Bernd-Michael Hümer - Unternehmensrecht

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Alles, was Recht ist! Dieses Buch richtet sich an angehende „Geprüfte Betriebswirte/-innen nach der Handwerksordnung“ sowie an Führungskräfte aus dem Handwerk. Inhaber und Führungskräfte handwerklicher Betriebe sind ständig und in vielfältiger Weise gefordert, „ihren Mann bzw. ihre Frau zu stehen“. Dies ist umso herausfordernder, als die durchschnittliche Betriebsgröße bei unter zehn Mitarbeitern liegt. In größeren Unternehmen gibt es Spezialisten für unterschiedliche Fachbereiche. Im Handwerk ist das anders. Hier müssen sich die Verantwortlichen als Generalisten im Wirtschaftsleben täglich behaupten, um die Anforderungen an das Unternehmen zu bewältigen. Wie ist das zu schaffen? Lebenslanges Lernen wird heutzutage vorausgesetzt. Hierbei darf den Inhabern und Führungskräften handwerklicher Betriebe auch das Recht „kein Buch mit sieben Siegeln“ mehr sein. Das vorliegende Werk „Unternehmensrecht“ vermittelt das hierzu erforderliche theoretische und praktische Wissen. In den vier Teilen „Zivilrecht“, „Arbeitsrecht“, „Steuerrecht“ sowie „Handwerks- und Gewerberecht“ sind zahlreiche praktische Fallbeispiele („Handlungssituationen“) mit eingebaut. Sie bilden die Brücke zwischen den zu vermittelnden theoretischen Grundlagen und der betrieblichen Praxis.

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2. Die Abgabenordung (AO)

2.1. Das Steuerermittlungs- und Festsetzungsverfahren

2.2. Der Steuerbescheid

2.3. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

2.4. Das Rechtsbehelfsverfahren

2.5. Die Außenprüfung durch die Finanzbehörden

2.6. Das Steuerstrafrecht

3. Einkommensteuer

3.1. Persönliche Steuerpflicht

3.2. Sachliche Steuerpflicht – Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

3.3. Ermittlung der Einkünfte

3.4. Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

3.5. Erhebung der Einkommensteuer, Tarif und Zahlung

3.6. Lohnsteuer

3.7. Zuschlagsteuern (§ 51a EStG)

4. Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes

4.1. Steuerliche Bedeutung der verschiedenen Einkunftsarten

4.2. Gewinn-Einkünfte

4.3. Überschuss-Einkünfte

5. Körperschaftsteuer

5.1. Besteuerung von Körperschaften und ihren Anteilseignern

6. Gewerbesteuer

6.1. Berechnung der Gewerbesteuer

6.2. Gewinn und Verlust als Ausgangsgröße des Gewerbeertrags

6.3. Hinzurechnungen und Kürzungen

7. Erbschaft- und Schenkungsteuer

7.1. Steuerpflicht bei Erbschaft und Schenkung

7.2. Die Höhe der Steuern

7.3. Die Steuerklassen (§ 15 ErbStG)

7.4. Persönliche Freibeträge

7.5. Sachliche Steuerbefreiungen

7.6. Steuersätze gem. § 19 Abs. 1 ErbStG

8. Umsatzsteuer

8.1. Allgemeines – Mehrwertsteuer und System

8.2. Umsatzsteuerliche Begriffe

IV. Handwerks- und Gewerberecht 1. Grundsätze des Gewerberechts

1.1. Gewerberecht und Gewerbeordnung

1.2. Der Grundansatz der Gewerbefreiheit (§ 1 GewO)

1.3. Gewerbenebenrecht

1.4. Stehendes Gewerbe (§§ 14–54 GewO)

1.5. Reisegewerbe

1.6. Marktgewerbe

2. Handwerksrecht

2.1. Zum Begriff „Handwerk“

2.2. Charakteristische Merkmale für das Handwerk

2.3. Volkswirtschaftliche Bedeutung des Handwerks

2.4. Handwerksnovellen 1994 und 1998

2.5. Novelle zur Handwerksordnung (Januar 2004)

2.6. Die Handwerksorganisation

2.7. Handwerkskammern

2.8. Abschließende Betrachtung

Die Autoren

Stichwortverzeichnis

I. Zivilrecht

Verf.: Tobias Scheel

1. Grundsätzliches zum Zivilrecht

1.1 Lernziele und Kompetenzen

Die nachfolgenden Ausführungen haben zum Ziel, angehenden „Geprüften Betriebswirten/-innen nach der Handwerksordnung“ ein Grundwissenim Zivilrechtzu vermitteln. Der Prüfling soll dadurch in die Lage versetzt werden, privatrechtliche Sachverhalte für das unternehmerische Handeln bewerten und ihre Konsequenzen in die unternehmerische Entscheidungsfindung mit einbeziehen zu können.

Die maßgeblichen theoretischen Qualifikationsinhaltebestehen im Schwerpunkt aus dem Bürgerlichen Recht (Allgemeiner Teil des BGB, vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht), daneben dem Familien- und Erbrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie dem Zivilprozessrecht (einschließlich der Insolvenz des Schuldners). Diese Qualifikationsinhalte werden durch zahlreiche Handlungssituationen(Fallbeispiele) veranschaulicht, in denen die häufig abstrakten Darstellungen auf konkrete Lebenssachverhalte zugeschnitten sind. Hierdurch wird der Praxisbezug rechtlicher Rahmenbedingungen für das unternehmerische Handeln deutlich.

1.2 Juristische Falllösungstechnik

Bevor die Ausführungen zu den rechtlichen Qualifikationsinhalten beginnen können, bedarf es zunächst einer Einführung in die juristische Falllösungsmethode. Denn die Aufgabe des Prüfungskandidaten besteht nicht darin, theoretisches Wissen auswendig zu lernen, sondern vielmehr, konkrete Fällezu lösen. Hierfür ist das Gesetzaber das notwendige „Handwerkzeug“, weshalb die Lektüre der angegebenen Rechtsvorschriften zwingend ist.

Juristische Falllösungsmethode bedeutet, dass ein Lebenssachverhalt nicht vom Resultat her, sondern zunächst ergebnisoffen geprüft wird. Hierbei wird der sog. Gutachtenstilangewandt. Bei diesem nähert man sich dem Ergebnis einer Falllösung durch eine im Fragenstil gehaltene Formulierungstechnik („Fraglich ist, ob …“, „Problematisch ist, inwieweit …“).

Bei der Lösung zivilrechtlicher Fälle geht es inhaltlich i. d. R. um Anspruchsverhältnisse, also um die Frage, ob eine Person von einer anderen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen kann (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Die Lösung eines Falles beginnt mit der Formulierung des Obersatzes, an dessen Ende eine Rechtsnorm steht, die die gewünschte Rechtsfolge in einer abstrakten Formulierung enthält (sog. Anspruchsgrundlage).

Beispiel: Zu prüfen ist der Anspruch des A gegen B auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB.

Kurzformel

Wer(Anspruchssteller) von wem(Anspruchsgegner) was(Rechtsfolge) woraus(Anspruchsgrundlage)?

Für eine juristische Falllösung bietet sich damit folgende Vorgehensweisean:

Ermitteln der gewünschten Rechtsfolge und Auffinden der Rechtsnorm, die sie anordnet (Obersatzbildung)

Herausarbeiten der Voraussetzungen der Rechtsnorm (ggf. mit Definitionen)

Subsumtion (= Unterordnung) des Sachverhalts unter die Voraussetzungen der Rechtsnorm.

Diese juristische Falllösungstechnik wird nachfolgend bei den Lösungen der verschiedenen Handlungssituationenverdeutlicht.

1.3 Methodische Grundlagen für den Umgang mit Gesetzen

Ein Problem beim Umgang mit Rechtsnormen ist der hohe Abstraktionsgradvieler Gesetze und die zum Teil veraltete Rechtssprache (das BGB ist in seiner Ursprungsfassung bereits im Jahre 1900 in Kraft getreten). Die vom Gesetzgeber verwendeten Rechtsbegriffe erschließen sich deshalb häufig nicht auf Anhieb. Sie sind vielmehr auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Dies führt oft zu einer gewissen Ergebnisunsicherheit bei der Rechtsanwendung.

Beispiel

„Treu und Glauben“ (§ 242 BGB); „gute Sitten“ (§ 138 BGB).

Bei der Auslegung von Gesetzesbegriffen helfen vereinzelt sog. Legaldefinitionenweiter. Hierbei handelt es sich um besonders wichtige Rechtsbegriffe, die der Gesetzgeber selbst definiert hat. Zu erkennen sind Legaldefinitionen daran, dass der maßgebliche Gesetzesbegriff in Klammernsteht. Die Worte vor der Klammer sind dann seine Definition.

Beispiel

„Unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) bedeutet in der Rechtssprache „ohne schuldhaftes Zögern“ (und nicht „sofort“).

Ferner ist bei der Gesetzanwendung die sog. Klammertechnikzu beachten. Dies bedeutet, dass generelle Bestimmungen „vor die Klammer“ gezogen und damit allgemein verbindlich geregelt werden. So erspart sich der Gesetzgeber unnötige Mehrfachregelungen (Gesetzesökonomie). Dies ist der Grund dafür, dass die klassischen Gesetze des deutschen Privatrechts (BGB, HGB) – gemessen an ihrem Inhalt – eher kurz sind.

Beispiel

Die Vorschriften über das Zustandekommen von Verträgen im 1. Buch des BGB gelten auch für Verträge im Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht.

Des Weiteren verwendet der Gesetzgeber oftmals die Verweisungstechnik, indem er in einer Rechtsvorschrift auf die Voraussetzungen bzw. Rechtsfolgen einer anderen Norm verweist. Dies dient ebenfalls der Gesetzesökonomie.

Beispiel

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