwerks als Bildungsdienstleister und als Partner von Ausbildungsallianzen sowie andere Bildungseinrichtungen zu nennen.

Verbundausbildung wird teilweise mit öffentlichen Mitteln des Bundes und der Länder gefördert.

Durch die Verbundausbildung können neue Ausbildungskapazitäten geschaffen bzw. vorhandene besser genutzt und die Ausbildungsqualität gesteigert werden.

1.5.4 Aufgaben der Handwerksorganisationen (Kammer, Innung) zur Unterstützung der Ausbildung

1.5.4.1 Handwerkskammer als zuständige Stelle

Zuständigkeit

Für die Berufsbildung (Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung), die in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist die Handwerkskammer die zuständige Stelle. Dies gilt sowohl für die Berufsbildung in den Berufen der Handwerksordnung als auch in nicht handwerklichen Berufen. Abweichungen davon können sich für sogenannte Mischbetriebe (z. B. Handel und Handwerk) für den Bereich nicht handwerklicher Berufe ergeben.

Soweit Vorschriften nicht bestehen, hat sie die Durchführung der Berufsbildung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

Überwachung

Die Handwerkskammer überwacht ferner die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind verpflichtet, der Handwerkskammer auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.

Ausbildung im Ausland

Die Handwerkskammer hat ferner die Durchführung von Auslandsaufenthalten von Lehrlingen in geeigneter Weise zu fördern und zu überwachen.

Bei Auslandaufenthalten, die länger als acht Wochen dauern, ist ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.

Grundsätzlich bleibt der Berufsausbildungsvertrag zwischen dem deutschen Ausbildungsbetrieb und dem Lehrling bestehen. Eine Aussetzung der Vertragspflichten muss in Abstimmung mit der Handwerkskammer gesondert vereinbart werden. Siehe hierzu auch >> Abschnitt 2.6.

Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Mit dem „Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen“ haben die Handwerkskammern eine neue Aufgabe erhalten. Seit 01.04.2012 können Personen feststellen lassen, inwieweit ihre ausländische Berufsqualifikation mit einem inländischen Ausbildungsnachweis gleichwertig ist. Soweit es sich dabei um Berufsbildung handelt, die nach der Handwerksordnung geregelt wurde, ist die Handwerkskammer die zuständige Stelle. Ziel dieses neuen Gesetzes ist die bessere Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt.

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