Über die gesetzliche Krankenversicherung werden seit dem Jahr 2002 Disease-Management-Programme, auch Chroniker-Programme oder strukturierte Behandlungsprogramme genannt, angeboten. Die rechtliche Grundlage findet sich im § 137 f. SGB V (Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten).

§ 137 f. SGB V: Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten
»Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 legt in Richtlinien nach Maßgabe von Satz 2 geeignete chronische Krankheiten fest, für die strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen, die den Behandlungsablauf und die Qualität der medizinischen Versorgung chronisch Kranker verbessern.«
(§ 137 f. SGB V Abs. 1)
Bislang gibt es diese systematischen, evidenzbasierten Behandlungsprogramme für Patient*innen mit Brustkrebs, koronarer Herzerkrankung, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus Typ I und II und chronisch obstruktiver Lungenerkrankungen (COPD). In der Umsetzungs- bzw. Planungsphase sind die Programme chronische Herzinsuffizienz, chronischer Rückenschmerz, Osteoporose, Depression und rheumatoide Arthritis. Neben einer weitgehend festgelegten Art der medizinischen Behandlung gehört auch die Durchführung von Schulungen zum Instrumentarium der DMP. In diese Schulungsprogramme können unter Umständen auch Angehörige mit einbezogen werden, wie beispielsweise bei den COPD-Schulungen. Durchgeführt werden die Schulungen durch ein interdisziplinäres Team, in dem die professionelle Pflege bislang allerdings eine eher randständige Rolle einnimmt.
Anleitung bei der Behandlungspflege in der Häuslichkeit 
In der ambulanten Pflege besteht im Rahmen des Sozialgesetzbuchs V die Möglichkeit der Durchführung von Schulungen nur, wenn es sich um eine Anleitung zur eigenständigen Durchführung der Behandlungspflege handelt. Die rechtliche Grundlage dazu findet sich in der Anlage »Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege« der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (G-BA 2021):
Verordnungsfähige Maßnahme 
Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege
»Beratung und Kontrolle der Patientin oder des Patienten, Angehöriger oder anderer Personen in der Häuslichkeit bei Unfähigkeit zur Durchführung der Maßnahmen und vorhandenem Lernpotential (z. B. Blutzuckerkontrolle).
Die Patientin oder der Patient, eine Angehörige oder ein Angehöriger oder eine andere Person wird
• in der Durchführung einer Maßnahme angeleitet bzw. unterstützt und
• im Hinblick auf das Beherrschen einer Maßnahme kontrolliert,
um die Maßnahme dauerhaft selbst durchführen oder dauerhaft Hilfestellung bei der eigenständigen Durchführung der Maßnahme geben zu können.«
(G-BA 2021, Anlage, S. 18, 7. Anleitung bei der Behandlungspflege; Hervorhebung durch die Verfasserin)
Zur Durchführung der Schulung bedarf es einer Verordnung durch den behandelnden Arzt sowie der anschließenden Genehmigung durch die Krankenkasse. Grundsätzlich wird die Anleitung nach SGB V nur für insgesamt zehn Anleitungseinheiten gewährt.
2.4 Nationale Expertenstandards
DNQP 
Auch in den bislang vorliegenden Nationalen Expertenstandards kommt der Anleitung von Patient*innen und ihren Angehörigen eine zentrale Bedeutung zu. Entwickelt wurden die Standards vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP), einem bundesweiten Zusammenschluss von Pflegeexpert*innen, mit dem Ziel der Förderung der Pflegequalität durch die Entwicklung und Implementierung von Expertenstandards. Bislang konnten folgende Expertenstandards auf den Weg gebracht werden:
Vorhandene und geplante Standards 
• Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege
• Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege
• Expertenstandard Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten Schmerzen
• Expertenstandard Schmerzmanagement in der Pflege bei chronischen Schmerzen
• Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege
• Expertenstandard Förderung der Harnkontinenz in der Pflege
• Expertenstandard Pflege von Menschen mit chronischen Wunden
• Expertenstandard Ernährungsmanagement zur Sicherstellung und Förderung der oralen Ernährung in der Pflege
• Expertenstandard Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz
Standardaussagen zur Schulung und Beratung 
In allen bisher entwickelten Standards finden sich Aussagen zur Durchführung von Schulungen und Beratungen von Betroffenen und ihren Angehörigen, wie
Tab. 3zeigt:
Tab. 3: Aussagen der Expertenstandards zur Angehörigenschulung und -beratung (eigene Darstellung)

ExpertenstandardAussage zur Angehörigenschulung in den Prozesskriterien
Rechtliche Bedeutung der Standards 
Aber welche rechtliche Bedeutung kommt den Nationalen Expertenstandards zu? Zwar haben sie keinen unmittelbar bindenden Charakter, da ihr Status nicht dem eines Gesetzes oder einer Verordnung entspricht. Gleichwohl gibt ein Expertenstandard ein rechtlich hohes Verbindlichkeitsniveau vor, indem er als so genanntes »vorweggenommenes Gutachten« anzusehen ist (Böhme 2000; Schröder 2003). Kommt es beispielsweise aufgrund eines Dekubitus zu einem Streitfall vor Gericht, so wird der Richter die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag geben. Das Gutachten prüft, inwieweit die von der pflegenden Einrichtung angewandten Prophylaxemaßnahmen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen haben. An dieser Stelle kommt nun der Expertenstandard Dekubitusprophylaxe zum Tragen. Da er auf der Grundlage aktueller Literatur und gesicherter Forschungsergebnisse entwickelt wurde, repräsentiert er den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Tatsächlich wurde auch bereits in mehreren Urteilen des Bundessozialgerichts auf den Expertenstandard Dekubitusprophylaxe Bezug genommen.
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